Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und
des Rates
vom 19. Juli 2002
betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards
Amtsblatt Nr. L 243 vom 11/09/2002 S. 0001 - 0004
Siehe auch:
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und
Sozialausschusses,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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Auf der Tagung des Europäischen Rates vom 23./24. März 2000 in
Lissabon wurde die Notwendigkeit einer schnelleren Vollendung des
Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen hervorgehoben, das Jahr 2005 als
Frist für die Umsetzung des Aktionsplans der Kommission für
Finanzdienstleistungen gesetzt und darauf gedrängt, dass Schritte
unternommen werden, um die Vergleichbarkeit der Abschlüsse
kapitalmarktorientierter Unternehmen zu verbessern.
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Um zu einer Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts
beizutragen, müssen kapitalmarktorientierte Unternehmen dazu verpflichtet
werden, bei der Aufstellung ihrer konsolidierten Abschlüsse ein
einheitliches Regelwerk internationaler Rechnungslegungsstandards von
hoher Qualität anzuwenden. Überdies ist es von großer Bedeutung, dass an
den Finanzmärkten teilnehmende Unternehmen der Gemeinschaft
Rechnungslegungsstandards anwenden, die international anerkannt sind und
wirkliche Weltstandards darstellen. Dazu bedarf es einer zunehmenden
Konvergenz der derzeitig international angewandten
Rechnungslegungsstandards, mit dem Ziel, letztlich zu einem einheitlichen
Regelwerk weltweiter Rechnungslegungsstandards zu gelangen.
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Die Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den
Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter
Rechtsformen, die
Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten
Abschluss, die
Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den
Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen
Finanzinstituten und die
Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den
Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von
Versicherungsunternehmen richten sich
auch an kapitalmarktorientierte Gesellschaften in der Gemeinschaft. Die
in diesen Richtlinien niedergelegten Rechnungslegungsvorschriften können
den hohen Grad an Transparenz und Vergleichbarkeit der Rechnungslegung
aller kapitalmarktorientierten Gesellschaften in der Gemeinschaft als
unabdingbare Voraussetzung für den Aufbau eines integrierten
Kapitalmarkts, der wirksam, reibungslos und effizient funktioniert, nicht
gewährleisten. Daher ist es erforderlich, den für kapitalmarktorientierte
Gesellschaften geltenden Rechtsrahmen zu ergänzen.
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Diese Verordnung zielt darauf ab, einen Beitrag zur effizienten und
kostengünstigen Funktionsweise des Kapitalmarkts zu leisten. Der Schutz
der Anleger und der Erhalt des Vertrauens in die Finanzmärkte sind auch
ein wichtiger Aspekt der Vollendung des Binnenmarkts in diesem Bereich.
Mit dieser Verordnung wird der freie Kapitalverkehr im Binnenmarkt
gestärkt und ein Beitrag dazu geleistet, dass die Unternehmen in der
Gemeinschaft in die Lage versetzt werden, auf den gemeinschaftlichen
Kapitalmärkten und auf den Weltkapitalmärkten unter gleichen
Wettbewerbsbedingungen um Finanzmittel zu konkurrieren.
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Für die Wettbewerbsfähigkeit der gemeinschaftlichen Kapitalmärkte ist
es von großer Bedeutung, dass eine Konvergenz der in Europa auf die
Aufstellung von Abschlüssen angewendeten Normen mit internationalen
Rechnungslegungsstandards erreicht wird, die weltweit für
grenzübergreifende Geschäfte oder für die Zulassung an allen Börsen der
Welt genutzt werden können.
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Am 13. Juni 2000 hat die Kommission ihre Mitteilung mit dem Titel
"Rechnungslegungsstrategie der EU: Künftiges Vorgehen"
veröffentlicht, in der vorgeschlagen wird, dass alle
kapitalmarktorientierten Gesellschaften in der Gemeinschaft ihre
konsolidierten Abschlüsse spätestens ab dem Jahr 2005 nach einheitlichen
Rechnungslegungsstandards, den "International Accounting
Standards" (IAS), aufstellen.
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Die "International Accounting Standards" (IAS) werden vom
"International Accounting Standards Committee" (IASC)
entwickelt, dessen Zweck darin besteht, ein einheitliches Regelwerk
weltweiter Rechnungslegungsstandards aufzubauen. Im Anschluss an die
Umstrukturierung des IASC hat der neue Board als eine seiner ersten
Entscheidungen am 1. April 2001 das IASC in "International
Accounting Standards Board" (IASB) und die IAS mit Blick auf
künftige internationale Rechnungslegungsstandards in "International
Financial Reporting Standards" (IFRS) umbenannt. Die Anwendung
dieser Standards sollte, so weit wie irgend möglich und sofern sie einen
hohen Grad an Transparenz und Vergleichbarkeit der Rechnungslegung in der
Gemeinschaft gewährleisten, für alle kapitalmarktorientierten
Gesellschaften in der Gemeinschaft zur Pflicht gemacht werden.
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Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen
sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur
Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission
übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden; beim Erlass dieser
Maßnahmen sollte die Erklärung zur Umsetzung der Rechtsvorschriften im
Bereich der Finanzdienstleistungen, die die Kommission am 5. Februar 2002
vor dem Europäischen Parlament abgegeben hat, gebührend berücksichtigt
werden.
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Die Übernahme eines internationalen Rechnungslegungsstandards zur
Anwendung in der Gemeinschaft setzt voraus, dass er erstens die
Grundanforderung der genannten Richtlinien des Rates erfüllt, d. h. dass
seine Anwendung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild
der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens vermittelt -
ein Prinzip, das im Lichte der genannten Richtlinien des Rates zu
verstehen ist, ohne dass damit eine strenge Einhaltung jeder einzelnen
Bestimmung dieser Richtlinien erforderlich wäre; zweitens, dass er gemäß
den Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Juli 2000 dem europäischen
öffentlichen Interesse entspricht und drittens, dass er grundlegende
Kriterien hinsichtlich der Informationsqualität erfüllt, die gegeben sein
muss, damit die Abschlüsse für die Adressaten von Nutzen sind.
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Ein Technischer Ausschuss für Rechnungslegung wird die Kommission bei
der Bewertung internationaler Rechnungslegungsstandards unterstützen und
beraten.
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Der Anerkennungsmechanismus sollte sich der vorgeschlagenen
internationalen Rechnungslegungsstandards unverzüglich annehmen und auch
die Möglichkeit bieten, über internationale Rechnungslegungsstandards im
Kreise der Hauptbetroffenen, insbesondere der nationalen
standardsetzenden Gremien für Rechnungslegung, der Aufsichtsbehörden in
den Bereichen Wertpapiere, Banken und Versicherungen, der Zentralbanken
einschließlich der EZB, der mit der Rechnungslegung befassten
Berufsstände sowie der Adressaten und der Aufsteller von Abschlüssen, zu
beraten, nachzudenken und Informationen dazu auszutauschen. Der
Mechanismus sollte ein Mittel sein, das gemeinsame Verständnis
übernommener internationaler Rechnungslegungsstandards in der
Gemeinschaft zu fördern.
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Entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsprinzip sind die in dieser
Verordnung getroffenen Maßnahmen, welche die Anwendung eines
einheitlichen Regelwerks von internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen
für alle kapitalmarktorientierten Gesellschaften vorsehen, notwendig, um
das Ziel einer wirksamen und kostengünstigen Funktionsweise der
Kapitalmärkte der Gemeinschaft und damit die Vollendung des Binnenmarktes
zu erreichen.
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Nach demselben Grundsatz ist es erforderlich, dass den Mitgliedstaaten
im Hinblick auf Jahresabschlüsse die Wahl gelassen wird,
kapitalmarktorientierten Gesellschaften die Aufstellung nach den
internationalen Rechnungslegungsstandards, die nach dem Verfahren dieser
Verordnung angenommen wurden, zu gestatten oder vorzuschreiben. Die
Mitgliedstaaten können diese Möglichkeit bzw. diese Vorschrift auch auf
die konsolidierten Abschlüsse und/oder Jahresabschlüsse anderer
Gesellschaften ausdehnen.
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Damit ein Gedankenaustausch erleichtert wird und die Mitgliedstaaten
ihre Standpunkte koordinieren können, sollte die Kommission den
Regelungsausschuss für Rechnungslegung regelmäßig über laufende Vorhaben,
Thesenpapiere, spezielle Recherchen und Exposure Drafts, die vom IASB
veröffentlicht werden, sowie über die anschließenden fachlichen Arbeiten
des Technischen Ausschusses unterrichten. Ferner ist es wichtig, dass der
Regelungsausschuss für Rechnungslegung frühzeitig unterrichtet wird, wenn
die Kommission die Übernahme eines internationalen
Rechnungslegungsstandards nicht vorschlagen will.
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Bei der Erörterung der vom IASB im Rahmen der Entwicklung von
internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS und SIC/IFRIC)
veröffentlichten Dokumente und Papiere und bei der Ausarbeitung
diesbezüglicher Standpunkte sollte die Kommission der Notwendigkeit
Rechnung tragen, Wettbewerbsnachteile für die auf dem Weltmarkt tätigen
europäischen Unternehmen zu vermeiden; ferner sollte sie, so weit wie
irgend möglich die von den Delegationen im Regelungsausschuss für
Rechnungslegung zum Ausdruck gebrachten Ansichten berücksichtigen. Die
Kommission wird in den Organen des IASB vertreten sein.
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Angemessene und strenge Durchsetzungsregelungen sind von zentraler
Bedeutung, um das Vertrauen der Anleger in die Finanzmärkte zu stärken.
Die Mitgliedstaaten müssen aufgrund von Artikel 10 des Vertrags alle
geeigneten Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung internationaler
Rechnungslegungsstandards treffen. Die Kommission beabsichtigt, sich mit
den Mitgliedstaaten insbesondere über den Ausschuss der europäischen
Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) ins Benehmen zu setzen, um ein
gemeinsames Konzept für die Durchsetzung zu entwickeln.
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Ferner muss den Mitgliedstaaten gestattet werden, die Anwendung
bestimmter Vorschriften bis 2007 zu verschieben, und zwar für alle
Gemeinschaftsunternehmen, deren Wertpapiere sowohl in der Gemeinschaft
als auch in einem Drittland zum Handel in einem geregelten Markt
zugelassen sind und die ihren konsolidierten Abschlüssen bereits primär
andere international anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze zugrunde
legen, sowie für Gesellschaften, von denen ausschließlich Schuldtitel zum
Handel in einem geregelten Markt zugelassen sind. Es ist jedoch
unverzichtbar, dass bis spätestens 2007 die IAS als einheitliches
Regelwerk globaler internationaler Rechnungslegungsstandards für alle
Gemeinschaftsunternehmen gelten, deren Wertpapiere zum Handel in einem
geregelten Gemeinschaftsmarkt zugelassen sind.
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Um den Mitgliedstaaten und Gesellschaften die zur Anwendung
internationaler Rechnungslegungsstandards erforderlichen Anpassungen zu
ermöglichen, ist es erforderlich, dass bestimmte Vorschriften erst im
Jahr 2005 Anwendung finden. Für die erstmalige Anwendung der IAS durch
die Gesellschaften infolge des Inkrafttretens dieser Verordnung sollten
geeignete Vorschriften erlassen werden. Diese Vorschriften sollten auf
internationaler Ebene ausgearbeitet werden, damit die internationale
Anerkennung der festgelegten Lösungen sichergestellt ist
- HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ziel
Gegenstand dieser Verordnung ist die Übernahme und Anwendung
internationaler Rechnungslegungsstandards in der Gemeinschaft, mit dem Ziel,
die von Gesellschaften im Sinne des Artikels 4 vorgelegten
Finanzinformationen zu harmonisieren, um einen hohen Grad an Transparenz und
Vergleichbarkeit der Abschlüsse und damit eine effiziente Funktionsweise des
Kapitalmarkts in der Gemeinschaft und im Binnenmarkt sicherzustellen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnen "internationale
Rechnungslegungsstandards" die "International Accounting
Standards" (IAS), die "International Financial Reporting
Standards" (IFRS) und damit verbundene Auslegungen
(SIC/IFRIC-Interpretationen), spätere Änderungen dieser Standards und damit
verbundene Auslegungen sowie künftige Standards und damit verbundene
Auslegungen, die vom International Accounting Standards Board (IASB)
herausgegeben oder angenommen wurden.
Artikel 3
Übernahme und Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards
(1) Die Kommission beschließt nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2
über die Anwendbarkeit von internationalen Rechnungslegungsstandards in der
Gemeinschaft.
(2) Die internationalen Rechnungslegungsstandards können nur übernommen
werden, wenn sie
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dem Prinzip des Artikels 2 Absatz 3 der Richtlinie
78/660/EWG und des Artikels 16 Absatz 3 der Richtlinie 83/349/EWG nicht
zuwiderlaufen sowie dem europäischen öffentlichen Interesse entsprechen
und
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den Kriterien der Verständlichkeit, Erheblichkeit, Verlässlichkeit und
Vergleichbarkeit genügen, die Finanzinformationen erfüllen müssen, um
wirtschaftliche Entscheidungen und die Bewertung der Leistung einer
Unternehmensleitung zu ermöglichen.
(3) Bis zum 31. Dezember 2002 entscheidet die Kommission nach dem
Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 über die Anwendbarkeit der bei
Inkrafttreten dieser Verordnung vorliegenden internationalen
Rechnungslegungsstandards in der Gemeinschaft.
(4) Übernommene internationale Rechnungslegungsstandards werden als
Kommissionsverordnung vollständig in allen Amtssprachen der Gemeinschaft im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Artikel 4
Konsolidierte Abschlüsse von kapitalmarktorientierten Gesellschaften
Für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2005 beginnen, stellen
Gesellschaften, die dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegen, ihre
konsolidierten Abschlüsse nach den internationalen Rechnungslegungsstandards
auf, die nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 übernommen wurden, wenn
am jeweiligen Bilanzstichtag ihre Wertpapiere in einem beliebigen
Mitgliedstaat zum Handel in einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 1
Absatz 13 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über
Wertpapierdienstleistungen zugelassen
sind.
Artikel 5
Wahlrecht in Bezug auf Jahresabschlüsse und hinsichtlich nicht
kapitalmarktorientierter Gesellschaften
Die Mitgliedstaaten können gestatten oder vorschreiben, dass a)
Gesellschaften im Sinne des Artikels 4 ihre Jahresabschlüsse, b)
Gesellschaften, die nicht solche im Sinne des Artikels 4 sind, ihre
konsolidierten Abschlüsse und/oder ihre Jahresabschlüsse nach den
internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen, die nach dem Verfahren
des Artikels 6 Absatz 2 angenommen wurden.
Artikel 6
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird durch einen Regelungsausschuss für Rechnungslegung
(im Folgenden "Ausschuss" genannt) unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7
des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der
Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei
Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 7
Berichterstattung und Koordinierung
(1) Die Kommission setzt sich mit dem Ausschuss regelmäßig über den Stand
laufender Vorhaben des IASB und über die vom IASB veröffentlichten Dokumente
ins Benehmen, um die Standpunkte zu koordinieren und um Erörterungen über die
Übernahme von gegebenenfalls aus diesen Vorhaben und Dokumenten
hervorgehenden Standards zu erleichtern.
(2) Die Kommission erstattet dem Ausschuss gebührend und frühzeitig
Bericht, wenn sie die Übernahme eines Standards nicht vorschlagen will.
Artikel 8
Mitteilungspflicht
Ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen nach Artikel 5, so teilen sie
diese der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mit.
Artikel 9
Übergangsbestimmungen
In Abweichung von Artikel 4 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass
jener Artikel 4 für Gesellschaften,
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von denen lediglich Schuldtitel zum Handel in einem
geregelten Markt eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 1 Absatz 13
der Richtlinie 93/22/EWG zugelassen sind oder
-
deren Wertpapiere zum öffentlichen Handel in einem
Nichtmitgliedstaat zugelassen sind und die zu diesem Zweck seit einem
Geschäftsjahr, das vor der Veröffentlichung dieser Verordnung im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften begann, international
anerkannte Standards anwenden,
erst für die Geschäftsjahre Anwendung finden, die am oder nach dem 1.
Januar 2007 beginnen.
Artikel 10
Unterrichtung und Überprüfung
Die Kommission überprüft die Funktionsweise dieser Verordnung und
erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Juli 2007 darüber
Bericht.
Artikel 11
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt
unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 19. Juli
2002.
In Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
P. Cox
In Namen des Rates
Der Präsident
T. Pedersen
Fußnoten