EU-Verordnung zur Zusammenarbeit zwischen den Gerichten auf dem Gebiet der
Beweisaufnahme
- (1)
- Die Kommission sorgt für die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Handbuchs, das
auch in elektronischer Form bereit gestellt wird und die von den Mitgliedstaaten nach Artikel
22 mitgeteilten Angaben sowie die in Kraft befindlichen Übereinkünfte oder Vereinbarungen nach
Artikel 21 enthält.
- (2)
- Die Aktualisierung oder technische Anpassung der im Anhang wiedergegebenen Formblätter
erfolgt nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 20 Absatz 2.
- (1)
- Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
- (2)
- Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses
1999/468/EG.
- (3)
- Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
- (1)
- In den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien einschlägiger, von
den Mitgliedstaaten geschlossener bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte oder
Vereinbarungen sind, insbesondere des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über den
Zivilprozess und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland
in Zivil- oder Handelssachen, hat diese Verordnung in ihrem Anwendungsbereich Vorrang vor den
Bestimmungen, die in den genannten Übereinkünften oder Vereinbarungen enthalten sind.
- (2)
- Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, dass zwei oder mehr von ihnen
untereinander Übereinkünfte oder Vereinbarungen zur weiteren Vereinfachung der Beweisaufnahme
schließen oder beibehalten, sofern sie mit dieser Verordnung vereinbar sind.
- (3)
-
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission
- a)
- zum 1. Juli 2003 eine Abschrift der zwischen den Mitgliedstaaten beibehaltenen
angeführten Übereinkünfte oder Vereinbarungen nach Absatz 2,
- b)
- eine Abschrift der zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünfte oder
Vereinbarungen nach Absatz 2 und den Entwurf von ihnen geplanter Übereinkünfte oder
Vereinbarungen sowie
- c)
- jede Kündigung oder Änderung dieser Übereinkünfte oder Vereinbarungen.
Jeder Mitgliedstaat teilt der
Kommission bis zum 1. Juli 2003 Folgendes mit:
- die Liste nach Artikel 2 Absatz 2 sowie eine Angabe des örtlichen und gegebenenfalls
fachlichen Zuständigkeitsbereichs der Gerichte;
- den Namen und die Anschrift der Zentralstellen und zuständigen Behörden nach Artikel 3
unter Angabe ihres örtlichen Zuständigkeitsbereichs;
- die technischen Mittel, über die die in der Liste nach Artikel 2 Absatz 2 aufgeführten
Gerichte für die Entgegennahme von Ersuchen verfügen;
- die Sprachen, die für die Ersuchen nach Artikel 5 zugelassen sind.
Die Mitgliedstaaten teilen der
Kommission alle späteren Änderungen dieser Angaben mit.
Bis zum 1. Januar 2007 und danach
alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und
Sozialausschuss einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, wobei sie insbesondere
auf die praktische Anwendung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c) und Absatz 3 und der Artikel 17
und 18 achtet.
- (1)
- Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.
- (2)
- Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2004, mit Ausnahme der Artikel 19, 21 und 22, die ab
dem 1. Juli 2001 gelten.
Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Brüssel am 28. Mai 2001.
Im Namen des Rates
Der Präsident
T. Bodström
Unterabschnitte
Last modified: 2003-03-27