Handbuch GUS

FiFo Ost

Neuer gemeinschaftlicher Besitzstand und Wiederaufnahme von Kapiteln

Von den beitretenden Ländern wird verlangt, dass sie außer in denjenigen Bereichen, in denen Übergangsregelungen eingeräumt werden, den zum Zeitpunkt des Beitritts geltenden gemeinschaftlichen Besitzstand der Europäischen Union uneingeschränkt anwenden.

Die Kommission hat den Ländern, mit denen Verhandlungen geführt werden, den kompletten Besitzstand übermittelt, der am Ende des ersten Halbjahres 2002 angenommen und veröffentlicht war. Die Länder sollten zu diesem Besitzstand einschließlich möglicherweise notwendiger Übergangsregelungen Stellung nehmen und die gegebenenfalls erforderlichen technischen Anpassungen mitteilen. Die Stellungnahmen der Bewerberländer zu den bisher übermittelten neuen Aspekten des Besitzstandes sind in die Verhandlungen eingeflossen. In einigen Fällen, wie unlängst beim Kapitel ,,Umwelt``, könnten die Stellungnahmen der Bewerberländer zum neuen Besitzstand die Wiederaufnahme eines Kapitels erforderlich machen.

Nach dem Verfahren, das auch bei früheren Beitritten gewählt wurde, ist es unmöglich, den neuen Besitzstand in den Verhandlungen über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus zu berücksichtigen. Die Kommission hat vorgeschlagen, sich in den Verhandlungen auf den gemeinschaftlichen Besitzstand zu beschränken, der bis 1. November 2002 angenommen und veröffentlicht ist. Zu diesen neuen, zwischen dem 1. Juli und dem 1. November 2002 angenommenen Vorschriften, wie z.B. im Bereich Telekommunikation, wurden die Verhandlungsländer gebeten, ihre Stellungnahmen sowie gegebenenfalls notwendigen technischen Anpassungen bis Mitte November zu übermitteln. Somit könnten etwaige zusätzliche Anträge auf Übergangsregelungen, die eine Wiederaufnahme von Kapiteln in den Verhandlungen zur Folge haben könnten, in der zweiten Novemberhälfte behandelt werden.

Der Beitrittsvertrag wird, wie schon bei früheren Erweiterungen, Klauseln enthalten, die es gestatten, über die notwendigen Anpassungen und vorübergehenden Regelungen zum Besitzstand, der zwischen dem 1. November 2002 und dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags angenommen wird, auf gebührend begründeten Antrag der künftigen Mitgliedstaaten zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden.[*] Solche Klauseln könnten in Bereichen wie Transport, Energie und Justiz und Inneres, in denen derzeit wichtige Änderungen vorbereitet werden, notwendig sein.

Last modified: 2002-10-15
 
FiFo Ost   •   Nutzungsbedingungen   •   Impressum