Handbuch GUS

FiFo Ost

China in der WTO

Geistiges Eigentum

China ist seit Jahren für Mißachtung von Urheberrechten, Markenzeichen, Patenten und anderen Arten des geistigen Eigentums (Produktpiraterie u.ä.) bekannt. Ein markantes Beispiel stellt das Produkt Viagra des US-Pharmaunternehmens Pfitzer dar. Das chinesische Amt für geistiges Eigentum (State Intellectual Property Office - SIPO) hat Juni 2004 den 2001 erteilten Patentschutz für Viagra widerrufen, nachdem zehn Unternehmen hiergegen klagten. Die Schwierigkeiten des weltgrößten Pharmaherstellers mit einem wirtschaftlich bedeutsamen Produkt zeigen, dass der Schutz des geistigen Eigentums in den China keineswegs problemlos ist. Er wird vielmehr von ausländischen Unternehmen als eines der zentralen Probleme bei Investitionen in und dem Handel mit China angesehen.

Die Rechtslage entspricht laut Ostasiatischer Verein bereits den gängigen Standards, bei der Implementierung bestehen aber nach wie vor deutliche Defizite. Laut einer KPMG-Studie aus dem ersten Halbjahr 2004 wird als gravierendstes Problem der mangelhafte Schutz des geistigen Eigentums empfunden. Von Fälschungen und Kopien der Produkte, Logos und Herstellungsprozessen seien vor allem Unternehmen betroffen, die Gemeinschaftsunternehmen eingegangen seien.

Im Außenhandelsgesetz ist nunmehr ein Kapitel über das geistige Eigentum aufgenommen worden.[*] Dabei wird grundsätzlich keine Unterscheidung zwischen in- und ausländischen Unternehmen getroffen.

Danach hat der Staat die Aufgabe handelsbezogene Aspekte des geistigen Eigentums zu schützen. Sollte importierte Ware gegen geistige Eigentumsrechte verstoßen und die Handelsordnung beeinträchtigen, können geeignete Maßnahmen eingeleitet, insbesondere ein zeitweiliges Verbot der Herstellung, des Verkaufs oder des Importes ausgesprochen werden.

In den Fällen, in denen in anderen Staaten chinesischen Unternehmen im Hinblick auf den Schutz des geistigen Eigentums keine Inländerbehandlung gewährt wird oder für Güter, Technologien und Leistungen aus der VR China bzw. von chinesischen Unternehmen kein angemessener Schutz gewährt werden kann, können in China im Hinblick auf den Handel mit diesem Land angemessene Maßnahmen ergriffen werden. Für Deutschland bzw. die EU sind derartige Maßnahmen nicht ersichtlich.

Sollte der Eigentümer von geistigem Eigentum in einer Lizenzvereinbarung Regelungen aufnehmen (Artikel 30),

  1. die den Lizenznehmer daran hindern, die Wirksamkeit des lizensierten geistigen Eigentums anzufechten oder in Frage zu stellen, oder
  2. die den Lizenznehmer zwingen, andere Gegenstände im Rahmen eines Gesamtpaketes zu lizensieren oder
  3. die ausschließliche Rückgewährbedingungen enthalten,
und sollte eine dieser Vereinbarungen den fairen Wettbewerb im Außenhandel gefährden, kann das MOFCOM geeignete Maßnahmen zur Beseitigung dieser Gefahr ergreifen. Dieser Artikel 30 enthält Bestimmungen, die teilweise bei internationalen (wie auch nationalen) Geschäften übliche vertragliche Regelungen in Frage stellen. So werden Verträge über geistiges Eigentum in der Regel so gestaltet, dass unabhängig vom Bestand bspw. eines Patents die Lizenzgebühr zu zahlen ist, nach Ende der Vertragsdauer die Nutziung einzustellen ist und alle vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellten Informationen grundsätzlich geheim zu halten sind.[*] Damit wird im Ergebnis ein Patentrecht - unabhängig von der Frage des Bestandes des Patents - fingiert, d.h. die rechtliche Situation wird so gestaltet, dass der Bestand des Rechts keinen Einfluss auf die rechtliche Situation hat.

Artikel 37 ermächtigt das MOFCOM, Nachforschungen (allein oder gemeinsam mit anderen staatlichen Organisationen) zur Durchsetzung der Bestimmungen über das geistige Eigentum anzustellen.

Eckhard Hoeffner 2005-08-22
 
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