Handbuch China

FiFo Ost

Teilnahme an Arbeiten der EU vor dem Beitritt

Die Bewerberländer wirken bereits in zahlreichen Ausschüssen und Agenturen der Gemeinschaft mit[*]. Um die schrittweise Einbindung der beitretenden Staaten in die Gemeinschaftsstrukturen zu stärken, sollte diesen Staaten nach der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags Gelegenheit gegeben werden, soweit dies rechtlich zulässig ist, weiterhin als Beobachter in allen nach den Komitologieverfahren eingesetzten Ausschüssen sowie allen anderen Ausschüssen mitzuwirken. Die Kommission hält es außerdem für angezeigt, dass beitretenden Staaten die Möglichkeit eingeräumt wird, zumindest als Beobachter in allen einschlägigen Gemeinschaftsagenturen mitzuarbeiten. Die allgemeinen Grundsätze und Einzelheiten einer solchen Teilnahme werden zu einem späteren Zeitpunkt ausgearbeitet. Zur leichteren Finanzierung einer solchen Teilnahme könnte jeder beitretende Staat, sofern er dies wünscht, hierfür entsprechende Beträge aus den im Rahmen des Heranführungsprogramms zugeteilten Mitteln reservieren.

Auch das Europäische Parlament beabsichtigt, Beobachter aus den Bewerberländern an seinen Arbeiten teilnehmen zu lassen.

Ferner muss im Einzelnen festgelegt werden, inwieweit die beitretenden Länder in der Zeit zwischen der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags und dem Datum des Beitritts an der Verabschiedung neuer Teile des Besitzstandes mitwirken. Bisher erging hierzu ein Briefwechsel über das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der beitretenden Länder vor Entscheidungen des Rates. Der Rat beabsichtigt, wie bei früheren Erweiterungen angemessene Entscheidungen zu treffen, um den beitretenden Ländern die Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu ermöglichen.


Last modified: 2002-10-15
 
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