Handbuch Osteuropa

FiFo Ost
...[*]
Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes vom 30. 12. 2003.
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... Jacobs[*]
Präsident, Vereinigung der Wirtschafts- und Arbeitgeberverbände Europas.
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Vorsitzender des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt des Europäischen Parlaments.
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... Gemeinschaft[*]
Im Folgenden auch EU, EG oder Gemeinschaft genannt. Die unterschiedlichen Begriffe beruhen auf der Entwicklung der EU von der »Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft« der sechs Gründungsstaaten Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden 1956 über die Verträge von Maastricht, die die »Europäische Union« und die »Europäische Gemeinschaft« eingeführt haben. Im Rahmen der Verhandlungen des Europäischen Konvents ist vorgesehen, den Vertrag über die Europäische Union, den über die Europäische Gemeinschaft und die Europäische Grundrechtscharta zu vereinigen und daraus die Europäische Verfassung für die Europäische Union zu schmieden.
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... \EURofc[*]
Vgl. Abbildung handel-1950-2000
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Daten des Statistischen Bundesamtes, Wiesbaden.
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Sicherlich gibt es Staaten, in denen das Inlandsgeschäft risikoreicher ist (Zahlungsfähigkeit der Kunden, Kriminalität, staatliche Kontrolle etc.), aber Deutschland gehört nicht zu diesen Staaten.
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... (Merkantilismus[*]
Die deutsche Form des Merkantilismus bezeichnet man auch als Kameralismus, dessen Zielsetzung die Erhöhung der Bevölkerungszahl und die Sicherung der Staatsfinanzen war.
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... Exportförderung[*]
Charakteristisch ist die Vereinheitlichung von Maßen und Gewichten, die Beseitigung der Binnenzölle, eine aktive Bevölkerungspolitik und ausgefeilte Vorschriften für die einzelnen Gewerbe.
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... Jahren[*]
GATT wurde 1947 errichtet. Die Verhandlungen finden in so genannten Runden statt (Kennedy-Runde 1962-1972; Tokio-Runde 1979, Uruguay-Runde 1987-1994 - sodann löste die WTO als Organisation das GATT ab.)
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Wobei selbstverständlich die Senkung der Transport- und Kommunikationskosten vielfach erst die Identifizierung von nichttarifären Handelshemmnissen ermöglicht hat.
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... Devisenkontrolle[*]
Devisenkontrollvorschriften anderer Staaten werden unter Umständen auch in Deutschland nach Art. VIII Sec. 2 (b) des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfond beachtet.
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... werden[*]
Hinzu kommen Gleitzölle, die den Preis der importierten Waren auf EU-Niveau heben (»Agrarabschöfungen«).
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Die WTO-Konferenz in Cancún endete am 14. Sept. 2003 ohne Ergebnis. Viele Entwicklungsländer sind trotz vergleichsweise extrem niedriger Lohnkosten und geringer Grundstückspreise nicht in der Lage, international wettbewerbsfähige Produkte herzustellen. In Bereichen, wo die Staaten möglicherweise in der Lage sind, dem internationalen Wettbewerb standzuhalten, fördern die reichen Staaten die eigene Wirtschaft. Zahlreiche Entwicklungsländer beschwerten sich über Subventionen der Landwirte in den USA und der EU und wollten auch die behördlichen Verfahren wegen den damit verbundenen Kosten nicht einführen.
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Vgl. hierzu David DOLLAR u. Aart KRAAY: Trade, Growth and Poverty, in: Wolrd Bank Working Paper Nr. 2587, New York , 2001.
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... countries«.[*]
Weltbank: Globalization, Growth and Poverty: Building an Inclusive World Economy, Oxford, 2002, S. 121.
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... Mitgliedstaaten[*]
In weiten Teilen sind die EWR-Staaten und die Türkei dem Binnenmarkt zuzuordnen.
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... Lomé-Staaten[*]
Das Lomé-Abkommen wurde zwischen der EU und zahlreichen Entwicklungsländern - den Afrika-Karibik-Pazifik-Staaten (AKP) - als Grundlage der europäischen Entwicklungszusammenarbeit 1975 geschlossen. Das neue Partnerschaftsabkommen (Cotonou-Abkommen) zwischen der EU und den AKP-Ländern ist am 23. Juni 2000 in Cotonou/Benin unterzeichnet worden und hat das 2000 ausgelaufene vierte Lomé-Abkommen abgelöst.
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... angeregt[*]
Tatsächlich gab es schon früher zahlreiche solche Vereinbarungen, bspw. der Deutsche Zollverein aus 1834, der wie die EU-Zollunion einen inneren Freihandel und einen gemeinsamen Außenzoll etablierte.
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Re-Importe in das Ursprungsland werden durch Zölle, Einfuhrkontingente oder Exklusivitätsregelungen verhindert.
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... EU[*]
Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2331/96 vom 2. Dezember 1996, Abl. L 317 vom 6.12.1996; Verordnung (EG) Nr. 905/98 vom 27. April 1998 Abl. L 128 vom 30.4.1998; Verordnung (EG) Nr. 2238/2000 des Rates vom 9. Oktober 2000 Abl. L 257 vom 11.10.2000.
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... Union[*]
Die frühere Regelung, wonach diese Maßnahmen von den Mitgliedstaaten verhängt wurden, kollidierte mit dem freien Warenverkehr (Umgehung durch Einfuhr in andere Mitgliedstaaten) und dem Außenzoll in der Gemeinschaft. Die EG erließ zunächst die Verordnung (EWG) Nr. 459/68, um eine EU-weite Regelung zu erreichen.

Maßgeblich ist heute die Verordnung (EG) Nr. 384/96 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1972/2002 des Rates (ABl. L 305 vom 7.11.2002) sowie die Antisubventions-Verordnung (EG) Nr. 2026/97.

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...[*]
Vgl. bspw. die Verordnung (EG) 1335/1999 des Rates vom 21. 6. 1999, dessen Art. 1 vorsieht: »(1) Auf die Einfuhren von 3,5''-Mikroplatten zur Aufzeichnung und Speicherung codierter digitaler Computerdaten des KN-Codes 8523 20 90 (Taric-Zusatzcode 8523 20 90*10 mit Ursprung in Indonesien, die von PT Betadiskindo Binatama hergestellt werden, wird ein endgültiger Anti-Dumpingzoll eingeführt. (2) Der Zollsatz auf den Netto-Preis frei Grenze der Gemeinschaft unverzollt beträgt 41,1 %
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... Ausfuhrpreis[*]
Der Ausfuhrpreis ist der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der zur Ausfuhr aus dem Ausfuhrland in die Gemeinschaft verkauften Ware.
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... Normalwert[*]
Der Normalwert stützt sich grundsätzlich auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind. Wird jedoch die gleichartige Ware von dem Ausführer im Ausfuhrland weder hergestellt noch verkauft, so kann der Normalwert anhand des Preise der anderen Verkäufer oder Hersteller ermittelt werden.
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...Dumpingspanne(Dumpingspanne[*]
Art. 2 Abs. 11 Verordnung (EG) Nr. 384/96.
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... Außenwirtschaft[*]
Kontaktadresse vgl. S. [*].
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... iXPOS[*]
http://www.ixpos.de
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... Staates[*]
Für Deutschland gelten die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg als Teil des Wirtschaftsgebiets.
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... Wirtschaftsgebiets[*]
Für das Verbringen von Sachen und Elektrizität gilt das Gebiet von Büsingen als Teil fremder Wirtschaftsgebiete.
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... 2913/92[*]
Vgl. Zollgebiet.
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Waren mit Ursprung aus Drittstaaten müssen verzollt sein. Wenn sie nicht verzollt sind, müssen diese grundsätzlich von dem Einheitspapier im Handel begleitet werden.
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Wenn Sachen oder Elektrizität aus Drittländern in eine Freizone verbracht oder in ein Nichterhebungsverfahren übergeführt werden, liegt eine Einfuhr erst vor, wenn diese in der Freizone gebraucht, verbraucht, bearbeitet oder verarbeitet oder wenn sie in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.
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Branchen-, Länderspezialisten, Transithändler, Importniederlassungen von ausländischen Unternehmen, eigene Exportgesellschaften und Ähnliches.
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...[*]
§ 15 des AWG definiert aktive Lohnveredelung wie folgt: Vertrag, durch das »sich ein Gebietsansässiger verpflichtet, im Wirtschaftsgebiet Waren eines Gebietsfremden zu bearbeiten oder zu verarbeiten«. Die Reparatur fehlt in dieser Definition.
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Insbesondere bei Gefährdungshaftungen ist oftmals auch der Eigentümer verpflichtet, auch wenn er keinen Zugriff auf das Leasingobjekt hat.
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...[*]
Das Lizenzgeschäft ist insbesondere für die Vereinigten Staaten eine der wichtigsten Einnahmequellen im Außenhandel, während der Export von Waren traditionell stark defizitär ist. Dies zeigt sich auch in dem international starken Engagement der Vereinigten Staaten, den Schutz des so genannten geistigen Eigentums zu fördern.
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... sinnvoll[*]
Beispiel:

»Der Lizenznehmer zahlt eine Lizenz in Höhe von 5 % des Umsatzes mit dem lizenzierten Produkt, mindestens jedoch je Stück einen Betrag von 0,13 .

Unter Umsatz ist der Abgabepreis gemäß Handelsrechnung für die lizenzierten Produkte unter Ausschluss der Versand- und Versicherungskosten zu verstehen.«

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... Gebietsbeschränkungen[*]
Es ist in der Regel unzulässig, das Verkaufsgebiet zu beschränken, so dass sich Lizenznehmer aus verschiedenen Gebieten gegenseitig Konkurrenz machen können, obwohl die Parteien das in der Regel nicht wünschen.
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Vgl. hierzu Handelsvertreter.
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Die allerdings durchaus sinnvoll sein kann, insbesondere wenn der Handelsvertreter die Kunden um einiges besser kennt und einschätzen kann als der Unternehmer.
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Die EU-Gruppenfreistellungsverordnung für Franchisevereinbarungen ist zum 31. Dezember 1999 außer Kraft getreten. Diese erlaubte in den so genannten weißen Klauseln: Alleinbezug, Anwendung eines Qualitätsmaßstab, Geheimhaltung, Mindestabsatz- und -umsatz, Mindestsortiment Anwendungs- und Gestaltungsverpflichtungen, Verpflichtung, vom Franchisegeber entwickelten Geschäftsmethoden und deren Weiterentwicklung anzuwenden, das Geschäftslokal entsprechend den Vorgaben des Franchise-Gebers zu gestalten (Einheitlichkeit des Franchisesystems).
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Vgl. etwa BGH BB 1999, 860 - Verbot der Preisbindung für die Sixt AG aufgrund von »Kalkulationshilfen«, »Werbematerialien« sowie »vertraglichen Eintrittsrechten« des Franchisegebers im Falle der Preisabweichung, vgl. auch Abschnitt sub:Vertikale-Preisbindung.
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...[*]
OLG München, NJW 1994, 667, OLG München, NJW-RR 1997, 812.
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Der BGH wendet unter Umständen auch das Verbraucherkreditgesetz (das VerbrKrG ist in die §§ 491-505 BGB eingearbeitet worden) auf Franchiseverträge an, vgl. BGH NJW 1995, 721.
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Zur Einordnung als Arbeitsvertrag, vgl. BAG ZIP 1997, 1714 (Eismann I), BGH BB 1999, 11 (Eismann II).
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Vgl. für Deutschland LG Frankfurt/Main, Urt. v. 10.12.1999 - 3/8 O 28/99, MARTINEK, Franchsing, S. 353, MATTHIESSEN, ZIP 1988, 1089, und österr. OGH, Urt. v. 10.04.1991, 9 Ob A 8 9/91, Wbl. 1991, 332. Ferner BGH, Urt. v. 17.7.2002 - VIII ZR 59/01 (analoge Anwendung der Kündigungsfristen bei Ketten-Franchiseverträgen).
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...KonnossementKonnossements[*]
Vgl. zum Konnossement Abschnitt sub:Arten-der-Dokumente.
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... Ladescheins[*]
Über die Verpflichtung zur Auslieferung des Gutes kann von dem Frachtführer ein Ladeschein ausgestellt werden. Zum Empfange des Gutes legitimiert ist derjenige, an welchen das Gut nach dem Ladeschein abgeliefert werden soll oder auf welchen der Ladeschein, wenn er an Order lautet, durch Indossament übertragen ist.
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... Lagerscheins[*]
Ein Lagerschein gibt üblicherweise dem Inhaber des Lagerscheins das Recht, von dem Lagerhalter die Herausgabe eines von dem Lagerhalter übernommenen Gutes zu verlangen. Ein Lagerschein kann durch Indossament übertragen werden.
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... Delkrederevereinbarung[*]
Vgl. Delkredere.
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Vgl. MAGNUS in Staudinger, § 1 RdNr. 1 f.; KAROLLUS, 19 f.
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Alleinvertriebsverträge unterliegen der Kontrolle nach dem Wettbewerbsrecht und sind grundsätzlich vom Kartellverbot freigestellt, wenn der Lieferant in seinem Markt keinen Marktanteil von mehr als 30 % hält.
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... Frachtführer[*]
Frachtführer ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, die Beförderung von Gütern zu Lande oder auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern auszuführen.
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... modernisiert[*]
Es fand eine weitgehende Anpassung an das internationale Transportrecht, CMR, statt. Aufgehoben wurden Bestimmungen über den Güterverkehr wie die KVO, Eisenbahnverkehrsordnung (EVO), GüKUMB, das Luftverkehrsgesetz (LVG) oder das BSchG. Die EVO und das LVG gelten nur noch für den Personentransport.
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... (Frachtrecht[*]
Das Recht wurde für Straße, Schiene, Binnenschifffahrt und Luftverkehr einheitlich geregelt.
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... Fracht[*]
Fracht ist der Ausdruck des HGB für die Frachtkosten.
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... gefasst[*]
Vgl. Strategiebericht 2002, http://www.fifoost.de/EU/strategie_2002/node39.php
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... werden[*]
Vgl. Strategiebericht 2002, http://www.fifoost.de/EU/strategie_2002/node45.php
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... Mitgliedstaaten.[*]
vgl. hierzu Abschnitt sub:tuerkei
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Die Methode zur Berechnung des BIP in Kaufkraftparitäten wurde seit Erscheinen der Vorjahresberichte angepasst. Die Daten sind daher nicht vergleichbar.
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...[*]
Für die Bestimmung des Pro-Kopf-BIP wurden die Angaben zur Gesamtbevölkerung den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen entnommen. Sie können von der Bevölkerungsstatistik abweichen.
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1999.
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...[*]
Definition der Internationalen Arbeitsorganisation.
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...[*]
Berechnet auf Grund der Bevölkerungszahlen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung. Sie können von denen der Bevölkerungsstatistik abweichen.
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Zahlungsbilanz-Daten.
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Schätzung.
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2000.
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...[*]
Definition der Intenationalen Arbeitsorganisation
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...[*]
Zahlungsbilanz-Daten.
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Geschätzter Durchschnitt 1997/2000.
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...[*]
Durchschnitt 1997/2000
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... Verträge[*]
EUV, EGV, EGKSV (der 23. Juli 2002 ausgelaufen ist) und EuratomV
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... präsentiert[*]
Am 10. 7. 2003 hat der Konvent den EU-Verfassungsentwurf unterzeichnet.
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... Säulenmodell[*]
Das Drei-Säulen-Modell nach dem Maastricht-Vertrag umfasst alle Bereiche der Union: die Gemeinschaftsverträge (EG-Verträge), die Gemeinsame Sicherheits- und Außenpolitik (GASP) und die Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres.
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... entwickeln.[*]
Weitere Informationen zu der europäischen Verfassung, der Arbeit des Konvents und dem Stand der Entwicklung finden Sie auf der Website des Konvents unter: http://european-convention.eu.int/.
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... trägt.[*]
Es handelt sich - trotz der konstituierenden Elemente - auch nicht um eine Verfassung, die sich die EU-Bürger geben.
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... Verträge.[*]
Das Verfahren in Deutschland entspricht dem von anderen völlerrechtlichen Verträgen.
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... Mehrheit[*]
Qualifizierte Mehrheit heißt, dass die Entscheidung von der Mehrheit der Mitgliedstaaten (jeder Mitgliedstaat hat eine Stimme) und von Mitgliedstaaten, die drei Fünftel der Bevölkerung der EU repräsentieren, unterstützt werden muss.
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... bleibt[*]
Vgl. Kommission: http://www.fifoost.org/EU/nizza_memo/
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... Beitritt[*]
von den 10 im Mai 2004 beitretenden und von Rumänien und Bulgarien
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... Mitgliedstaaten[*]
Großbritannien, Frankreich, Italien.
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... Mitgliedstaaten[*]
Deutschland, Großbritannien, Frankreich, Italien, Spanien.
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... zusammen[*]
Ab dem 1. Mai 2004 wird für jeden neuen Mitgliedstaat ein neues Mitglied zur aktuellen Kommission hinzukommen.
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...[*]
Tatsächlich würden die Produkte ohne technische Harmonisierung unter Ziffer 1 fallen. Dort sind aber oftmals nationale Zulassungen oder Anpassungen erforderlich, die zusätzliche Kosten verursachen können.
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... Bauwesen[*]
Im Gegensatz zu den anderen Richtlinien des neuen Konzepts werden gemäß der Bauprodukterichtlinie Grundlagendokumente erstellt, die als Basis für die Erarbeitung technischer Spezifikationen - Europäischer Normen und technischer Zulassungen - durch private Stellen oder für die Anerkennung nationaler technischer Spezifikationen dienen. Die Bauprodukte müssen den anerkannten europäischen oder nationalen technischen Spezifikationen entsprechen, um mit der CE-Kennzeichnung versehen in den Verkehr gebracht werden zu können. Es genügt nicht, die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie zu erfüllen. Die Richtlinie kann daher erst dann in der Praxis angewandt werden, wenn europäische Normen vorliegen. Das Gleiche gilt für den freien Verkehr der Bauprodukte.
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...ArzneimittelArzneimittel[*]
Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 sieht vor, dass die Genehmigung »für die gesamte Gemeinschaft gültig« ist. Daneben existieren immer noch nationale Zulassungsverfahren. Zum 18. 12. 2001 wurde die Richtlinie 65/65 aufgehoben und durch die Richtlinie 2001/83/EG vom 6. 11. 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311, S. 67) ersetzt. Artikel 6 Absatz 1 des Gemeinschaftskodex in dessen Titel III (Inverkehrbringen), Kapitel 1 (Genehmigung für das Inverkehrbringen), lautet: Ein Arzneimittel darf in einem Mitgliedstaat erst dann in den Verkehr gebracht werden, wenn von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats nach dieser Richtlinie eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde oder wenn eine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 erteilt wurde.
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Eine Regelung zu Leitern wie folgende ist sicherlich nicht EU-weit notwendig: »Die Füße tragbarer Leitern ruhen auf einem standsicheren, festen, ausreichend bemessenen und unbeweglichen Untergrund, so dass die Leitersprossen in horizontaler Position verbleiben. Leitern müssen so benutzt werden, dass die Arbeitnehmer jederzeit sicher stehen und sich sicher festhalten können.«
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... Jugoslawien[*]
Ausnahme: Slowenien, die an der ersten Beitrittsrunde beteiligt sind.
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... Warenverkehrsfreiheit[*]
Vgl. den Abschnitt sec:Warenverkehr.
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... Harmonisierung[*]
Vgl. das Kapitel cha:CE-Kennzeichen.
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... EU-Mitgliedstaaten.[*]
Auch der so genannte ECOFIN-Rat, der sich sich aus den Wirtschafts- und Finanzministern aller 15 Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammensetzt, ist hiervon zu trennen. Der ECOFIN-Rat ist der Rat der Europäischen Union in Wirtschafts- und Finanzfragen. Zu den Aufgaben des Rats gehört die Abstimmung der Wirtschafts- und Finanzpolitik der Mitgliedstaaten.
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Es ist ihnen gestattet, ihre jeweilige nationale Geldpolitik durchzuführen, sie sind aber nicht am Entscheidungsprozess hinsichtlich der einheitlichen Geldpolitik für das Euro-Währungsgebiet und der Umsetzung dieser Entscheidungen beteiligt.
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Vgl. hierzu Swap.
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... EWS[*]
Das EWS wurde zum Ende 1998 abgeschafft.
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Weitere Details sind dem Papier der EZB vom 18. 12. 2003 zu entnehmen: Grundsatzposition des EZB-Rats zu Wechselkursfragen in Bezug auf die beitretenden Staaten.
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Die EFTA hat ebenso wie die EU internationale Vereinbarungen mit Drittstaaten geschlossen, vgl. etwa das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Polen, abgeschlossen in Genf am 10. Dezember 1992, dass nach dem Beitritt Polens nur noch für die Schweiz von Belang sein wird.
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Über Änderungen des Abkommens, die kontinuierlich im Ergebnis von Veränderungen einschlägiger gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften vorgenommen werden, entscheidet der Gemeinsame EWR-Ausschuss.
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Vgl. Art. 14 Abs. 2, 18 EG-Vertrag; gilt auch für Beitrittstaaten mit deren Beitritt.
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Daneben gehört zu dem Schengensystem u.a. die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, der Drogenbekämpfung und das Schengen-Informationssystem (SIS).
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...[*]
In dem Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes (Anlage zum Amsterdamer Vertrag) ist vorgesehen, dass der Schengen-Besitzstand und die anderen von den Institutionen in dessen Geltungsbereich ergriffenen Maßnahmen von allen Beitrittskandidaten vollständig übernommen werden müssen (Art. 8 des Protokolls).
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... integriert[*]
Vgl. Titel IV des EG-Vertrages (Art. 61 f. EG-Vertrag), sowie Protokoll (2) zum EU-Vertrag.
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Die Details finden sich im Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union (1997). Entsprechend den Vereinbarungen des Protokolls beteiligen sich Großbritannien und Irland nicht an den im Rahmen des Titels IV des EG-Vertrages erlassenen Maßnahmen (Art. 4 des Protokolls). Dänemark hat sich vorbehalten, neue Maßnahmen nicht umzusetzen (Art. 3 des Protokolls). In 2003 finden an den Binnengrenzen zu Dänemark keine Personenkontrollen statt, Großbritannien und Irland führt die Kontrollen hingegen durch.
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... Beitrittsstaaten[*]
Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechische Republik, Slowakische Republik, Ungarn, Slowenien, Malta und Zypern.
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Siehe hierzu Abschnitt sub:Gemeinschaftswaren.
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...[*]
http://europa.eu.int/comm/taxation_customs/enlargement/enlarg_transition_de2.pdf
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...[*]
Es wurde ferner vorgesehen, dass keine neuen Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt werden. Diese Bestimmungen gelten auch für Finanzzölle.
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...[*]
Ausnahmen für Agrarerzeugnisse sind nach Art. 29 möglich.
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Vgl. hierzu das Kapitel sec:Warenverkehr.
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... Konzept[*]
Zu dem Neuen Konzept, vgl. den Abschnitt über die CE-Kennzeichnung ab Seite [*].
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... EGKS[*]
Der EGKS-Vertrag ist nach 50 Jahren Laufzeit inzwischen nicht mehr in Kraft.
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... Ziele[*]
Art. 8 des ursprünglichen EWGV sah vor, dass der Gemeinsame Markt während einer Übergangszeit von zwölf Jahren bis zum 31. 12 1969 schrittweise verwirklicht wird.
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...GründungsverträgeGründungsverträgen[*]
Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), Der EGKSV ist am 23. Juli 1952 in Kraft getreten und am 23. Juli 2002 ausgelaufen; Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), der EWGV ist am 1. Januar 1958 in Kraft getreten; Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom), am 1. Januar 1958 in Kraft getreten. Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) baut auf dem früheren EWG-Vertrag v. 25. März 1957 (BGBl. 1957 II, 766) auf - der EWG-Vertrag wurde im Rahmen der Änderungen aufgrund des Vertrags von Maastricht in EG-Vertrag umbenannt.
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... Beitrittsrunden[*]
1973 traten Dänemark, Großbritannien und Irland bei, 1981 Griechenland, 1986 Portugal und Spanien und zuletzt 1995 Finnland, Österreich und Schweden.
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...[*]
v. 28. Feb. 1986; BGBl II 1986, 1104.
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v. 7. Feb. 1992; BGBl. 1992 II, 1253.
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... Amsterdam[*]
v. 2. Okt. 1997: BGBl. 1998 II, 387/453.
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... Nizza[*]
v. 28. Feb. 2001; BGBl 2002 II, 1666.
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... Stimmgewichtung[*]
Deutschland hat trotz des Beitritts der DDR nicht mehr Gewicht in den EU-Organen bekommen.
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... 1992[*]
Vgl. Art. 14 Abs. 1 EG-Vertrag (ehemals Art. 8a EWGV) und den mit der EEA eingeführten Begriff Binnenmark.
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... Rat[*]
Der Europäische Rat - auch Ministerrat genannt - ist vom Europarat zu unterscheiden. Im Europäischen Rat treffen sich die Regierungen bzw. die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten. Die Zusammensetzung variiert dementsprechend. Wenn es etwa um Agrarfrage geht, treffen sich die Landwirtschaftsminister, wenn es um Verkehr geht, die Minister, in deren Ressort der Verkehr fällt.
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...Verordnung[*]
Insoweit sieht der Entwurf der EU-Verfassung zwei neue Instrumente vor (vgl. Art. 32 des Entwurfs des Vertrags für eine Europäische Verfassung vom 20. 6. 2003): Das »Europäische Gesetz« wird die Funktion des bislang als Verordnung bezeichneten Instruments übernehmen.

Die »Europäische Verordnung« wird nach dem Verfassungsentwurf einen Zwittercharakter haben. Die Verordnungen dienen der Durchführung der Gesetzesakte und bestimmter Einzelbestimmungen der EU-Verfassung. Sie werden - wie bisher - allgemeine Geltung haben, jedoch ohne Gesetzescharakter. Allerdings kann eine Europäische Verordnung unmittelbare Wirkung in den Mitgliedstaaten (wie das Europäische Gesetz) haben oder sich nur an die Mitgliedstaaten richten (wie das Europäische Rahmengesetz), wobei sie hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich sind, jedoch den Mitgliedstaaten die Wahl der Mittel zur Umsetzung überlassen.

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...[*]
In dem Entwurf zur EU-Verfassung wird dieses Instrument als »Europäisches Rahmengesetz« bezeichnet. Allerdings werden auch »Europäische Verordnungen« vergleichbare Ergebnisse wie die bisherigen Richtlinien haben können (Zwitter-Charakter, s. vorhergehende Fn.).
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... verbindlich[*]
Insoweit sieht der Entwurf der EU-Verfassung nur noch den Beschluss vor, der für den Adressaten verbindlich ist.
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...Stellungnahmen[*]
Aufgrund der Unverbindlichkeit der genannten Maßnahmen kann man nicht von Recht sprechen.
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... Tabakwerbungsrichtlinie[*]
In der Richtlinie wurde jede Form der Werbung und des Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen sowie die Gratisverteilung von Sachen mit dem Ziel der Verkaufsförderung für Tabakerzeugnisse verboten.
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...[*]
EuGH, Urteil vom 5. Okt. 2000, Rs. C-376/98, Tabakwerberichtlinie.
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... beruhen[*]
Bei den Richtlinien haben die Mitgliedstaaten oftmals die Möglichkeit, aus Gründen des Allgemeinwohls strengere Vorschriften zu erlassen. Weniger strenge Anforderungen können hingegen in aller Regel nicht gestellt werden.
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... Hoheitsgewalt[*]
Auch wenn man gelegentlich den Eindruck bekommt, dass die EU in allen wirtschaftlich relevanten Bereichen tätig ist. Die Zuständigkeitsregelungen und Kompetenzen der Europäischen Gemeinschaft werden allgemein als unklar bezeichnet. In der Erklärung von Laeken vom 14./15. Dezember 2001, die den Anstoß zum Konvent gegeben hat, wurde dementsprechend eine bessere Verteilung und Abgrenzung der Zuständigkeiten in der Europäischen Union gefordert.
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...[*]
Bei einer Verletzung des EGV, etwa mangelnder Kompetenz des Gemeinschaftsgesetzgebers, kann der EuGH Rechtsakte nach Einleitung eines Verfahrens für nichtig erklären; Art. 230 Abs. 2, 231 EGV.
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... formal[*]
Die konkretisierenden Merkmale inhaltlich und formal sind gegenüber dem Art. 5 Abs. 3 EG-Vertrag neu.
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...[*]
Vgl. zu der Verpflichtung der Mitgliedstaaten das Beispiel in Abschnitt sub:Begrenzung-der-Kompetenz.
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...[*]
Die Dienstleistungsfreiheit wird für unselbständig Tätige durch die Arbeitnehmerfreizügigkeit ergänzt.
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... Staaten[*]
Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern.
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... Regelungen[*]
Das sind insbesondere die Gastarbeitervereinbarungen (12 Monate, geringe Kontingente), Werkvertragsvereinbarungen (Werkverträge mit ausländischen Subunternehmern und mittelbar deren Arbeitnehmer) und Saisonarbeitnehmer. Es sind Aufenthalts- und und die üblichen Arbeitsgenehmigungen notwendig.
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...[*]
Selbständige Ein-Mann-Unternehmen können also in jedem Fall vorübergehend Dienstleistungen in den alten Mitgliedstaaten erbringen (unabhängig vom Wirtschaftszweig). Es müssen allerdings alle Voraussetzungen der Selbständigkeit vorliegen.
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...[*]
RESS/UKROW, in: Grabitz/Hilf, EGV, Art. 73b, RdNr. 28 f.
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... Investitionen[*]
Ob die Unternehmensziele erreicht und Renditeerwartungen erfüllt werden können, ist wegen der für den Investor oftmals nur mangelhaft erfassbaren Faktoren eine schwere Entscheidung. Sowohl im Beschaffungs- und Personalbereich wie auch beim Absatz ergeben sich zahllose Unbekannte, die der Investor abschätzen muss. Neben der Frage, ob die notwendigen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe überhaupt geliefert werden können, müssen Fragen nach den Lagerkapazitäten, ob ausreichend qualifiziertes Personal anzuwerben ist, welche Löhne bezahlt werden müssen, über die Absetzbarkeit der Produkte und eventuelle Auswirkungen auf das Preisgefüge berücksichtigt werden.
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... Privatisierung[*]
Die Privatisierung ist in den Beitrittsstaaten weitgehend abgeschlossen. Soweit noch Privatisierungsobjekte vorhanden sind, handelt es sich um Schlüsselbranchen wie Versicherungen, Banken, Energieversorgung, Kommunikationsunternehmen etc.
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... Briefkastengesellschaften[*]
Gefürchtet sind neben liechtensteiner Gesellschaften insbesondere GmbH nach britischem oder irischem Recht (limited), die kein Stamm- bzw. Grundkapital benötigen und häufig mit einem Kapital von gerade einmal 100 £ gegründet werden.
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...[*]
Nach dem OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, Art. 4 Abs. 1, gilt eine Gesellschaft als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren Ort der Geschäftsleitung hat.
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...[*]
Nach Art. 48 Abs. 1 EG-Vertrag gilt die Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften, deren satzungsmäßiger Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung sich in der Gemeinschaft befindet. Die Folge der weiten Bestimmung führt dazu, dass theoretisch auch Gesellschaften, die außerhalb der Gemeinschaft gegründet wurden, ihre Hauptverwaltung in jeden Mitgliedstaat verlegen können. Wenn bspw. eine Gesellschaft in den Vereinigten Staaten gegründet wurde und ihre Hauptverwaltung in nach Dänemark verlegt (Dänemark gestattet regelmäßig den Zuzug von Gesellschaften), so fällt diese Gesellschaft nach US-amerikanischen Recht auch in den Anwendungsbereich des Art. 48 Abs. 1 EG-Vertrag, denn die Hauptverwaltung der Gesellschaft liegt in der Gemeinschaft. Diese Gesellschaft kann dann ebenfalls von der Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen.
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...[*]
Die maßgeblichen Urteile sind EuGH Urt. v. 9. 3. 1999, Rs. 212/97, Centros, Slg. 1999 I-1459; Urt. v. 5. 11. 2002, Rs. 208/00, Überseering, Slg. 2000, I-9919 und Urt. v. 30. 9. 2003, Rs. 167/01, Inspire Art, DB 2003, 2219. Inspire Art, RdNr 95: Es ist »für die Anwendung der Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit ohne Bedeutung ist, dass eine Gesellschaft in einem Mitgliedstaat nur errichtet wurde, um sich in einem zweiten Mitgliedstaat niederzulassen, in dem die Geschäftstätigkeit im Wesentlichen oder ausschließlich ausgeübt werden soll (Urteile Segers, RdNr. 16, und Centros, RdNr. 17). Die Gründe, aus denen eine Gesellschaft in einem bestimmten Mitgliedstaat errichtet wird, sind nämlich, sieht man vom Fall des Betruges ab, für die Anwendung der Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit irrelevant (Urteil Centros, RdNr. 18).«
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... zulässig[*]
Vgl. etwa KERSTING, RdW 2003, 621.
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...[*]
Das hängt selbstverständlich auch davon ab, welches Kapital in der Satzung oder Gründungsurkunde der betreffenden Gesellschaft festgelegt wurde. Aber durch eine entsprechende Satzungsänderung ist auch die Reduzierung des satzungsmäßigen Kapitals und die daran anschließende Ausschüttung möglich.
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... aus[*]
Was angesichts der EuGH-Entscheidung in Sachen Inspire Art wohl zwingend ist.
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... Gesellschaften[*]
Art. 42, 44 Abs. 2 lit f) und g), 48 293, 294 EG-Vertrag bzw. Art. 52, 54 Abs. 3 lit f) und g), 58, 220, 221 EWGV
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... Niederlassungsfreiheit[*]
ABl. 002 v. 15.01.1962, S.36.
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... Dritten[*]
Zu diesen Dritten rechnet die Gemeinschaft nicht nur Gläubiger, sondern auch Kapitalanleger und Arbeitnehmer; vgl. BEHRENS in Dauser, 1.c), BEHRENS in: FS für Mestmäcker, 1996, S. 831.
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... EWIV[*]
damals Art. 235 EWGV a.F..
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...[*]
In der EinPersRL wird bestimmt, dass die in Art. 1 EinPersRL aufgeführten Gesellschaften nur einen Gesellschafter haben müssen (bei Gründung oder Erwerb aller Anteile), die Person des einzigen Gesellschafters publiziert werden muss sowie Beschlüsse und Verträge, die zwischen dem einzigen Gesellschafter und der von ihm vertretenen Gesellschaft abgeschlossen werden, in eine Niederschrift aufzunehmen oder schriftlich abzufassen sind.
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Vgl. die Änderungen im deutschen Recht zur kleinen AG.
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Die GmbH & Co. KG-RL hat dies ausdrücklich klargestellt.
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... Konsolidierung[*]
Die horizontale Konsolidierung im Gleichordnungskonzern kann eingeführt werden, ist aber nicht zwingend vorgesehen.
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... Flexibilitätsklausel[*]
Art. 308 EG-Vertrag.
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Siehe Adressen bspw. auf Seite [*].
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...[*]
EuGH, Urt. v. 12. 10. 1993, Rs. C-37/92, Vanacker und Lesage, Slg. 1993, I-4947, RdNr. 9; Urt. 13. 12. 2001, Rs. C-324/99, Daimler Chrysler, Slg. 2001, I-9897, RdNr. 32, Urt. v. 11. 12. 2003, Rs. C-322/01, 0800 DocMorris, RdNr. 64; Urt. v. 7. 3. 1989, Rs. 215/87, Schumacher, Slg. 1989, 617, RdNr. 15; Urt. v. 21. 3. 1991, Rs. C-369/88, Delattre, Slg. 1991, I-1487, RdNr. 48; Urt. v. 16. 4. 1991, Rs. C-347/89, Eurim-Pharm, Slg. 1991, I-1747, RdNr. 26; Urt. v. 8. 4. 1992, Rs. C-62/90, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-2575, RdNr. 10. Jedoch können die Harmonisierungsmaßnahmen wiederum auf das Primärrecht verweisen (EuGH, 0800 DocMorris, RdNr. 64).
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Vgl. hierzu Abschnitt sub:tuerkei.
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...[*]
Für die Beitrittsstaaten gilt: Zum Zeitpunkt des EU-Beitritts, also in der Nacht zum 1. Mai 2004, entfallen Ein- und Ausfuhrzölle zwischen den jetzigen EU-Mitgliedstaaten und den Beitrittsstaaten.
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... erheben[*]
Art. 23 Abs. 1 EGV.
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... Ausfuhr[*]
Für die Beitrittsstaaten gilt: Mit dem Beitritt zum 1. Mai 2004 entfallen alle Zölle und Handelshemmnisse sowie die bestehenden steuerlichen Grenzkontrollen. Alle Warenbewegungen zwischen alten und neuen Mitgliedstaaten sind dann innergemeinschaftliche Warenlieferungen - Art. 28 f. EG-Vertrag treten in Kraft.
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Zu Präferenzen bei der Einfuhr vgl. Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. 1. 2002 bis 31. 12. 2004, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 814/2003 v. 8. 5. 2003; Informationen zum Handel mit Staaten, die nicht Mitgliedstaaten sind, findet man auf folgenden Websites:
http://europa.eu.int/comm/taxation_customs/databases/database.htm
http://mkaccdb.eu.int/
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Gegenüber Drittstaaten (zum Beispiel die USA) existiert ein einheitlicher EU-Außenzoll. Auf die Höhe des anzuwendenden Zollsatzes hat es somit keinen Einfluss, ob eine US-amerikanische Ware über Deutschland oder Frankreich eingeführt wird. Das Außenzollgebiet gilt auch für die beitretenden Staaten mit deren Beitritt.
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Aufgrund eines entsprechenden Zollabkommens ist die französische Zollbehörde auch für das monegassische Staatsgebiet zuständig.
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Mit der Festlegung des Zollkodex wurden rd. 30 Verordnungen und Richtlinien der EG aufgehoben.
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... ist[*]
Journal officiel vom 27. September 1963, S. 8679
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... ATACarnet[*]
Carnets (ATA oder TIR) sind wichtige Dokumente, die sehr sorgfältig behandelt werden sollen. Wenn sie verloren gehen oder nicht alle notwendigen Stempel und Unterschriften aufweisen, drohen erhebliche Nachteile. Die Ware einschließlich der LKW werden möglicherweise beschlagnahmt und Strafverfahren werden eingeleitet, da die Ware als Schmuggelware eingestuft wird.
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... ATA[*]
Das Carnet ATA wird von IHK ausgestellt. Diese erteilt auch Auskunft darüber, welcher Staat an dem Verfahren teil nimmt.
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... Veredelung[*]
Vgl. Abschnitt zollwertveredelung.
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... Beitrittstaaten[*]
Vertragsstaaten im Hinblick auf das Carnet-ATA-Verfahren sind Polen, die Slowakische Republik, Slowenien, die Tschechische Republik, die Türkei und Ungarn.
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...[*]
Teilnehmerstaaten an dem Carnet-ATA-Verfahren, für die ein solches Carnet notwendig sein kann, sind bspw: EFTA-Staaten, Algerien, Australien, Bulgarien, Indien, Kroatien, Mazedonien, Rumänien, die Schweiz, Serbien und Montenegro, Russische Föderation, Japan, Kanada, die Vereinigten Staaten von Amerika, die Volksrepublik China sowie einige afrikanische und asiatische Länder.
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...[*]
Die Hermes-Deckung betrifft aber nicht die Waren, sondern nur die Einfuhrabgaben. Zum Versicherungsschutz der Waren vgl. bspw. Abschnitt Hermesbesteller.
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...[*]
Hier gelten die Regelungen über die Veredelung, vgl. Abschnitt zollwertveredelung.
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... war[*]
Neben den EWR-Staaten sind zu nennen: Aserbaidschan, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Mazedonien. Georgien, Iran (Islamische Republik), Jordanien, Kasachstan, Kroatien, Kuwait, Marokko, Moldawien, Russische Föderation, Schweiz, Tunesien, Türkei und Usbekistan.
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...).[*]
Daneben existieren weitere Vereinbarungen, etwa das CEMT (Conference Européenne des Ministres des Transports). CEMT-Genehmigungen berechtigen zu Beförderungen im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr zwischen den CEMT-Mitgliedstaaten. Dies sind die Staaten der Europäischen Union, Liechtenstein und Norwegen (Europäischer Wirtschaftsraum) sowie eine Vielzahl ost- und südosteuropäischer Staaten. In Österreich, Italien und Griechenland gilt allerdings nur eine beschränkte Anzahl der erteilten Genehmigungen.
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...[*]
Zollbehörden können immer dann, wenn sie Missbrauch vermuten, Stichprobenkontrollen durchführen. Es ist im Übereinkommen ausdrücklich festgelegt, dass solche Kontrollen nur in Ausnahmefällen durchgeführt werden sollen.
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... T2-Versandverfahren[*]
Das T2-Versandverfahren ist ein Zollverfahren, das die Möglichkeit bietet, die Verzollung am endgültigen Bestimmungsort der Waren vorzunehmen. Es gilt für die Beförderung von Waren, die sich im freien Verkehr der Gemeinschaft befinden und kommt in folgenden Fällen zur Anwendung: (i) im Warenverkehr über die EFTA-Länder (ii) in bestimmten Fällen bei Beförderung von Waren im Schienenverkehr von und nach Griechenland (iii) für die Beförderung von Gemeinschaftswaren von und nach folgenden Gebieten: den kanarischen Inseln, den französischen überseeischen Departements, den britischen Kanalinseln, dem griechischen Berg Athos, den finnischen Alandinseln sowie San Marino und Andorra.

Das T2-Versandverfahren betrifft Gemeinschaftswaren und wird deshalb auch »internes Versandverfahren« genannt. Für Drittstaatenware ist das T1-Verfahren maßgeblich.

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... Einheitspapiers[*]
Das Einheitspapier setzt sich aus diversen einzelnen Abschnitten zusammen, von denen regelmäßig nur ein Teil ausgefüllt werden muss.
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...[*]
Zu bestellen über das Zoll-Infocenter in Frankfurt: Telefon: 069-46 99 76-00 Telefax: 069-46 99 76-99 E-Mail: info@zoll-infocenter.de oder im Internet über:
http://www.zoll.de/e0_downloads/b0_vordrucke/b0_zoelle/0781_merkblatt_2003.pdf
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...[*]
Art. 7 Abs. 1 der 6. USt-RL verweist noch auf die Art. 9 und 10 des EWGV (heute Art. 23, 24 EGV).
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... schwanken[*]
Die Mindeststeuersätze betragen im Allgemeinen 15 % und bei begünstigen Gütern, die sozialen oder kulturellen Zwecken dienen, 5 %. So genannte Luxussteuern wurden abgeschafft.
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...[*]
Das Ifo-Institut hat den Schaden des deutschen Fiskus durch Umsatzsteuerhinterziehung für 2003 auf rd. 17,6 Mrd. Euro geschätzt. Allein Karussellgeschäfte verursachten Schäden in Höhe von 5 Mrd. Euro. Die Umsatzsteuerhinterziehungsquote betrage in Deutschland mittlerweile 11,3 %. Diese Ausfälle tragen allein zu einem Fünftel zu dem Finanzierungsdefizit von 86 Milliarden Euro von Bund, Länder, Gemeinden und Sozialversicherungen in 2003 bei.
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... Fiskalvertreter[*]
Fiskalvertreter erfüllen als Stellvertreter die nationalen Verpflichtungen ausländischer Unternehmer, die im Gemeinschaftsgebiet weder Wohnsitz, noch Sitz oder Betriebsstätte haben und die innergemeinschaftliche Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe oder steuerpflichtige Umsätze im Inland tätigen, gegenüber den Finanzbehörden im Inland.
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... Einfuhr[*]
Ein- und Ausfuhr beschränken sich, wie gesagt, nach der Richtlinie auf den Verkehr mit Nicht-Mitgliedstaaten (Art. 7 Abs. 1 der 6. USt-RL).
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...[*]
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen von neuen Fahrzeugen wird der Endverbraucher bezüglich solcher Lieferungen zum Unternehmer erklärt (Art.28a Abs. 4 der 6. USt-RL) und ist damit auch zum Abzug der Vorsteuer berechtigt.
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...[*]
Die unternehmensinterne innergemeinschaftliche Verbringung in eine Niederlassung in einen anderen Mitgliedstaat stellt ebenfalls eine Lieferung dar, die der Umsatzsteuer unterliegt.
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...[*]
Neue oder kaum genutzte Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge ab einer gewissen Größe, Art. 28a Abs. 2 der 6. USt-RL.
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Der Händler kann sich auch freiweillig - ohne Erreichen der Lieferschwellen - zu diesem Verfahren anmelden, was bspw. dann Sinn macht, wenn der Verkäufer von Dänemark (Steuersatz: 25 % ) viel nach Deutschland (16 %) veräußert. Die Waren werden dadurch für die Verbraucher erheblich billiger.
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... Neufahrzeugen[*]
Bei Fahrzeugen hat der Erwerber die Steuer zu zahlen.
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... USt-RL[*]
Richtlinie 92/111/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG und zur Einführung von Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer.
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...[*]
Vgl. BMF-Schreiben IV C 3 - S 7116 a - 11/97, IV C 3 - S 7116 a - 11/97.
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... steuerpflichtig[*]
Wenn die bewegte Lieferung zwischen dem mittleren und dem letzten Unternehmer stattfindet, ist dies die innergemeinschaftliche, steuerfreie Lieferung, so dass für eine Vereinfachung kein Anlass besteht.
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...[*]
Vgl. hierzu BMF-Schreiben vom 29. Januar 2004 - IV B 7 - S 7280 - 19/04.
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... harmonisiert[*]
Geändert wird insb. Artikel 28h (der Artikel 22 ersetzt) der 6. Umsatzsteuer-Richtlinie.
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...[*]
Die Richtlinie gestattet jedem Unternehmer die elektronische Rechnungstellung, sofern die Echtheit des Originals und die Vollständigkeit des Inhalts der Rechnung gewährleistet sind. Dazu sieht die Richtlinie zwei alternative Möglichkeiten vor: (i) Fortgeschrittene elektronische Signatur oder (ii) Elektronischer Datenaustausch (Electronic Data Interchange - EDI).
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Dies liegt daran, dass die Ort der Leistung innerhalb der EU liegt und demnach die Leistung in der EU grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegt (trotz der USt-Befreiung für Ausfuhren).
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... demnach[*]
Vgl. für Deutschland §§ 14 Abs. 4, 14 a UStG, 33, 34 UStDV.
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... Steuerbefreiung[*]
Bei einem innergemeinschaftlichen Verkauf an ein anderes Unternehmen zumeist: »steuerfrei nach § 4 Nr. 1b i.V.m. § 6 a UStG«.
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...[*]
Wie lange die Rechnungen aufbewahrt werden müssen, hängt von den jeweiligen nationalen Vorschrtiften ab.
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... Unternehmer[*]
Für die Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige gilt die Dreizehnte Richtlinie 86/560/EWG des Rates vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern.
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Für Österreich etwa Verordnung über das Erstattungsverfahren, österr. BGBl 279/1995.
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...[*]
http://www.bff-online.de/ust/ustv/ustverg/index.php
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... Verbrauchsteuern[*]
Maßgeblich ist die Richtlinie 92/12/EWG des Rates v. 25. 2. 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren.
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... Produkte[*]
In Deutschland sind das die Mineralölsteuer, Tabaksteuer, Stromsteuer, Branntweinsteuer, Biersteuer, Schaumwein-/Zwischenerzeugnissteuer und die Kaffeesteuer. Andere Staaten erheben teilweise andere Steuern, etwa die Weinsteuer in Irland, Großbritannien, Schweden, Finnland, die Niederlande, Dänemark, Belgien und Frankreich.
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...[*]
Art. 93 EG-Vertrag sieht vor, dass der Rat einstimmig die Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern, die Verbrauchsabgaben und sonstige indirekten Steuern erlässt.
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Gemäß Artikel 4 Buchstabe b der Richtlinie 92/12/EWG gilt als Steuerlager jeder Ort, an dem unter bestimmten, von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich das Steuerlager befindet, festgelegten Voraussetzungen verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung vom zugelassenen Lagerinhaber hergestellt, bearbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden.
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Die Einrichtung und der Betrieb eines Steuerlagers stehen unter Erlaubnisvorbehalt durch die Zollbehörden.
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... Verkehr[*]
Der EuGH hat mit Urt. v. 5. 4. 2001 in der Rs. C-325/99 (G. van de Water) festgestellt, dass auch der bloße Besitz einer verbrauchsteuerpflichtigen Ware eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr darstellt, wenn diese Ware noch nicht nach den geltenden gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Vorschriften versteuert worden ist. Damit soll die Steuererhebung sicher gestellt werden, denn sobald festgestellt wird, dass verbrauchsteuerpflichtige, aber noch nicht versteuerte Waren sich außerhalb eines Steuerlagers befindet, genügt der bloße Besitz dieser Waren als Grundlage für die Erhebung der Verbrauchsteuer.
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... untersagt[*]
Stand: August 2003
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...[*]
EuGHE 1974, S. 837 ff.
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vgl. z.B. EuGH Slg. 1982, 841 (Behinderung italienischer Weinimporte).
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... Importwaren[*]
EuGH Rs. 251/78 (Denkavit), Slg. 1979, 3369.
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... Produkte[*]
EuGH Rs. 8/74 (Dassonville), Slg. 1974, 837.
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... behandeln[*]
EuGH EuGH Rs. 59/82, Slg. 1983, 1217.
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... Ausfuhr[*]
Bei der Ausfuhr können Verbote etwa bei Kunstwerken in Betracht kommen.
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... Durchfuhr[*]
Verbote der Durchfuhr sind beispielsweise bei Tierseuchen denkbar.
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...AbfallAbfall[*]
EuGH, Rs. C-2/90, Kommission gegen Belgien, Slg. 1992, 4431.
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Bei Abfall wäre es außerdem schwierig, zwischen wiederverwertbaren und nicht wiederverwertbaren Abfällen zu unterscheiden.
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Im Ergebnis hat der EuGH das Verbot aus Gründen des Umweltschutzes für gerechtfertigt angesehen (im konkreten Fall ging es noch darum, dass das Verbot nur ausländischen Abfall betraf, der nicht nach Wallonien verbracht werden durfte, während aus anderen Teilen Belgiens die Verbringung von Abfall noch zulässig war).

Es träfe zu, dass zwingende Erfordernisse nur zu berücksichtigen sind, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die unterschiedslos auf einheimische und eingeführte Erzeugnisse anwendbar seien. Um jedoch die Frage zu beurteilen, ob die beanstandete Beeinträchtigung diskriminierend ist oder nicht, sei die Besonderheit der Abfälle zu berücksichtigen. Der für die Umweltpolitik der Gemeinschaft im EWG-Vertrag aufgestellte Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen nach Möglichkeit an ihrem Ursprung zu bekämpfen, bedeute, dass es Sache jeder Region, Gemeinde oder anderen Gebietskörperschaft sei, die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um Aufnahme, Behandlung und Beseitigung ihrer eigenen Abfälle sicherzustellen; diese seien daher möglichst nah am Ort ihrer Erzeugung zu beseitigen, um ihre Verbringung soweit wie möglich einzuschränken.

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Der EuGH hat insoweit argumentiert, der Staat könne sich den Regelungen des EG-Vertrages nicht entziehen, indem er mittels privat-rechtlichen Gesellschaften und nicht über staatliche Institutionen handele - EuGH, Buy Irish, Rs. 249/81. Slg. 1982 S. 4005 .
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...[*]
EuGH, a.a.O., RdNr. 25.
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...[*]
EuGH, Urt. v. 9.12.1997 - Rs. C-265/95, Kommission. ./. Frankreich - Behinderung von Agrarimporten durch Demonstranten, EuZW 1998.
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...[*]
Vgl. Abschnitt sub:Produkt-Vorschriften-cisg.
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...[*]
Urteil vom 20. Februar 1979, Rs. 120/78, Cassis de Dijon, Slg. 1979,649.
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...KeckKeck-Entscheidung[*]
EuGH 24. 11. 1993, C-267/91 & C-268/91, Slg. 1993, I-06097 .
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Gleiches gilt für nationale Vorschriften, die lediglich Voraussetzungen für die Errichtung von Unternehmen vorsehen, wie beispielsweise Vorschriften, die die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit von einer vorherigen Erlaubnis abhängig machen. Hierbei handelt es sich nicht um warenbezogene Vorschriften, sondern um solche, die nach den Regelungen über die Niederlassungs- oder Dienstfreiheit zu prüfen sind.
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Vgl. EuGH, Urt. v. 11. 12. 2003, Rs. C-322/01, 0800 DocMorris, RdNr. 74: Regelungen über Verkaufsmodalitäten unterfallen dann den Art. 28-30 EG-Vertrag, wenn die Regelung zu den Verkaufsmodalitäten geeignet ist, den Marktzugang für Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten stärker zu behindern als für inländische Erzeugnisse.
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...[*]
EuGH, Urt. 22.01.2002, Rs. C-390/99, Slg. 2002, S. I-4863; RdNr. 30.
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... durften[*]
Inzwischen hat sich in Deutschland die Situation insoweit geändert, als regelmäßig eine Ausnahmegenehmigung nach dem LMBG erteilt wird.
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EuGH, Rs. C-448/98, Guimont, RdNr. 21.
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... verboten[*]
§§ 9 und 10 des Biersteuergesetzes (BStG; Ges. v. 14. 3. 1952, BGBl I, 149).
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... Zusatzstoffe[*]
Zusatzstoffe sind nach § 2 LMBG Stoffe, die dazu bestimmt sind, Lebensmitteln zur Beeinflussung ihrer Beschaffenheit oder zur Erzielung bestimmter Eigenschaften oder Wirkungen zugesetzt werden. In Deutschland ist hierfür die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV) maßgeblich, die bestimmt, welche Stoffe (i) überhaupt (ii) welchen Lebensmitteln in (iii) welchen Mengen zugesetzt werden dürfen. Die ZZulV beruht auf EU-Recht
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EuGH, 12.3.1987, Rs. 178/84, Slg. 1987, 1227.
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... Bezeichnung[*]
Die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels ist nach dem EuGH (Rs. C-448/98, Guimont, RdNr. 28) die Bezeichnung, die in den diesbezüglichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, und, bei Fehlen einer solchen, die verkehrsübliche Bezeichnung in dem Mitgliedstaat, in dem die Abgabe an den Endverbraucher und an gemeinschaftliche Einrichtungen erfolgt, oder eine Beschreibung des Lebensmittels und erforderlichenfalls seiner Verwendung, die hinreichend genau ist, um es dem Käufer zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von ähnlichen Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte.
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... sind[*]
Bspw. deutsche Eiernudeln.
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... sind[*]
Wenn andere Fette enthalten waren, musste in Italien und Spanien bislang der Begriff »Schokoladenersatz« verwendet werden, vgl. EuGH v. 16.1.2003, Rs. C-12/00 u. C-14/00.
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Inzwischen hat des EU-Recht diese Regelungen auch für Deutschland überholt. Entsprechend dem neuen Zusatzstoffrecht von 1998 darf Bier (auch deutsches Bier) nun bestimmte zugelassene Zusatzstoffe (z. B. Milchsäure, Zitronensäure, Ascorbinsäure) enthalten. Die Verwendung dieser Stoffe muss aus dem Zutatenverzeichnis ersichtlich sein. Der Zusatz von Zusatzstoffen verbietet die Auslobung »nach dem deutschen Reinheitsgebot gebraut« oder ähnliche Angaben.
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EuGH, Urt. 22.01.2002, Rs. C-390/99, Slg. 2002, S. I-4863.
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... bestellen[*]
EuGH, Rs. C-155/82, Komm. gg. Belgien, Slg. 1982, 531.
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...Lagerkapazitäten[*]
EuGH, a.a.O.
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EuGH, Rs. 231/83, Cullet, Slg. 1985, 315.
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EuGH, Rs. 181/82, Roussel, Slg. 1983, 3849.
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... Produkten[*]
Aber auch an die Bauart bei technischen Produkten.
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EuGH, Urt. v. 14. 7. 1988. Rs. 90/86 (Zoni), Slg. 1988, 4285.
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Das Gleiche gelte auch für das Problem, dass bei Mischungen aus Hart- und Weichweizen deren genaue Anteile nicht sicher ermittelt werden können, so dass Verbraucher getäuscht werden könnten.
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Dem Argument hat der EuGH ferner entgegengehalten, dass die Entwicklung der Lage auf den Ausfuhrmärkten zeige, dass der Qualitätswettbewerb sich zugunsten des Hartweizens auswirke. Aus den dem Gerichtshof vorgelegten statistischen Angaben ergibt sich nämlich, dass der Marktanteil der ausschließlich aus Hartweizen hergestellten Teigwaren in anderen Mitgliedstaaten, in denen sie schon jetzt im Wettbewerb mit Teigwaren stehen, die aus Weichweizen oder aus einer Mischung aus Weichweizen und Hartweizen hergestellt sind, ständig wächst. Dies zeige, dass die von der italienischen Regierung zum Ausdruck gebrachten Befürchtungen in Bezug auf das Verschwinden des Hartweizenanbaus nicht begründet seien.
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Die italienische Regierung hat ferner geltend gemacht, das Teigwarengesetz ergänze dadurch, dass es den Landwirten einen Absatzmarkt sichere, die Gemeinsame Agrarpolitik im Getreidesektor, die zum einen den Landwirten, die Hartweizen anbauten, durch die Festsetzung eines deutlich höheren Interventionspreises für Hartweizen als für Weichweizen ein Einkommen garantieren und ihnen zum anderen durch die Gewährung von unmittelbaren Erzeugungsbeihilfen einen Anreiz geben solle, Hartweizen anzubauen. Die Aufhebung des Teigwarengesetzes würde die italienischen Erzeuger dazu veranlassen, für die für den italienischen Markt bestimmten Teigwaren Weichweizen zu verwenden. Die Absatzmöglichkeiten für Hartweizen würden dadurch nach und nach wegfallen, was zu Überschüssen führen würde, die zusätzliche Interventionskäufe zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts nach sich ziehen würden.

Dem hat der EuGH entgegengehalten, dass die Mitgliedstaaten, sobald die Gemeinschaft eine gemeinsame Marktorganisation für einen bestimmten Sektor errichtet hat, verpflichtet sind, sich aller einseitigen Maßnahmen zu enthalten, selbst wenn diese geeignet sind, der Unterstützung der gemeinsamen Politik der Gemeinschaft zu dienen. Es sei Sache der Gemeinschaft und nicht eines Mitgliedstaates, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik eine Lösung für das genannte Problem zu finden (ausschließliche Kompetenz der Gemeinschaft).

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... EuGH[*]
Urt. v. 5. 2. 2004, Rs. C-24/00 (Kommission ./. Frankreich).
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EuGH Urt. vom 6. 7. 1995, 1995 Slg. S. I-1923.
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... UWG[*]
Verbot irreführender Werbung.
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... behindern[*]
Dies gilt auch, wenn das Verbot unterschiedslos für alle Erzeugnisse gilt - siehe cassis.
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EuGH, Rs. 261/81, Rau gegen De Smedt, Slg. 1982, 3961.
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... Täuschungen[*]
So etwa die Richtlinie 79/112, die unter anderem für Lebensmittel vorsieht, dass die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie erfolgt, nicht geeignet sein dürfen, den Käufer irrezuführen, und zwar insbesondere nicht über die Eigenschaften des Lebensmittels wie Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart.
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... Lebensmitteln[*]
Zu den sprachlichen Anforderungen, die ein Mitgliedstaat an die Etikettierung von Lebensmitteln stellen kann, hat sich der Gerichtshof bereits mehrfach geäußert. Im Urteil vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-369/89 (Piageme, Slg. 1991, I-2971) hat er zunächst entschieden, dass der EG-Vertrag und Artikel 14 der Richtlinie 79/112 einer nationalen Regelung entgegenstehen, die die ausschließliche Verwendung einer bestimmten Sprache für die Etikettierung von Lebensmitteln vorschreibt, ohne die Möglichkeit vorzusehen, eine andere für den Käufer leicht verständliche Sprache zu verwenden oder die Unterrichtung des Käufers durch andere Maßnahmen zu gewährleisten. Ferner hat der Gerichtshof im Urteil vom 12. Oktober 1995 in der Rechtssache C-85/94 (Piageme u. a., Slg. 1995, I-2955) für Recht erkannt, dass es gegen Artikel 14 der Richtlinie 79/112 verstößt, wenn ein Mitgliedstaat im Hinblick auf das Erfordernis einer dem Käufer leicht verständlichen Sprache die Verwendung der in dem Gebiet, in dem das Erzeugnis zum Verkauf angeboten wird, vorherrschenden Sprache vorschreibt, selbst wenn daneben die Verwendung einer anderen Sprache nicht ausgeschlossen wird. Schließlich hat der Gerichtshof im Urteil vom 14. Juli 1998 in der Rechtssache C-385/96 (Goerres, Slg. 1998, I-4431) entschieden, dass Artikel 14 der Richtlinie 79/112 einer nationalen Regelung, mit der hinsichtlich der sprachlichen Anforderungen für die Etikettierung von Lebensmitteln die Verwendung einer bestimmten Sprache vorgeschrieben, aber auch die Verwendung einer anderen dem Käufer leicht verständlichen Sprache zugelassen wird, nicht entgegensteht.
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... Richtlinien[*]
Ein Beispiel für die Pflicht zur Verwendung der Landessprache ist § 5, Gebrauchshinweise und Gebrauchsvorschriften, der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug. Dort heißt es: »Im Anhang IV der Richtlinie 88/378/EWG aufgeführtes Spielzeug darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es mit den dort angegebenen Gefahrenhinweisen und Gebrauchsvorschriften in deutscher Sprache versehen ist.« Art. 11 der in Bezug genommenen Richtlinie 88/378/EWG bestimmt: »In Anhang IV ist angegeben, welche Gefahrenhinweise und Gebrauchsvorschriften auf bestimmtem Spielzeug anzubringen sind. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass diese oder bestimmte Gefahrenhinweise bzw . Gebrauchsvorschriften (...) beim Inverkehrbringen in ihrer Landessprache bzw . ihren Landessprachen abgefasst werden.« Auch die Richtlinie 89/392/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen sieht die Verwendung der Landessprache für Gebrauchsanweisungen vor.
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Insoweit handelt es sich um den im nächsten Abschnitt [*] besprochenen harmonisierten Bereich.
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... Montage[*]
Fehlerhafte Montageanleitungen stellen bei Verbrauchsgütern zugleich einen Mangel im Sinne der Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf dar. Hier kann der Letztverkäufer Regress beim Hersteller, der für die fehlerhaften Angaben verantwortlich ist, nehmen (siehe Abschnitt sub:Regressmgl). Ferner sind fehlerhafte oder unzureichende Anweisungen zugleich eine Ursache für mögliche Schäden, für die der Hersteller nach den Regelungen über die Produkthaftung haftet.
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...GarantieurkundenGarantieurkunden[*]
Garantien unterliegen nach der Richtlinie über Verbrauchsgüter besonderen Anforderungen.
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... Lebensmitteln[*]
In Deutschland ist die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung maßgeblich.
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Vgl. Abschnitt hierzu prodhaft_Fehler.
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EuGH Rs. C-10/89 (Hag II) vom 17.10.1990, Slg. 1990, I-3711, 3752. Früher hatte der EuGH die Marke noch als ein minderwertiges Recht angesehen: Es unterscheide sich von anderen gewerblichen Schutzrechten (insbesondere Patente) dadurch, dass das Schutzobjekt der anderen Schutzrechte meist von größerer Bedeutung und schutzwürdiger sei, als das der Marke, EuGH: Rs. 40/70 (Sirena) vom 18.02.1971, Slg. 1971, 69; Rs. 119/75 (Terranova) vom 22.06.1976, Slg. 1976, 1039 .
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Urteil vom 31. Oktober 1974, Rs. 16/74, Centrafarm/Winthrop, Slg. 1974, 1183.
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EuGH Rs. 3/78 (American Home Products) vom 10.10.1978, Slg. 1978, 1823, 1841.
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EuGH Rs. C-317/91 vom 30.11.1993, GRUR Int. 1994, 168.
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Allerdings versuchen Hersteller immer wieder, einzelne nationale Märkte abzuschotten (aus Dänemark importiere Kraftfahrzeuge sind ein bekanntes Beispiel).
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Urteil vom 20. Mai 1976, Rs. 104/75, De Peijper, Slg. 1976, 613.
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EuGH Rs. 102/77 vom 23.05.1978, Slg. 1978, 1139.
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EuGH Rs. 3/78 vom 10.10.1978, Slg. 1978, 1823.
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EuGH Rs. 1/81 vom 03.12.1981, Slg. 1981, 2913.
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EuGH Rs. C-315/92, GRUR Int. 1994, 231 = NJW 1994, 1207.
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EuGH, Urt. v. 5. 2. 2004, Rs. C 24/00 (Kommission ./. Frankreich), RdNr. 26.
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VO (EWG) Nr. 2309/93 (gemeinschaftsweite Zulassung von Arzneimitteln), RL 2001/83/EG (Humanarzneimittel), RL 98/8/EG (Biozid-Produkte) und RL 91/414/EWG (Pflanzenschutzmittel).
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Oder wenn eine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 erteilt wurde.
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...[*]
Art. 35 Abs. 2 lit a UN-Kaufrecht: »wenn sie sich für die Zwecke eignet, für die Ware der gleichen Art gewöhnlich gebraucht« werden. § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB: »wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist«. § 922 Abs. 1 des österr. ABGB »haftet der Verkäufer dafür, dass die Sache die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat«.
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...[*]
EuGH Urt. vom 20. 2. 1979, Rs. 120/78, Rewe-Zentral, Slg. 1979, 649, RdNr. 14, Urt. vom 5. 4. 2001 Rs. C-123/00, Bellamy und English Shop Wholesale, Slg. 2001, I-2795, RdNr. 18; Urt. v. 22.01.2002, Rs. C-390/99, RdNr. 37.
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... objektiven[*]
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH kann ein System vorheriger behördlicher Genehmigungen keine Ermessensausübung der nationalen Behörden rechtfertigen, die geeignet ist, den Gemeinschaftsbestimmungen, insbesondere wenn sie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Grundfreiheiten betreffen, ihre praktische Wirksamkeit zu nehmen (Urteile vom 23. Februar 1995 in den Rechtssachen C-358/93 und C-416/93, Bordessa u. a., Slg. 1995, I-361, RdNr. 25, vom 20. Februar 2001 in der Rechtssache C-205/99, Analir u. a., Slg. 2001, I-1271, RdNr. 37, und vom12. Juli 2001 in der Rechtssache C-157/99, Smits und Peerbooms, Slg. 2001, I-5473, RdNr. 90).
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... Zieles[*]
Das wiederum ein zulässiges Ziel i.S.d. EG-Vertrages sein muss, siehe sub:Ziele_warenverkehr.
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EuGH, Urt. v. 22.01.2002, Rs. C-390/99, RdNr. 39-41, Urt. v. 5. 2. 2004, Rs. C 24/00 (Kommission ./. Frankreich).
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...Kosten[*]
EuGH, Urt. v. 3. 10. 2000 Rs. C-58/98, Corsten, Slg. 2000, I-7919, RdNr. 47, 48.
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...[*]
EuGH, Urt. v. 22.01.2002, Rs. C-390/99, RdNr. 39-41, Urt. v. 5. 2. 2004, Rs. C 24/00 (Kommission ./. Frankreich), RdNr. 26.
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... Produktsicherheit[*]
Richtlinie 2001/95/EG vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit.
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...[*]
Obwohl die Richtlinie lange nach Einführung des so genannten neuen Konzepts in Kraft getreten ist, hatte die Richtlinie keine vergleichbaren Wirkungen wie die anderen technischen Richtlinien.
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Für Lebensmittel gilt die EG-Verordnung 178/2002/EG über die Lebensmittelsicherheit.
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... Lebensmitteln[*]
Lebensmittel sind nach der Verordnung, Art. 2, »alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.« Zu den Lebensmitteln zählen auch Kaugummi, Getränke, Wasser sowie alle Stoffe, die dem Lebensmittel bei seiner Ver- oder Bearbeitung absichtlich hinzugefügt werden.
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Vgl. Abschnitt sub:Produktzusammensetzung.
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... (EBLS[*]
oder EFSA - European Food Safety Authority.
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...)[*]
Aufgabe der EBLS als unabhängige Instanz ist vor allem die wissenschaftliche Begutachtung und Information über Futter- und Lebensmittel. Sie befasst sich mit allen Fragen, die sich auf die Lebensmittelsicherheit auswirken können.
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...[*]
Für ein Verbot des Inverkehrbringens ist nach Ansicht der Kommission ein nachweislich gefährliches Produkt notwendig. Für ein möglicherweise gefährliches Produkt kann für die Dauer der Untersuchung ein Verbot ausgesprochen werden. Allerdings ist der Schluss, dass ein Produkt gefährlich ist, weil es nicht den nationalen Vorschriften entspricht, unzulässig.
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...[*]
EuGH, Urt. v. 13. 1. 2004, Rs C453/00, Kühne & Heitz NV. In der Entscheidungging es um einen Verwaltungsakt einer niederländischen Behörde. Nach niederländischem Recht haben Verwaltungsbehörde die Befugnis, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen, sofern keine Rechte Dritter verletzt werden. Die Regelung ist damit der deutschen
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... Zeitpunkt[*]
In Deutschland ist regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung abzustellen, vgl. etwa BVerwGE Bd. 92 S. 220; BVerwGE Bd. 99 S. 149.
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... Morellato[*]
EuGH, Urt. v. 18. 9. 2003, Rs. C-416/00, 2. Ls.
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....[*]
Hierbei handelt es sich einmal mehr um eine sehr weitgehende und ausgesprochen problematische Rechtsansicht des EuGH, da eine »Verpflichtung« der Gerichte statuiert wird, Gesetze nicht anzuwenden und damit die Gesetze unmittelbar für unwirksam zu erklären. So eine Vorgehensweise ist nicht nur im Hinblick auf die Rechtssicherheit problematisch, sondern greift auch in fundamentale Grundprinzipien in Deutschland ein, wonach grundsätzlich nur das Verfassungsrecht Gesetze für unwirksam erklären kann.
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... Internet[*]
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/lexcomm/form_de.pdf
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...[*]
Dieser Abschnitt beruht und übernimmt zum Teil: Europäische Kommission »Leitfaden für die Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfassten Richtlinien« Luxemburg, Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 2000.
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...[*]
BGH, NJW-RR 1991, 1445.
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... Gerichtshofs[*]
Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 28. Januar 1986, Rs. 188/84, Zulassung von Holzverarbeitungsmaschinen, Slg. 1986, 419.
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... wurde[*]
Zumeist handelt es sich um Erzeugnisse, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen worden sind.
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...Zulassungsverfahren[*]
Dabei ist der Mitgliedstaat jedoch verpflichtet, die Kontrollen zu erleichtern. Es dürfen keine besonders erschwerende, teure oder sonstwie diskriminierende Hürden errichtet werden, vgl. Abschnitt sec:=DCberpruefung-durch-Mitgliedstaaten.
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...unterwerfen.[*]
Soll das Erzeugnis nur im Rahmen einer Messe ausgestellt werden, die keinen Direktverkauf vorsieht, so können rechtmäßige Belange wie der Schutz der Gesundheit und der Sicherheit, der Verbraucherschutz nicht geltend gemacht werden, um ein erneutes Untersuchungs- oder Zulassungsverfahren zu rechtfertigen. Da es sich um Erzeugnisse handelt, die auf einer Messe ausgestellt werden, würden - wenn von vornherein die amtliche Anerkennung - die Feststellung der Gleichwertigkeit oder Zulassung verlangt wird, ungerechtfertigte Kosten und Verzögerungen entstehen, da die ausgestellten Erzeugnisse gegebenenfalls niemals vermarktet werden könnten.
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... 1998[*]
BGH, Urt. v. 14. Mai 1998, Az: VII ZR 184/97, NJW 1998, 649.
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... BGH[*]
NJW-RR 1995, 472 = BauR 1995, 230; NJW-RR 1997, 1106 = BauR 1997, 638.
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...[*]
BGH, NJW-RR 1991, 1445; Klein, Einführung in die DIN-Normen, 10. Aufl., S. 13; Dresenkamp, Die allgemeinen Regeln der Technik am Beispiel des Schallschutzes, SchlHA 1994, 165.
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...[*]
Auch wenn mangels Verbindlichkeit der Normen der Vertrieb von Produkten erlaubt ist, können Normen über deren Qualitätssicherungsfunktion den Marktzugang erleichtern: Wenn ein Kunde Angst haben muss, dass ein Gerät nicht sicher ist, wird er nur Produkte kaufen, von deren Sicherheit er überzeugt ist. Neue, insbesondere ausländische Anbieter haben unter solchen Bedingungen erhebliche Schwierigkeiten, ihre Produkte auf den Markt zu bringen, denn sie müssen zunächst einmal die Kunden von der grundsätzlichen Tauglichkeit der Produkte überzeugen.
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... Normen[*]
Grundlegende Normen sind Maße wie Gewicht, Längenmaße, Volumen oder andere Maßeinheiten, die überhaupt erst eine sinnvolle Wirtschaft ermöglichen.
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... passen[*]
Der Anstoß für eine Vereinheitlichung auf technischem Gebiet kam aus England. Der englische Fabrikant Witworth stellte 1841 das erste brauchbare, nach ihm benannte Gewindesystem für Werkschrauben auf, das sich sehr bald auch in der deutschen Industrie durchsetzte.
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... Normierung[*]
Zu deutschen Normen: Vgl. den DIN-Katalog, zu finden über http://www.din-katalog.de/.
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...ISO-Normen[*]
International Organisation for Standardization, Sitz in Genf.
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CEN ist das Europäisches Komitee für Normung, CENELEC das Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung und ETSI das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen.
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... Normungsgremien[*]
Die Normungsgremien von 19 Ländern sind Vollmitglieder des CEN: es sind dies die Gremien der 15 Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Islands, Norwegens und der Schweiz - Mitglieder der EFTA - sowie das Gremium der Tschechischen Republik. Die Normungsgremien von 14 anderen Ländern sind dem CEN nur angeschlossen: zwölf von ihnen gehören zu Beitrittsländern - Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Rumänien, die Slowakei, Slowenien, die Türkei, Ungarn und Zypern; die beiden andern sind die Gremien Albaniens und Kroatiens. Die meisten dieser Gremien dürften der Organisation in den kommenden Jahren beitreten.
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... EG-Vertrag[*]
Siehe Abschnitt sec:Warenverkehr.
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Die Schweiz, die Beitrittsstaaten, aber auch andere Staaten folgen in weiten Teilen den EU-rechtlichen Normen.
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... Kapitel[*]
Siehe sec:Warenverkehr.
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... festgelegt[*]
Für weitere Informationen siehe auch http://www.NewApproach.org.
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... Gerätesicherheitsgesetz[*]
Hinweis: Am 02. September 2003 wurde vom Bundeskabinett der Entwurf eines Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes beschlossen, das zum einen den Kernbereich des bestehenden Gerätesicherheitsgesetzes (technische Arbeitsmittel und Gebrauchsgegenstände), zum anderen die Auffangfunktion für Produkte, für die es kein Spezialrecht gibt, sowie die Dachfunktion bezüglich spezieller Regelungen für Verbraucherprodukte des Produktsicherheitsgesetzes übernimmt. Der Bundesrat hat dem Gesetz Ende November 2003 zugestimmt. Es wird in 2004 in Kraft treten.

Mit dem GPSG wird ein umfassendes Gesetz für technische Produkte geschaffen. Zuordnungsprobleme und Doppelregelungen, wie sie durch das Nebeneinander von GSG und ProdSG bestehen, werden beseitigt.

In § 4 Absatz 2 des Gesetzentwurfs wird das auf europäischer Ebene erfolgreiche Konzept der Einbindung technischer Normen auf den nationalen Bereich übertragen. Danach würden Hersteller, die ihre Produkte auf der Basis amtlich bekannt gemachter Normen fertigen, zukünftig in den Genuss der Konformitätsvermutung kommen.

Mit der Zusammenführung von GSG und ProdSG können Hersteller zukünftig auch Produkte mit dem GS-Zeichen auszeichnen, für die das bisher nicht möglich war, wie z.B. Zubehörteile von Maschinen und Möbel.

Abschnitt 3 des Gesetzentwurfs fasst die Vorschriften bezüglich der Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten sowie die Information über unsichere Produkte zusammen. Diese sind in Umsetzung der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit 2001/95/EG erweitert - und damit der Schutz von Verbrauchern und Beschäftigten gestärkt - worden.

Informationen zum Gesetzentwurf erteilt das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Referat III B6, 53107 Bonn.

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Die Durchführung des Gerätesicherheitsgesetzes (es wird in 2004 durch das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG) obliegt den staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern, an die Sie sich auch mit Anregungen oder Fragen im Zusammenhang mit mangelhaften Neugeräten wenden können. Seit 1980 kann auch einem Händler das Inverkehrbringen eines technischen Arbeitsmittels dann untersagt werden, »wenn zuvor dem Hersteller oder Einführer das Inverkehrbringen des technischen Arbeitsmittels untersagt worden ist und der Händler trotz Kenntnis der Untersagungsverfügung von seiner Befugnis, das mangelhafte technische Arbeitsmittel zurückzugeben, keinen Gebrauch macht«. Das Gerätesicherheitsgesetz die enthält Rechtsgrundlage für das Sicherheitszeichen »GS«.
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Richtlinie 98/34/EG.
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Verstreicht die erste Frist von drei Monaten, ohne dass Reaktionen erfolgen, können die technischen Vorschriften bzw. Entwürfe angenommen werden. Gibt es Einwände, so wird ein bestimmtes Verfahren eingeleitet. Die Fristen gelten ausnahmsweise nicht, wenn ein Mitgliedstaat aus wichtigen Gründen dazu gezwungen ist, im Interesse des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit sowie von Pflanzen und Tieren technische Vorschriften innerhalb kürzester Zeit einzuführen. Wird eine Norm auf europäischer Ebene erarbeitet, so dürfen gleichzeitig keine nationalen Normungsaktivitäten zu diesem Thema stattfinden.
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In dem Fall ging es um eine solche Norm Italiens. Der Käufer war der Ansicht, er müsse den Kaufpreis nicht bezahlen, weil die gelieferte Ware nicht einer bestimmten italienischen Norm entsprochen hat. Der EuGH hat entscheiden, dass das italienische Gericht sich nicht (ausschließlich) darauf stützen könne, es liege ein Mangel vor, weil die Ware nicht der Norm entspreche. Da die technische Norm nicht entsprechend dem EU-rechtlichen Verfahren erlassen worden sei, sei sie unwirksam. Dementsprechend kann die (bloße) Nichtbeachtung der Norm keinen Mangel begründen.
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... müssen[*]
So heißt es etwa in der 8. Verordnung zum deutschen GSG: »Beim Inverkehrbringen einer persönlichen Schutzausrüstung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Die persönliche Schutzausrüstung muss mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 versehen sein, durch die der Hersteller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, dass die Sicherheitsanforderungen nach § 2 erfüllt sind und a) die persönliche Schutzausrüstung, die einer EG-Baumusterprüfung nach § 6 unterliegt, mit dem geprüften Baumuster übereinstimmt, b) ....«
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... Normen[*]
Zur Konkretisierung der allgemeinen Anforderungen beauftragt die EG die europäischen Normungsinstitute (CEN, CENELEC, ETSI) mit der Schaffung von europäischen Normen. Mit der Publikation im EG-Amtsblatt erlangen diese den Status von harmonisierten Normen. Beispiele sind: Niederspannungsgeräte, Einfache Druckbehälter, Spielzeug, Bauprodukte usw; siehe Liste cenrl.
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...Harmonisierung[*]
Harmonisierung ist die zwingende und verbindliche Gleichschaltung der Regelungen der Staaten.
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Nur so ist es letzten Endes möglich, dass es bspw. weiterhin nationale Lebensmittelspezialitäten gibt.
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...[*]
Ferner haben die Mitgliedstaaten die Verpflichtung, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um das Inverkehrbringen von CE-gekennzeichneten Produkten zu untersagen oder zu beschränken bzw. sie aus dem Verkehr zu ziehen, wenn diese Produkte bei bestimmungsgemäßem Gebrauch die Sicherheit und Gesundheit des Einzelnen oder andere, unter die Richtlinien fallende öffentliche Interessen gefährden können. Sie haben die Kommission über solche Maßnahmen zu benachrichtigen.
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... Bevollmächtigten[*]
Ggf. auch vom Importeur.
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...[*]
Vgl. hierzu sub:CE-nicht.
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...[*]
Deshalb ist auch ein Zeichen wie »GS« nach dem Gerätesicherheitsgesetz zulässig und sinnvoll. Für technische Geräte wie z. B. Haushaltsgeräte, Werkzeug, Spielzeug, Sportgeräte, die den Sicherheitsanforderungen des deutschen Gerätesicherheitsgesetzes entsprechen, erteilen besondere staatlich anerkannte Prüfstellen nach einer Typprüfung das Sicherheitszeichen »GS« für »geprüfte Sicherheit«. Mit dem Sicherheitszeichen kombiniert ist die Kennzeichnung der Prüfstelle angebracht (z. B. TÜV, VDE-Prüfstelle, berufsgenossenschaftliche Prüfstelle usw.). Mit der Zusammenführung des GSG und des ProdSG zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz können Hersteller zukünftig auch Produkte mit dem GS-Zeichen auszeichnen, für die das bisher nicht möglich war, wie z.B. Zubehörteile von Maschinen und Möbel.
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... Personenbeförderung[*]
Die Seilbahnrichtlinie 2000/9/EG ist zum 3. Mai 2004 vollständig umzusetzen.
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... Konzeption[*]
http://www.newapproach.org
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... 92/59/EWG[*]
Die Richtlinie 92/59/EWG wird zum 15. Januar 2004 aufgehoben. An deren Stelle tritt die Richtlinie 2001/95/EG vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit.
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... Verpackungsabfälle[*]
Diese Richtlinie bezweckt, die Vorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der Verpackungs- und der Verpackungsabfallwirtschaft zu harmonisieren, um Auswirkungen dieser Abfälle in allen Mitgliedstaaten sowie in dritten Ländern auf die Umwelt zu vermeiden bzw. diese Auswirkungen zu verringern und so ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen. Hierzu werden in der Richtlinie Maßnahmen vorgeschrieben, die auf Folgendes abzielen: Erste Priorität ist die Vermeidung von Verpackungsabfall; weitere Hauptprinzipien sind die Wiederverwendung der Verpackungen, die stoffliche Verwertung und die anderen Formen der Verwertung der Verpackungsabfälle sowie als Folge daraus eine Verringerung der endgültigen Beseitigung der Abfälle.
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...[*]
Die Richtlinie über die Bauprodukte - obwohl zeitlich nach Beginn der Phase des »neuen Konzepts« - sieht die Erstellung von Grundlagendokumenten vor, die als Basis für die Erarbeitung technischer Spezifikationen - Europäischer Normen und technischer Zulassungen - durch private Stellen oder für die Anerkennung nationaler technischer Spezifikationen dienen. Die Bauprodukte müssen den anerkannten europäischen oder nationalen technischen Spezifikationen entsprechen, um mit der CE-Kennzeichnung versehen in den Verkehr gebracht werden zu können. Es genügt nicht, die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie zu erfüllen. Die Richtlinie kann daher erst dann in der Praxis angewandt werden, wenn die jeweiligen europäische Normen vorliegen. Das Gleiche gilt für den freien Verkehr der Bauprodukte.

Vorbehaltlich gerechtfertigter Beschränkungen im Sinne des Artikels 30 EG-Vertrag kann ein Unternehmer bei fehlenden harmonisierten Normen und technischen Zulassungen jedoch die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gemäß Artikel 28 ff. des EG-Vertrags fordern.

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... QM-System[*]
QM bedeutet Quality Management.
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...[*]
§ 1 Abs. 1 GSG stellt hingegen auf gewerbsmäßiges oder selbständiges Handeln im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung voraus (im GPSG wurde »gewerbsmäßig« gestrichen).
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... erwirbt[*]
Deshalb wird auch der Begriff Einführer für diese Person verwendet, denn mit dem Begriff Importeur wird vielfach der Eigentumserwerb verbunden.
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...[*]
In etwa vergleichbar mit der TÜV-Prüfung für KFZ.
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... Verkehr[*]
Ein Produkt kann in Betrieb genommen werden, ohne dass es zuvor in den Verkehr gebracht wurde (z. B. ein für den Eigenbedarf hergestelltes Produkt). In einem solchen Fall muss derjenige, der das Produkt in Betrieb nimmt, die Verantwortung des Herstellers übernehmen.
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... verantwortlich[*]
Die Definition des Begriffs Hersteller (Produzent) und dessen Haftung entsprechend der Richtlinie über die Produkthaftung wird in Abschnitt cha:Produkthaftung erläutert.
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...[*]
Er kann hierzu selbstverständlich Fertigerzeugnisse, -teile oder -elemente verwenden oder Arbeiten an Subunternehmer vergeben.
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...[*]
Auf keinen Fall darf der Hersteller, der seine Arbeiten vollständig oder teilweise an einen Subunternehmer vergibt, seine Verantwortung beispielsweise an einen Bevollmächtigten, eine Vertriebsgesellschaft, einen Einzelhändler, Großhändler, Benutzer oder Subunternehmer weiterreichen.
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...[*]
So ausdrücklich die Richtlinien über Niederspannungsgeräte, Spielzeug, Bauprodukte, Maschinen, nichtselbsttätige Waagen, aktive implantierbare medizinische Geräte, Gasverbrauchseinrichtungen, Medizinprodukte, explosionsgefährdete Bereiche, Sportboote, Aufzüge, Druckgeräte, In-vitro-Diagnostika, Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen. Außerdem muss gemäß der Richtlinie über In-vitro-Diagnostika ein Hersteller, der im eigenen Namen Produkte in der Gemeinschaft in den Verkehr bringt, in dem Mitgliedstaat gemeldet sein, in dem er seinen Firmensitz hat.
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...[*]
Eine Ausnahme bilden die Richtlinien über Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika, nach denen der Hersteller (im Fall der Richtlinie über Medizinprodukte bei bestimmten Produkten) eine in der Gemeinschaft niedergelassene Person benennen muss, wenn er keinen Firmensitz in einem Mitgliedstaat hat und unter eigenem Namen in der Gemeinschaft Produkte in den Verkehr bringt. In den Richtlinien für Maschinen und Aufzüge ist der Verantwortungsbereich des Importeurs erweitert worden, mit der Folge, dass die Verpflichtungen bezüglich des Konformitätsbewertungsverfahrens der Person obliegen, die das Produkt in der Gemeinschaft in den Verkehr bringt, wenn weder der Hersteller noch sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter bzw. der Montagebetrieb des Aufzugs diesen Verpflichtungen nachkommt.
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...[*]
Handelsvertreter oder Vertragshändler sind ohne den genannten Auftrag keine Bevollmächtigten, auch dann nicht, wenn sie in der Gemeinschaft niedergelassen sind. Der Bevollmächtigte kann aber gleichzeitig als Importeur oder Handelsvertreter auftreten.
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...[*]
Dann wäre er selber Hersteller, weil er das sicherheitsrelevante Änderungen vornimmt, s.o. Der Bevollmächtige kann jedoch zugleich Subunternehmer des Herstellers sein. Als Subunternehmer darf er unter den vorgenannten Bedingungen (Oberaufsicht beim Hersteller) am Entwurf und der Herstellung des Produkts beteiligt sein.
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...ImporteurImporteur[*]
In einigen Richtlinien wird der Importeur als die Person bezeichnet, die für das Inverkehrbringen verantwortlich ist.
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...[*]
Soll der Importeur für den Hersteller administrative Pflichten wahrnehmen, muss er vom Hersteller ausdrücklich als Bevollmächtigter benannt werden.
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...[*]
Nach den Richtlinien über Aufzüge und Druckgeräte wird der Montagebetrieb als der Hersteller angesehen und muss dementsprechend die Verpflichtungen des Herstellers übernehmen. Ferner enthält die Richtlinie über Medizinprodukte ein Sonderverfahren für das Zusammensetzen von Produkten, die die CE-Kennzeichnung tragen, um sie in Form eines Systems oder einer Behandlungseinheit in den Verkehr zu bringen.
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...[*]
Auch im Hinblick auf die Produkthaftung ist es für den Händler sinnvoll, wenn er den Hersteller oder seinen Lieferanten benennen kann (vgl. Abschnitt PH_Hersteller).
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... entspricht.[*]
Dies gilt insbesondere für Produkte, bei denen die betreffende Richtlinie die Inbetriebnahme umfasst und sich derartige Tätigkeiten auf die Konformität des Produkts auswirken können wie etwa für Maschinen, persönliche Schutzausrüstungen, Messinstrumente, Gasverbrauchseinrichtungen und Telekommunikationsendeinrichtungen.
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... Arbeit[*]
Richtlinie 89/655/EWG, geändert durch die Richtlinie 95/63/EG.
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...[*]
Wenn keine andere Richtlinie anwendbar ist oder wenn eine etwaige andere Richtlinie nur teilweise anwendbar ist, müssen die Arbeitsmittel den Mindestvorschriften im Sinne des Anhangs der Richtlinie 89/655/EWG genügen
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... Richtlinien[*]
89/391/EWG, 89/655/EWG, 89/656/EWG und 90/270/EWG.
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...[*]
Umgekehrt schließen manche Richtlinien andere aus, etwa die über Medizinprodukte, die die Niederspannungsrichtlinie ausschließt.
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... Sonderanfertigungen[*]
Etwa ein nach individuellen Anforderungen hergestelltes Sportboot.
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...[*]
Ein in einem Katalog oder über den elektronischen Geschäftsverkehr angebotenes Produkt gilt erst dann als auf dem Gemeinschaftsmarkt in den Verkehr gebracht, wenn es tatsächlich erstmalig bereitgestellt wird.
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...[*]
Ferner sind solche Produkte erst mit der Inbetriebnahme zu überprüfen, wenn sie vor der Inbetriebnahme nicht in den Verkehr gebracht werden (z. B. für den Eigenbedarf hergestellte Produkte).
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Vgl. bspw. Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 98/37/EG vom 22. 6. 1998 für Maschinen.
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... Hersteller[*]
Vergibt der Hersteller den Entwurf oder die Fertigung als Untervertrag, bleibt er dennoch für die Durchführung der Konformitätsbewertung auf beiden Stufen verantwortlich.
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... Stichproben[*]
Stichproben erfolgen in der Regel durch eine amtliche Aufforderung, Muster zur Verfügung zu stellen, gelegentlich wird man auch um die Überlassung von Mustern im Rahmen eines »Betriebsbesuchs« gebeten.
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... Möglichkeit[*]
Durch die Wahlmöglichkeit sollen die unterschiedlichen vorhandenen Systeme der Mitgliedstaaten und auch die Infrastruktur des betreffenden Industriezweiges berücksichtigt werden können. Ferner kann die Anwendbarkeit mehrerer Richtlinien auf ein und dasselbe Produkt die Wahlmöglichkeiten für das Verfahren rechtfertigen. Trotzdem haben die Mitgliedstaaten alle im Rahmen einer Richtlinie festgelegten Konformitätsbewertungsverfahren in nationales Recht umzusetzen. Somit können die Staaten das ihrer Meinung nach beste und wirtschaftlichste System auswählen.
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... ProdSG[*]
Zum Entwurf eines das ProdSG ablösenden Gesetzes, siehe oben unter ite:prodsg.
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... Produkte[*]
Ausgenommen bzw. nur teilweise anwendbar sind Produkte, die folgenden Gesetzen unterliegen: Arzneimittelgesetz, Gentechnikgesetz, Bauproduktegesetz, Medizinproduktegesetz, Energiewirtschaftsgesetz, Luftverkehrsgesetz, Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz, Weingesetz, Fleischhygienegesetz, Geflügelfleischhygienegesetz, Chemikaliengesetz, Pflanzenschutzgesetz, Gerätesicherheitsgesetz, Straßenverkehrsgesetz, Waffengesetz und Beschussgesetz, Sprengstoffgesetz.
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...[*]
Die EU-Regelung zur Produkthaftung wird im Abschnitt [*] ab Seite [*] besprochen.
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... Herkunftsstaates[*]
Art. 3 Abs. 2 S. 2 der Richtlinie stellt nicht auf den Herkunftsstaat ab, sondern allgemein darauf, dass die nationalen Normen eine europäische Norm umsetzen, auf die die Kommission im Verfahren gem. Art. 4 der Richtlinien im Abl. der EG verwiesen hat.
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... befinden[*]
Dies kann auch für bereits produzierte Ware, die noch beim Hersteller lagert, gelten.
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...[*]
Sie müssen den Eigentümer oder Besitzer die Möglichkeit zur Stellungnahme und zur Beseitigung der entscheidenden rechtswidrigen Umstände geben.
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...[*]
Die sofortige Vollziehbarkeit hat zur Folge, dass ein Einspruch bzw. eine Klage keine aufschiebende Wirkung hat. Die Maßnahme ist sofort und mit Zustellung (bzw. dem im Bescheid genannten, späteren Datum) wirksam. Üblicherweise werden Verwaltungsakte erst nach Ablauf eines Monats und nur dann, wenn kein Einspruch eingelegt wurde, wirksam.
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...[*]
Dies gilt nicht für die Fälle, in denen harmonisierten Vorschriften bestehen, im Übrigen vgl. Abschnitt sec:=DCberpruefung-durch-Mitgliedstaaten.
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Österr. OGH, Urt. v. 13. 4. 2000, Az. 2 Ob 100/00w, CISG-online Nr. 576 m. w. Nachw.
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Zu weiteren Details, s. u. Abschnitt sub:Produkt-Vorschriften-cisg.
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Internet: http:// europa.eu.int/eur-lex/de/index.php
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Internet: http://www.newapproach.org/
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...[*]
Internet: http://www.beuth.de
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... 55-4929[*]
Internet: http://www.lga.de
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...[*]
Internet: http:// www.cenorm.be
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Internet: http://www.cenelec.org
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Internet: http://www.etsi.org
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...[*]
Es geht dabei um folgende Gruppen: (i) Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, (ii) Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen, (iii) Schutz des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert und (iv) Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums.
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...Warenarten[*]
Siehe hierzu Abschnitt sec:Produktgruppen.
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... K[*]
Zu den Staaten gehören laut Bundesanzeiger vom 31. 08. 2000: Iran, Kuba, Libanon, Mosambik, Nord-Korea und Syrien.
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... Jugoslawien[*]
Seit Februar 2003: Serbien und Montenegro.
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... Warenverkehr[*]
Gleiches gilt für das Niederlassungsrecht, Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Kapitalverkehr und die Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen.
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...AußenhandelsstatistikAußenhandelsstatistik[*]
Die Außenhandelsstatistik ist eine vom Gesetzgeber angeordnete und mit einer Auskunftspflicht für die Wirtschaftsteilnehmer versehene Erhebung, die vom Statistischen Bundesamt erstellt wird. Die Außenhandelsstatistik ist in Deutschland als Zentralstatistik konzipiert, deren Organisation und Durchführung einzig dem Statistischen Bundesamt obliegt. Seit der Vollendung des Europäischen Binnenmarktes wird in der Außenhandelsstatistik erhebungstechnisch zwischen Extra- und Intrahandelsstatistik differenziert, d.h. die Erfassung der Daten über die grenzüberschreitenden Warenbewegungen erfolgt im Grundsatz entweder klassisch über die Zollverwaltung (Extrahandel) oder im Wege einer direkten Firmenanmeldung (Intrahandel). Die Extrahandelsstatistik erfasst den grenzüberschreitenden Warenverkehr zwischen Deutschland und den so genannten Drittländern (Länder außerhalb der Europäischen Union). Die Intrahandelsstatistik erfasst den grenzüberschreitenden Warenverkehr zwischen Deutschland und den anderen Mitgliedstaaten der EU.
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... Intrahandelsstatistik[*]
Bei der Extrahandelsstatistik müssen Warensendungen mit einem Wert über 1000 gemeldet werden. Wenn das Gesamtgewicht der Sendung 1000 kg übersteigt, müssen auch Sendungen mit einem geringeren Wert angemeldet werden.
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... EU[*]
Innerhalb der Europäischen Union gilt grundsätzlich ein Beihilfeverbot nach dem EG-Vertrag. Danach sind staatliche Beihilfen nur nach entsprechender Genehmigung zulässig. Wenn die Beihilfe genehmigt wurde und somit rechtsmäßig ist, können hiergegen selbstverständlich keine Schutzmaßnahmen ergriffen werden.
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... Sicherheitsinteressen[*]
Das Bundeskabinett hat am 10. 12. 2003 beschlossen, den Begriff »Sicherheit« in § 7 des AWG durch »wesentliche Sicherheitsinteressen« zu ersetzen. Der Autor geht davon aus, dass die Änderung entsprechend dem Vorschlag des Bundeskabinetts in geltendes Recht umgesetzt wird. Damit wird es möglich, den Export von Verschlüsselungstechniken oder Anteilen an Rüstungsunternehmen von Genehmigungen abhängig zu machen.
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... Ausfuhrliste[*]
Die Prüfung einer Ware auf Ausfuhrgenehmigungspflicht nach der AL ist häufig schwierig und kann teilweise nur mit technischem Sachverstand erfolgen. Eine Einreihungshilfe in die AL gibt das Umschlüsselungsverzeichnis, in dem nach dem bekannten Schema des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik (AHStat) auf die AL-Nummern verwiesen wird.
http://www.ausfuhrkontrolle.info/bekanntmachungen2.htm
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Das GSG wird 2004 ersetzt durch das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG).
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... Tierseuchenrecht[*]
Tierseuchen, wie z.B. die Schweinepest oder die Maul- und Klauenseuche sind weltweit stark verbreitet, besonders in Südamerika, Afrika, in einigen asiatischen Staaten und in Staaten des Nahen Ostens. Aus diesen Gebieten besteht wegen des international stark ausgeweiteten Handels und Personenverkehrs ständig die Gefahr einer Einschleppung von Seuchen. Deshalb ist die Einfuhr von lebenden Tieren und von Erzeugnissen tierischer Herkunft grundsätzlich nur nach vorheriger Untersuchung durch die zuständigen Veterinärbehörden und mit den vorgeschriebenen Gesundheitsbescheinigungen zulässig. Daneben ist die Einfuhr auf bestimmte Eingangszollstellen beschränkt.
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Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3, 53175 Bonn, Telefon: 01888-307-0 oder +49-0-228-207-30, Telefax: 01888-307-5207 oder +49-0-228-207-5207.
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Bundesinstitut für Risikobewertung, Thielallee 88-92, 14195 Berlin, Telefon: +49-1888-412-0, Fax:+49-1888-412-4741, E-Mail: poststelle@bfr.bund.de.
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Paul-Ehrlich-Institut (PEI), Paul-Ehrlich-Straße 51-59, 63225 Langen, Telefon: +49-6103-77-0, Telefax: +49-6103-77-1234, E-Mail: pei@pei.de.
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... Rechtsschutz[*]
Auch im Transit befindliche nachgeahmte Waren können aus dem Verkehr gezogen werden, vgl. EuGH, Urt. v. 7. 1. 2004, Rs. C-60/02, Rolex SA u.a.
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... Markenpiraterie[*]
Markenpiraterie ist das illegale Verwenden von Zeichen, Namen, Logos (Marken) und geschäftlichen Bezeichnungen, die von den Markenherstellern zur Kennzeichnung ihrer Produkte im Handel eingesetzt werden. Es wird die Bekanntheit einer Marke ausgenutzt, die ein Markenhersteller aufgrund seiner Qualitätsprodukte erlangt hat, um den Verbraucher über die tatsächliche Herkunft der Ware und Qualität zu täuschen.
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... Produktpiraterie[*]
Produktpiraterie ist das verbotene Nachahmen und Vervielfältigen von Waren, für die die rechtmäßigen Hersteller Erfindungsrechte, Designrechte und Verfahrensrechte besitzen. Der Marken- und Produktpirat übernimmt unerlaubt das technische Wissen, das sich ein Unternehmen in langjähriger und mühevoller Arbeit und unter Einsatz enormer finanzieller Mittel erworben hat, um es für seine Produkte zu nutzen.
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... Herkunftsangaben[*]
Der Schutz solcher Angaben betrifft nicht nur Messer aus Solingen, Bordeaux-Wein, Roquefort-Käse oder Parmaschinken: Vor über 100 Jahren wurde das Gütesiegel »Made in Germany« durch den britischen »Merchandise Marks Act« vorgeschrieben. Alle Waren, die aus dem deutschen Reich nach England und in die englischen Kolonien geliefert wurden, mussten mit »Made in Germany« gekennzeichnet werden; quasi als indirekte Aufforderung: Buy British. Das damalige Ziel, insbesondere deutsche Produkte vom britischen Markt fernzuhalten, wandelte sich um die Jahrhundertwende jedoch ins Positive. Die deutschen Produkte, produziert nach strengen Normen, übertrafen die bis dahin geltenden englischen Qualitätsvorgaben und die Bezeichnung »Made in Germany« wurde zu einem Qualitätsmerkmal deutscher Wertarbeit, das heute immer noch gültig ist. Von diesem nicht vorhersehbaren Förderprogramm zehrt die deutsche Industrie zum großen Teil noch heute. Nach wie vor wird mit der Bezeichnung »Made in Germany« eine Wertschätzung zum Ausdruck gebracht, die mit den Schlagworten: hoher Qualitätsstandard, lange Lebensdauer, großer Sicherheitsstandard, Seriösität und Vertrauen verbunden wird.
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... Frühwarnschreiben[*]
August 2003 gab es Frühwanrschrieben für Volksrepublik China, Indien, Iran, Libyen, Nordkorea, Pakistan, Russland, Sudan, Syrien und Vereinigte Arabische Emirate (Dubai).
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... (USA[*]
Auch neuere Gesetze sind in den Vereinigten Staaten um einiges länger und detaillierter als etwa in Deutschland üblich. Vergleicht man etwa das US-amerikanische Handelsgesetz (Uniform Commercial Code - U.U.C.) mit dem deutschen BGB bzw. HGB, wird man feststellen, dass dort weniger - in unserem Sinne - typische gesetzliche Regelungen festgehalten werden, sondern vielfach detaillierte Auslegungsregeln für das Verhalten der Parteien. Auch die rechtliche Konstruktion weicht wesentlich von dem hier typischen Standard ab. So heißt es etwa in § 2-314 U.U.C., dass Gegenstand des Vertrages eine Garantie für die Verkehrsfähigkeit der Ware ist, sofern ... . Es wird also nicht gesetzlich bestimmt, was unter einem Sachmangel zu verstehen ist, sondern Vereinbarungen zwischen den Parteien konstruiert bzw. unterstellt.
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Hier sind insbesondere England und Wales zu nennen, die eine einheitliche Rechtsordnung haben, die jedoch von der schottischen und der nordirischen Rechtsordnung abweicht. Dementsprechend meint englisches Recht das Recht von England und Wales, und nicht das britische Recht. Ein einheitliches britisches Recht existiert nicht, sondern jeweils eigene Rechtssysteme in England und Wales, Schottland und Nordirland.
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... Kirchenrecht[*]
Der Ausdruck kanonisches Recht beruht auf den nach den als Canones bezeichneten Rechtssatzungen, die im 12./13. Jahrhundert kodifiziert und durch Konzilsbeschlüsse und päpstliche Dekretalien ergänzt wurden.
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Bekannt ist das kanonische Zinsverbot, das über viele Jahrhunderte Geltung hatte.
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... Civil[*]
Der so genannte Code Napoléon.
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Vgl. MÜLLER-GUGENBERGER in David/Grasmann: Einführung in die großen Rechtssystem der Gegenwart, 2. Aufl., Ziff. 31, S. 79.
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Vgl. GRASMANN in David/Grasmann: Einführung in die großen Rechtssystem der Gegenwart, 2. Aufl., Ziff. 445, S. 563.
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... Kolonisation[*]
In den Vereinigten Staaten wird als Geburtsstunde des Common Law für die Vereinigten Staaten das Jahr 1607 angegeben, der Zeitpunkt der Gründung der ersten englischen Kolonie in Nordamerika. In 1608 stand zum ersten Mal die Frage im Raum, welches Recht in den neuen Kolonien (1722 gab es in Nordamerika 13 englische Kolonien) gelten soll. In dem Fall Calvin v. Smith wurde dann entschieden, das in den englischen Kolonien in Amerika englisches Recht gelten solle.
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Streng genommen beschränkt sich das englische Recht auf England und Wales. Es gilt weder für ganz Großbritannien noch für Irland.
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Vgl. WILL in David/Grasmann: Einführung in die großen Rechtssystem der Gegenwart, 2. Aufl., Ziff. 309, S. 456.
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...Equity[*]
Equity ist ein besonderes Korrektiv für die Fälle, in denen das Common Law zu einem ungerechten Ergebnis führt.
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Vgl. WILL a.a.O. Ziff. 317, S. 461.
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Sicherlich werden etwa in Deutschland beim Erlass von Gesetzen bewusst Lücken gelassen und der Rechtsprechung die Aufgabe übertragen, diese durch Leitentscheidung zu füllen. Allerdings orientiert sich die Rechtsprechung bei Lücken an dem geschriebenen Recht und versucht vergleichbare einfache Regeln zu entwickeln, die in ihrer Allgemeingültigkeit den Gesetzen gleich kommt. Vielfach werden dann die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze in das geschriebene Recht übernommen.
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...Glanvill[*]
Als Vater des Common Law wird GLANVILL, ein Kronbeamter von Henry II, genannt, der vermutlich zwischen 1187-1189 die Grundlage des Common Law entwickeln ließ. In der Absicht, eine systematische Darstellung des englischen Rechts zu verfassen, sammelte GLANVILL (um 1187-1189) und später BRACTON (1250) die verschiedenen Writs, die den Zugang zu den Westminster-Gerichten des Königs eröffneten.
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Vgl. hierzu WILL in David/Grasmann: Einführung in die großen Rechtssystem der Gegenwart, 2. Aufl., Ziff. 295, S. 445.
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Vgl. insoweit bspw. Art. 28 UN-Kaufrecht, der diese Besonderheit des Common Law berücksichtigt sowie US-Court of Appeal, Zapata Hermanos Sucesores, S.A., ./. Hearthside Baking Company, Inc., d/b/a Maurice Lenell Cooky Company, No. 01-3402, 02-1867, 02-1915, v. 19. 11. 2002, CISG-online Nr. 684.
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OLG Köln, Urt. v. 21.1.1994, EWiR 1994, 533.
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Zur Haftung aufgrund eines Verhandlungsabbruchs ohne hinreichenden Grund vgl. BGH, NJW 1975, 1774.
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...[*]
Das UN-Kaufrecht beschreibt dies als einen Vertrag, der die aufeinander folgende Lieferungen von Ware vorsieht, vgl. Abschnitt sub:Sukzessiv-cisg.
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Bei der gegenseitigen Monopolstellung wird dies noch deutlicher. Unter einer gegenseitigen Monopolstellung versteht man die Fälle, in denen ein einziger Anbieter mit einem einzigen Anbieter dauerhaft Geschäfte ausführt. In diesen Fällen sind die Verträge und deren Erfüllung wegen der gegenseitigen Abhängigkeit problematisch und für beide Parteien risikoreich. Häufig minimieren die Parteien durch gegenseitige Beteiligung oder durch Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens die Risiken, die in der andere Partei liegen.
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In Abschnitt cha:Anwendbares-Recht sind Details zum anwendbaren Recht und der Methode, wie dieses ermittelt und angewendet wird, zu finden.
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... möglicherweise[*]
Vgl. hierzu sub:Zwingende-Vorschriften.
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Bei der Rechtswahl können grundsätzlich nur materialle Vorschriften für anwendbar oder nicht anwendbar erklärt werden. Eine Vereinbarung, dass das internationale Privatrecht eines bestimmten Staates gelten soll (sog. Gesamtverweisung, Art. 4 Abs. 2 EGBGB) ist regelmäßig unzulässig. Bei gleichzeitiger Vereinbarung eines Schiedsgerichts ist die Gesamtverweisung aber zulässig und sinnvoll.
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S. u. sub:hv_ipr
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... Preis[*]
In Deutschland zahlen man für hochwertige Fachübersetzungen zwischen 1,10 und 1,50 je Zeile; in den osteuropäischen Staaten oftmals einen Bruchteil davon (insbesondere, wenn die Übersetzung nicht von einem Muttersprachler ausgeführt wird).
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... Bestätigungsschreiben[*]
Hiermit ist der Fall gemeint, dass die Parteien sich mündlich über einen Vertrag geeinigt haben und sodann von der einen Partei der bereits geschlossene Vertrag schriftlich bestätigt wird.
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Vgl. Art. 18 UN-Kaufrecht, Art. 2.6 Abs. 1 UNIDROIT-Principles, Art. 2 Abs. 2 Prinzipien des Europäischen Vertragsrechts.
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Vgl. etwa OLG Saarbrücken, Urt. v. 14. 2. 2001, 1 U 324/99-59, CISG-online Nr. 610. Das OLG wendet die Grundsätze über ein Kaufmännisches Bestätigungsschreiben auf einen zwischen einer deutschen und einer italienischen Gesellschaft geschlossenen Vertrag an, wobei das Bestätigungsschreiben von der deutschen Seite ausging. Das Schweigen der italienischen Partei ging zu deren Lasten. Der internationale Hintergrund wird in dem Urteil nicht erörtert. Dies wäre aber notwendig gewesen, denn es ist keineswegs üblich, dass das Schweigen im internationalen Handel als Zustimmung anzusehen ist (vgl etwa EuGH, Urt. v. 20. 2. 1997, R. C-106/95, (Mainschiffahrts-Genossenschaft); RdNr. 23, NJW 1997, 1431 = RIW 1997, 415. Da es sich um eine Preisänderung in dem Bestätigungsschreiben gehandelt hat, hätte zunächst einmal Art. 18 Abs. 3 UN-Kaufrecht und das Bestehen eines internationalen Handelsbrauchs erörtert werden müssen. Nach OLG Köln (NJW 1988, 2182) kann nach italienischem Recht dem Schweigen im Handelsverkehr, insbesondere dem Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben keine rechtliche Bedeutung zukommen, so dass dies der Entscheidung des OLG Saarbrücken widerspricht.
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Das Problem ergibt sich auch daraus, dass im Common Law bereits die Existenz eines Mangelbegriffs fragwürdig ist. Vielmehr wird zumeist an ausdrückliche oder gesetzlich unterstellte Erklärungen der Parteien in dem Vertrag angeknüpft.
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Bspw. sind vertragliche Standardklauseln, mit denen anerkannt wird, dass alle Bestimmungen des Vertrages gültig, wirksam und bindend (legal, valid and binding) sind, im Hinblick auf Klauseln, die nicht gültig, wirksam und bindend sind, unanwendbar, und damit nach unserem Rechtsverständnis überflüssig.
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Allerdings sind in den anglo-amerikanischen Verträgen oftmals auch ausgeklügelte Gestaltungen anzutreffen, die aufgrund ihrer Komplexität bereits einigen Raum einnehmen.
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...[*]
Es handelt sich selten um einen fairen Vorschlag, sondern oftmals um derart einseitge Verträge, dass man sich wundert, dass überhaupt ein Vertragspartner diese Vorschläge akzeptiert.
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...[*]
Typische, in fast alle Fällen überflüssige Klauseln aus US-amerikanischen Verträgen sind solche, die darauf hinweisen, dass der Vertrag geändert werden kann (Hintergrund ist die consideration Doktrin). Ein Beispiel für so eine Regelung ist »Lieferdatum ist das in diesem Vertrag - in der Fassung wie er von Zeit zu Zeit geändert wird - für die Lieferung vereinbarte Datum oder das andere Datum, auf das die Parteien sich nach Abschluss des Vertrages einigen.« Solche überflüssigen Klauseln, angefangen von der Definition des US-Dollar oder der Steuern, der Tatsache, dass jemand gegen den Vertrag verstößt, wenn er zu spät leistet, etc., finden sich in diesen Verträgen zuhauf.

Das Problem bei solchen Regelungen ist, dass diese, obwohl manchmal nicht abschließend gemeint, den Eindruck erwecken, eine abschließende Regelung darzustellen. Wenn sich dann doch eine Lücke ergeben sollte, entstehen große Auslegungsschwierigkeiten. Dementsprechend enthalten die US-Verträge zumeist umfassende Ausschluss- und zusätzlich Verzichtsklauseln für Verpflichtungen, Haftungen, Gewährleistung, Garantien, außervertragliche Haftung und auch Verfahren (gerichtliche Verfahren zählen teils auch zu den Ansprüchen), die ferner ausdrücklich auf alle möglichen Zeitpunkte, Orte, die Angestellten, Vertreter etc. erstreckt werden.

Ferner sind auch Klauseln enthalten, in denen der andere Vertragsteil Tatsachen bestätigt, die noch gar nicht stattgefunden haben, etwa dass der Käufer Gelegenheit hatte, das Kaufobjekt bei Lieferung (die noch nicht stattgefunden hat) zu inspizieren.

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... Sachleistungen[*]
Sachleistungen ist im Gegensatz zu Geldleistungen zu verstehen. So umfasst Factoring in der Regel Lieferung von Waren, Beratung, Kreditgewährung, Lizenzeinräumung, Werbung und auch andere Leistungen.
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...VertragscontrollingVertragscontrolling[*]
Vertragscontrolling meint die wirksame turnusmäßige Kontrolle der Vertragsdurchführung und eine regelmäßige Risikoanalyse während der gesamten Vertragslaufzeit. Es werden in diesem Rahmen alle Erfahrungen und besonderen Ereignisse aus den Verhandlungen und der Durchführung des Vertrages so dokumentiert, dass auch bei personellen Wechseln der Wissensstand des Unternehmers nicht beeinträchtigt wird (Entpersonalisierung). Hierzu gehört insbesondere die bereits oben in Abschnitt sub:Schriftform dargestellte schriftliche Dokumentation. Ferner sind interne Dokumentationspflichten, die zu überwachenden Fristen und die Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen so in den regulären Geschäftsgang zu integrieren, dass eine Vertragskonformität sichergestellt wird und zugleich auf Vertragsverstöße der anderen Seite schnell und angemessen reagiert werden kann.
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... UN-Kaufrecht[*]
Siehe insbesondere Abschnitt sub:Wesentliche-Vertragsverletzung.
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...[*]
Dass der Verkäufer einen vergleichbaren Anspruch gegen den Lieferanten haben kann, nützt unter Umständen nicht viel, wenn etwa der Zulieferer finanziell nicht in der Lage ist, den Ersatz zu leisten. Außerdem sind oftmals die Verträge in der Lieferkette nicht aufeinander abgestimmt.
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...[*]
Hier sind viele Gestaltungsmöglichkeiten gegeben. Bspw. kann dem Auftraggeber ein Sicherungseinbehalt in Höhe eines gewissen Anteils (etwa: 10 %) eingeräumt werden.
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...[*]
Wenn der Auftraggeber nicht zahlt und die Einwände nicht gerechtfertigt sind, helfen vertraglichen Klauseln auch nicht weiter.
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Auch wenn diese nicht immer aktuell und häufig auf eigenen Angaben des Unternehmens beruhen, geben sie zumindest eine grobe Richtlinie vor.
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... Incoterms[*]
Vgl. hierzu Abschnitt sec:Incoterms-2000.
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... Gewalt[*]
Höhere Gewalt wird von der Rechtsprechung in aller Regel restriktiv ausgelegt. In aller Regel ist in so einem Fall eine konkrete Darstellung der Ereignisse, für die die Haftung ausgeschlossen werden soll, sinnvoll. Eine Liste der Ereignisse sind etwa: feindliche Handlungen, Krieg, Aufruhr, Aufstand, Unruhe, Embargo, Feuer, Explosion, Erdbeben, Blitzschlag, Hochwasser, Dürre, Windsturm, neue Rechtsetzungsmaßnahmen einer Regierung oder einer anderen ordentlich konstituierten Autorität, Streik, Aussperrung, Arbeitsniederlegung, Bummelstreik oder andere Arbeitnehmerproblematiken.
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Vgl. hierzu U.S. Court of Appeals, Schmitz-Werke GmbH & Co. ./. Rockland Industries, Inc., Urt. v. 21. 6. 2002, CISG-online Nr. 625.
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... Menge[*]
Mengenabweichungen stellen nach dem deutschen Recht nach der Neufassung durch die Schuldrechtsreform ebenfalls einen Mangel dar.
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... Index[*]
Bspw. Lebenshaltungskosten, Inflation, Gehälter der Beamten
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... Warenbörsen.[*]
Vgl. zum Abschluss und zur Bilanzierung der Warentermingeschäfte: D. HÖFFNER, RIW 1995, 745 f. Es handelt sich um schwebende Geschäfte, die bis zum Termin grds. nicht bilanziert werden. Jedoch müssen ggf. drohende Verluste nach dem Vorsichtsprinzip in den Rückstellungen berücksichtigt werden (h.M.).
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... ändert.[*]
Der Lebenshaltungskostenindex, der in vielen Verträgen und Vertragsmustern zu finden ist, wird ab 2003 nicht mehr fortgeführt.
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... AusschießlichkeitsrechtenAusschließlichkeitsrechten[*]
Vgl. insoweit aber die Ausführungen zu den vertikalen Vertriebsbeschränkungen in Abschnitt sub:Erschliessung-neuer-Maerkte.
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... ist[*]
Vgl zum Erschöpfungsgrundsatz Abschnitt par:Marken.
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Vgl. insoweit auch Abschnitt sub:Erschliessung-neuer-Maerkte.
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... Staaten[*]
Selbstverständlich auch in Deutschland und anderen Staaten.
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Eine Markenanmeldung in Deutschland kostet mindestens 300,- (bis zu drei Warenklassen); ab der vierten Warenklasse jeweils 100,- für die weiteren Klassen.
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Als ähnlich sind nach dem Bundespatentgericht solche Waren anzusehen, die sich wirtschaftlich so nahe stehen, dass bei den angesprochenen Verkehrskreisen mit herkunftsbezogenen Irrtümern gerechnet werden muss, wenn die Waren - dies unterstellt - mit identischen Marken versehen werden. Unähnlich sind Waren, die keine oder doch so geringe wirtschaftliche Berührungspunkte aufweisen, dass selbst im Falle identischer Kennzeichnung ein herkunftsbezogener Irrtum ausgeschlossen werden kann. BPatG, NJWE-WettbR 1997, 225.
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Beispiel (BGH): Von der Benutzung einer Bezeichnung als Marke, nämlich als Unterscheidungsmittel gegenüber Waren anderer Unternehmen, kann nicht ausgegangen werden, wenn es sich bei der Bezeichnung um eine beschreibende Angabe (hier: Frühstücks-Trank) handelt, die vom angesprochenen Verkehr, also von dem angesprochenen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher, nur als Bezeichnung und nicht als Herkunftshinweis verstanden wird; BGH, Urt. v. 20.12.2001 - I ZR 135/99.
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EuGH vom 23. 10 2003, (Wrigley gg. HABM), Rs. C-191/01 P.
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Wenn etwa ein Lebensmittelhersteller die Marke »schmeckt gut« eintragen lassen könnte, wäre allen anderen Lebensmittelherstellern die Verwendung der Worte »schmeckt gut« verboten.
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... Schutzrechten[*]
Patent, Geschmacksmuster, Gebrauchsmuster
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Laut dem Transparency International Bribe Payers Index 2002 sind Unternehmen folgender Exportstaaten bereit, im Ausland Bestechungsgelder an ranghohe Amtsträger in zentralen Schwellenländern zu zahlen: Australien, Belgien, China, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Hongkong, Italien, Japan, Kanada, Malaysia, Niederlande, Österreich, Russland, Schweden, Schweiz, Singapur, Spanien, Südkorea, Taiwan und die USA.
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Vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1988 - VI ZR 233/87, NJW 1989, 26 unter II m.w.Nachw.m sowie jüngst BGH, Urt. v. 5. November 2003 - VIII ZR 218/01.
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KOMMISSION: Umfassender Monitoringbericht über die Vorbereitungen der Tschechischen Republik auf die Mitgliedschaft, Okt. 2003, S. 16 f.
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...korruption).[*]
Dabei werden maximal 10 Punkte für Abwesenheit von Korruption vergeben. Je weniger Punkte ein Land hat, desto stärker die Korruption. Die Tschechische Republik, um bei dem Beispiel zu bleiben, liegt mit einem Wert von 3,7 weit hinten. Sie kann damit bei einer Skala von 0 (starke Korruption) bis 10 (nahezu korruptionsfrei) als ein für die Korruption anfälliges Land eingestuft werden.
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... Handelssachen[*]
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000.
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Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ, 1968), konsolidierte Fassung: Abl. C 27 vom 26.1.1998, S. 1 bis 33.
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... Dänemark[*]
Vgl. Art. 1 Abs. 3 EuGVVO: Dänemark beteiligt sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks nicht an der Annahme dieser Verordnung, die daher für Dänemark nicht bindend und ihm gegenüber nicht anwendbar ist. Da in den Beziehungen zwischen Dänemark und den durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten das Brüsseler Übereinkommen in Geltung ist, ist dieses sowie das Protokoll von 1971 im Verhältnis zwischen Dänemark und den durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten weiterhin anzuwenden.

Grund dafür ist, dass der Titel IV des Amsterdamer Vertrags auf Dänemark, Großbritannien und Irland keine Anwendung findet. Allerdings haben sich Großbritannien und Irland an der Maßnahme der Europäischen Union beteiligt, so dass die Verordnung nunmehr in 14 Mitgliedstaaten gilt, in Dänemark nicht.

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Für die EFTA-Staaten gilt das mit dem EuGVÜ gleichlautende Parallelübereinkommen von Lugano vom 16.09.1988 (Luganer Übereinkommen).
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... Verfahren[*]
Vgl. insoweit die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren.
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... Mitgliedstaaten[*]
Zur Aufrechnung mit einer in einem anderen Staat rechtshängigen Forderung nach dem EuGVÜ vgl.: EuGH, Urt. v. 8.5.2003, Rs. C-111/01, Gantner Electronic GmbH ./. Basch Exploitatie Maatschappij BV, NJW 2003, 2596; siehe zur doppelten internationalen Rechtshängigkeit auch: RÜSSMANN, IPRax 1995, 76.
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... Anerkennung[*]
Grundsätzlich kann nur bei schweren Verfahrensfehler die Anerkennung versagt werden. Hierzu gehört (i) ein Verstoß gegen die öffentlichen Ordnung (ordre public), (ii) das verfahrenseinleitende Schriftstück ist bei einem Versäumnisverfahren nicht zugestellt worden, (iii) es existieren mit dem anzuerkennenden Urteil unvereinbare andere Entscheidungen oder (iv) die Vorschriften der EuGVVO über Versicherungssachen, Verbrauchersachen oder die ausschließlichen Gerichtsstände wurden nicht beachtet. Art. 36 bestimmt, dass die ausländische Entscheidung keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden darf.
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... vollstreckbar[*]
Im Vereinigten Königreich müssen die Entscheidungen registriert worden sein, damit sie in anderen Mitgliedstaaten für vollstreckbar erklärt werden können.
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...[*]
Der Antrag auf ist an das Gericht zu richten, dessen örtliche Zuständigkeit durch den Wohnsitz des Schuldners oder durch den Ort, an dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll, bestimmt wird. Die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung wird dem Antragsteller nach Erfüllung bestimmter Förmlichkeiten mitgeteilt und dem Schuldner zugestellt, der dagegen nur durch einen Rechtsbehelf vorgehen kann.
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... Beklagte[*]
Vgl. EuGH, Urt. vom 14. 10. 1976, Rs. 29/76, LTU ./. Eurocontrol, Slg. 1976, 1497.
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...[*]
Hat der Beklagte keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, so bestimmt sich die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Mitgliedstaats nach dessen eigenen Gesetzen. Das gilt jedoch nicht für die Bestimmungen über die Gerichtsstandsvereinbarungen und für die ausschließlichen Gerichtsstände.
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...[*]
Die Vorlage der nationalen Gerichte zur Vorabentscheidung durch den EuGH erfolgt auf der Grundlage des Art. 68 Abs. 1 EG-Vertrag.
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...[*]
Vgl. STAUDINGER in Rauscher: EuZPR, Einl Brüssel I-VO, RdNr. 19.
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... Wohnsitz[*]
Hat der Beklagte in keinem Mitgliedsstaat einen Wohnsitz, so sind nur Art. 22, 23 EuGVVO anzuwenden; im Übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit des Gerichts nach der nationalen Recht des Gerichtsstaates (lex fori). Auch die lex fori ist in diesem Fall ausschließlich.
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... Staat[*]
Eine bei Briefkastengesellschaften häufig anzutreffende Variante.
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...[*]
Art. 22 Ziff. 2 EuGVVO bestimmt: Für Klagen, welche die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung einer Gesellschaft oder juristischen Person oder die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe zum Gegenstand haben, sind die Gerichte des Mitgliedstaats ausschließlich zuständig, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft oder juristische Person ihren Sitz hat. Bei der Entscheidung darüber, wo der Sitz sich befindet, wendet das Gericht die Vorschriften seines Internationalen Privatrechts an.
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...[*]
Jedoch sind für Klagen betreffend die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum vorübergehenden privaten Gebrauch für höchstens sechs aufeinander folgende Monate auch die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, sofern es sich bei dem Mieter oder Pächter um eine natürliche Person handelt und der Eigentümer sowie der Mieter oder Pächter ihren Wohnsitz in demselben Mitgliedstaat haben.
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... Nichtigkeit[*]
In diesem Zusammenhang sind Art. 11, 12 der 1. gesellschaftsrechtliche Richtlinie 68/151/EWG zu beachten, die die Nichtigkeitsgründe und deren Wirkung gegenüber Dritter regeln.
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Vgl. zum Erfüllungsort nach dem EuGVÜ bspw. BGH, Urt. v. 30. 4. 2003, III ZR 237/02, CISG-online Nr. 790.
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... Änderung[*]
Nach der bisherigen Rechtsprechung des EuGH zum EuGVÜ war der Erfüllungsort nicht autonom nach dem EuGVÜ zu bestimmen, sondern nach dem materiellen Recht, das von dem Internationalen Privatrecht des angerufenen Gerichts für das Vertragsverhältnis berufen ist (EuGH, Urteil vom 29. Juni 1994 - Rs.C-288/92, Slg. 1994 I, 2913 = NJW 1995, 183).
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Die Anwendung des UN-Kaufrechts führte somit nach dem EuGVÜ zu einem regelmäßigen Klägergerichtsstand des Verkäufers, da Art 57 I UN-Kaufrecht die Kaufpreiszahlung als Bringschuld ausgestaltet und damit der Erfüllungsort nach diesem Grundsatz immer am Sitz des Verkäufers liegt.
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...[*]
Für das EuGVÜ: EuGH, Urt. v. 17.9.2002, Rs. C-334/00 (Fonderie Officine Meccaniche Tacconi SpA ./. Heinrich Wagner Sinto Maschinenfabrik GmbH, NJW 2002, 3159, RdNr. 26.
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... ist[*]
Da Vereinbarungen über eine Erfüllungsort, die von dem tatsächlichen Erfüllungsort der Leistung abweichen, regelmäßig zuständigkeitsbegründende Wirkung haben, ist der EuGH - zumindest für das EuGVÜ - davon ausgegangen, dass solche Vereinbarungen die Voraussetzungen einer formwirksamen Gerichtsstandvereinbarung erfüllen müssen. Vgl. EuGH, Rs. C-106/95, Mainschiffahrts-Genossenschaft, NJW 1997, 1431.
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...[*]
EuGH, Rs. 34/82, Peters, IPRax 1984, 85. Wenn mehrere Ansprüche mit unterschiedlichen Erfüllungsorten im Raum stehen, so wird zwischen der Haupt- und der Nebenverpflichtung unterschieden. Maßgeblich ist die Hauptverpflichtung, die eine Annexzuständigkeit für die Nebenverpflichtung begründen, EuGH, Urt. v. 15. 1. 1987, Shenavai/Kreisher, Rs. 266/85, Slg 1987, 239. Ferner hat der EuGH (Urt. v. 5. 10 1999, Bodetex/Leathertex, Rs. 420/97, Slg 1999, 1) entschieden, dass sich in dem Fall, in dem sich die Klage sich auf die Nichterfüllung zweier gleichwertiger Verpflichtungen stützt, die Ansprüche getrennt behandelt werden müssen und dementsprechend auch an verschiedenen Orten ein Gerichtsstand begründet sein kann.
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... Gerichtsstand[*]
Vgl. hierzu die Ausführungen in Abschnitt sub:Gericht-prodhaft.
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...[*]
Bei der Haftpflichtversicherung kann der Versicherer auch vor das Gericht, bei dem die Klage des Geschädigten gegen den Versicherten anhängig ist, geladen werden, sofern dies nach dem Recht des angerufenen Gerichts zulässig ist (Art. 11 Abs. 1 EuGVVO).
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...[*]
EuGH, Urt. v. Oceano Grupo, Rs. C-240/98 u. a., Slg. 2000, I-4941
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...[*]
Die h.M. in der Literatur geht allerdings (für das EuGVÜ) davon aus, dass ein internationaler Bezug vorhanden sein muss, Vgl. SCHLOSSER, Kommentar zum EuGVÜ, Art. 17 RdNr. 6; KROPHOLLER, Europäisches Zivilprozessrecht, Art. 17 RdNr. 82.
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...[*]
Vgl. STAUDINGER in Rauscher: EuZPR, Einl Brüssel I-VO, RdNr. 20.
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... müssen[*]
Vgl. hierzu BGH 1993, 1070.
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... Sitz[*]
Es muss sich nicht um den Hauptsitz handeln, so dass die EuGVVO auch für Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit Hauptsitz in Drittstaaten gelten kann; vgl. Kropholler a.a.O. § 17 Fn. 1.
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...[*]
EuGH a.a.O.; ein besonderer Gemeinschaftsbezug ist nicht erforderlich.
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...[*]
Vgl. (für das EuGVÜ) EuGH, Urt. v. 9. 11. 2000, Rs. C-387/98, Coreck Maritime, RdNr. 21, Slg. 2000-I, 9337 = NJW 2001, 501.
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...[*]
Vgl. EuGH Urt. v. 3. 7. 1997, Rs. C-269/95, Benincasa ./. Dentalkit, Slg. 97-I, 3767.
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...[*]
EuGH, Urt. v. 9. 11. 2000, Rs. C-387/98, Coreck Maritime, RdNr. 23, Slg. 2000-I, 9337 = NJW 2001, 501 m.w.Nachw.
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... schriftlich[*]
Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, sind der Schriftform gleichgestellt. Allerdings ist derzeit noch nicht abschließend geklärt, wie diese Formulierung zu verstehen ist. Jedoch dürfte eine E-Mail dem Formerfordernis für die einseitige Schriftlichkeit genügen; eine elektronische Signatur ist nicht erforderlich.
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... EuGH[*]
EuGH, Urt. v. 14. 12. 1976, Rs. 24/76, Estasis Salotti, Slg. 1976, 1831, RdNr. 7.
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...HandelsbrauchHandelsbrauch[*]
Vgl. hierzu insb. EuGH, Urt. v. 16. 3. 1999, Rs. C-159/97, Trasporti Castelletti Spedizioni Internazionali SpA ./. Hugo Trumpy SpA, RIW 1999, 955.
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...[*]
Die ergibt sich auch aus der Tatsache, dass elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, der Schriftform gleichgestellt sind. Auch hier wird keine elektronische Signatur gefordert.
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...[*]
Vgl. BORK in Stein/Jonas, ZPO I § 38 RdNr. 16.
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... AGB[*]
Umstritten ist auch die Frage, ob die AGB in der Vertragssprache abgefasst sein müssen.
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...[*]
Vgl. die Beispiele in HANDIG, RdW 2001, 736.
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...[*]
Bei dauernder Geschäftsbeziehung können die AGB und die darin enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung durch ständige Verwendung (Abdruck auf der Rückseite der Rechnung) der AGB einer Partei Vertragsbestandteil werden, so BGH NJW 1994, 2700.
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...[*]
Vgl. EuGH Urt. v. 14. 12. 1976, Rs. 24/76, RIW 1977, 104;
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...[*]
EuGH, Urt. v. 20. 2. 1997, R. C-106/95, MSG (Mainschiffahrts-Genossenschaft); RdNr. 23 und 25, NJW 1997, 1431 = RIW 1997, 415.
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... entschieden[*]
EuGH, Urt. v. 10. 30 1992, Rs. C-214/89, Powell Duffryn, Slg. 1992, 1745.
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... Maritime[*]
EuGH, Urt. v. 9. 11. 2000, Rs. C-387/98, Slg. 2000-I, 9337 = NJW 2001, 501.
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...KonnossementKonnossement[*]
Zur Wirksamkeit einer Gerichtsstandsklausel in einem Konnossememt vgl. EuGH, Urt. v. 19. 6. 1984, Rs. 76/83, Russ/Nova, Slg. 1984, 2417 = RIW 1984, 909; Danach sind die allgemeinen Grundsätze maßgeblich (s.u.). Es muss also eine vorhergehende Einigung zwischen dem Befrachter und dem Verfrachter vorliegen. Der Abdruck auf der Rückseite des Konnossements genügt nicht - insbesondere weil das Konnossement einen bereits geschlossenen Vertrag voraussetzt.
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...[*]
EuGH a.a.O, RdNR. 14.
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Vgl. Kohler, IPrax 1986, 340.
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...[*]
Bei einem Gerichtsstand in den USA sollte man Schwurgerichte ausschließen (»The parties waive all rights to a trial by jury«).
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... dauert[*]
Nach Zustellung der Klage muss der Gegner einen inländischen Bevollmächtigten bestellen, so dass ab dann die Laufzeiten der Gerichtspost wie bei jedem anderen inländischen Prozess sind.
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... Ausland[*]
Andernfalls kann - innerhalb der EU - der Empfänger die Annahme der Klage verweigern.
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... Verträge[*]
EuGVÜ von 1968 (dessen Inhalt später durch das Lugano-Übereinkommen auf die EFTA-Staaten von 1988 erstreckt wurde und nunmehr weitgehend durch die EU-rechtliche EuGVVO abgelöst wurde, vgl. hierzu ausführlicher den Abschnitt [*] ab Seite [*]) und das Römische Übereinkommen über das internationale Privatrecht der Schuldverträge (EVÜ) von 1980, das in das deutsche EGBGB eingearbeitet wurde. Zum EVÜ existiert seit Januar 2003 ein Grünbuch der Kommission, das die Aktualisierung und die Implementierung des Übereinkommens in Gemeinschaftsrecht zum Gegenstand hat.
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vgl. bspw. RAUSCH in NJW 1994, S. 2120
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... fori[*]
Lex fori meint das Recht des Forumstaates, das Recht des Staates, in dem das angerufene Gericht sitzt.
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...[*]
Grundlegend: Cour de Cassation: Cass. civ, arrêt du 24.6.1878 und Cass. req., arrêt du 22.2.1882. In dem Fall ging es darum, dass das französische IPR das bayerische Recht für anwendbar erklärte. Nach bayerischem IPR war hingegen das französische Recht maßgeblich (Rückverweisung). Der Cour de Cassation akzeptierte die Rückverweisung und erklärte französisches Recht für ausschließlich anwendbar.
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... Staatsangehörigkeit[*]
Art. 7 Abs. 1 S. EGBGB: Die Rechtsfähigkeit und die Geschäftsfähigkeit einer Person unterliegen dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Art. 5 Abs. 1 EGBGB: Wird auf das Recht des Staates verwiesen, dem eine Person angehört, und gehört sie mehreren Staaten an, so ist das Recht desjenigen dieser Staaten anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbunden ist, insbesondere durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Verlauf ihres Lebens. Ist die Person auch Deutscher, so geht diese Rechtsstellung vor.

§ 9 Abs. 1 S. 2 österr. IPRG (Personalstatut einer natürlichen Person) bestimmt: »Hat eine Person neben einer fremden Staatsangehörigkeit auch die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist diese maßgebend.«

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...[*]
Nach Art. 1350 Nr. 1 ital. c.c. müssen Grundstückskaufverträge durch öffentliche Urkunde oder in privatschriftlicher Form (Art. 2702 f. ital. c.c.) abgeschlossen werden. Dass die Eintragung in das Immobilienregister zumindest der öffentlichen Beglaubigung der Unterschrift bedarf, ist für das Beispiel uniteressant.
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...[*]
MARTINY, MüKo Art. 34 EGBGB, RdNr. 3, 42 f.
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...[*]
EuGH, Urt. v. 9. 11. 2000, Rs. C-381/98 (Ingmar), BB 2001, 19.
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...[*]
Es handelt sich bei Art. 19 schw. IPRG um eine generalklauselartige Ermächtigung (vgl. Schw. Bundesgericht, Urt. v. 5. 6. 2000, Az. 4C.7/2000 m.w.Nachw., nicht publ. - http://www.polyreg.ch), bei denen die Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind.
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...[*]
Bei ausländischen Schiedssprüchen gilt nach Art. V Abs. 2 lit. b des Internationalen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedsprüche vom 10 Juni 1958 eine vergleichbare Regelung. Für die EFTA-Staaten ist Art. 27 Nr. 1 des Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen geschlossen in Lugano am 16. September 1988 anzuwenden.
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...[*]
BGHZ 118, 312; Geimer/Schütze, EuGVÜ, Art. 27 RdNr. 59 f.
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...[*]
St.Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 10. 10. 1985, I ZR 1/83, NJW 1986, 2195; 18. 3. 1987 - IVb ZR 24/86, NJW 1987, 3083 und 24. 9. 1992 - XII ZR 40/91, NJW-RR 1993, 5
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...[*]
Zu einer solchen Frage nach dem CMR, vgl. BGH I ZR 102/02, 20. 11. 2003: Nach Art. 31 Abs. 2 CMR kann, wenn ein Verfahren bei einem nach Art. 31 Abs. 1 CMR zuständigen Gericht wegen einer dort genannten Streitigkeit anhängig ist, eine neue Klage wegen derselben Sache zwischen denselben Parteien nicht erhoben werden, es sei denn, die Entscheidung des Gerichts, bei dem die erste Klage erhoben worden ist, kann in dem Staat nicht vollstreckt werden, in dem die neue Klage erhoben wird.
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...[*]
Vgl. BGH I ZR 102/02, Urt. v. 20. 11. 2003, noch nicht veröffentlicht.
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...[*]
Vgl. z.B. BGHZ 147, 178, BGHZ 123, 268, 270 m.w.N. aus der Rspr.
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Vgl. SONNENBERGER, MüKo, Art. 6 EGBGB, RdNr. 91 m.w.Nachw.
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Wenn etwa ein Ausländer in Deutschland stirbt, gilt das Recht seines Heimatstaates im Hinblick auf das Erbrecht und wird dementsprechend von den deutschen Gerichten angewendet.
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...[*]
Auch der aktuelle Wortlaut des EG-Vertrags lässt erhebliche Zweifel aufkommen, ob damit der EG die Kompetenz zum Erlass eigener kollisionsrechtlichen Regelungen eingeräumt wurde: Die Kompetenz zur »Förderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen« (Art. 65 lit b EG-Vertrag) erlaubt wohl keine Verordnungen, da es um die in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen geht, während Verordnungen unmittelbare Geltung haben. Eine Richtlinienkompetenz daraus abzulesen, geht meines Erachtens ebenfalls weit über den Wortlaut hinaus. Dies hindert die Organe der Gemeinschaft aber nicht, entsprechende Regelungen vorzuschlagen und ggf. auch umzusetzen. So gibt es einen Kommissions-Vorschlag (KOM (2003) 427(01), 22. Juli 2003) für eine Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (»Rom II«) sowie ein Grünbuch (KOM (2002) 654(01), 14. Januar 2003) der Kommission, wonach das EVÜ in eine Gemeinschaftsmaßnahme (Verordnung oder Richtlinie) umgewandelt werden soll.

Diese Differenzen zwischen dem Wortlaut des EG-Vertrags und den Maßnahmen der Organe belegen, dass die Kompetenzen der Gemeinschaft (wann darf sie tätig werden und in welcher Form), einer dringenden Überarbeitung bedürfen.

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Jedoch begrenzt durch die vom deutschen Verfahrensrecht gezogenen Grenzen.
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... EGBGB[*]
Vgl. bspw. BGH, Urt. v. 30. 4. 2003, III ZR 237/02, CISG-online Nr. 790.
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...[*]
Für die Schweiz bestimmt Art. 116 schw. IPRG den Vorrang der Rechtswahlfreiheit (Art. 116 Abs. 1 schw. IPRG), wobei die Rechtswahl ausdrücklich sein oder sich eindeutig aus dem Vertrag oder aus den Umständen ergeben muss (Art. 116 Abs. 2 schw. IPRG). Art. 117 schw. IPRG bestimmt, dass bei Fehlen einer Rechtswahl das Recht jenes Staates Anwendung finden soll, mit dem der Vertrag (bzw. die charakteristische Vertragsleistung) am engsten zusammen hängt (Art. 117 Abs. 1 und 2 schw. IPRG). Als charakteristische Leistung gilt bei Veräußerungen (namentlich auch Kaufverträgen) die Leistung des Verkäufers, bei Werkverträgen die Herstellung und Lieferung des Werks.
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...[*]
Vgl. BGH, Urt. v. 30. 4. 2003, III ZR 237/02, CISG-online Nr. 790.
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... Rechtswahl[*]
Mit einem ausländischen Handelsvertreter kann die Geltung deutschen Rechts vereinbart werden. Weitere Details zu Handelsvertreterverträgen sind in Abschnitt [*] ab Seite [*] zu finden.
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...[*]
Vgl. MARTINY, MüKo Art. 28 EGBGB, RdNr. 158.
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...[*]
Vgl. MARTINY, a.a.O. RdNr. 154.
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...[*]
Vgl. MARTINY, a.a.O. RdNr. 159.
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...[*]
Vgl. BGHZ 74, 136; OLG Hamburg, Urt. v. 05.10.1998, Az. 12 U 62/97, TranspR-IHR 1999, 37; OLG Düsseldorf, 6. Zivilsenat, 11.07.1996, 6 U 152/95, CISG-online Nr. 201.
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...[*]
Vgl. MARTINY, a.a.O. RdNr. 161.
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Vgl. insoweit Abschnitt [*] (S. [*]).
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...[*]
BGH VersR 1981, 1905, MARTINY, a.a.O. RdNr. 162.
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... 1956[*]
Nach dem Protokoll zur CMR von 1978 werden die Haftungsbeträge auf Sonderziehungsrechte (SZR) des Internationalen Währungsfonds umgestellt (Haftungsbegrenzung auf 8,33 SZR für jedes fehlende Kilogramm des Rohgewichts, Art. 23 Abs. 3 CMR).
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... Straßengüterverkehr[*]
vom 6. August 1961 (BGB1. 1 S. 1119).
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...[*]
Informationen zu den UN-Übereinkommen allgemein findet man auf der Website der Vereinten Nationen unter: http://untreaty.un.org/
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... Vertragsstaat[*]
Vertragsstaaten sind: Albanien, Belarus, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Gibraltar, Griechenland, Großbritannien (mit Guernsey und Isle of Man), Iran, Irland, Island, Italien, Kasachstan, Kirgisistan, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Marokko, Mazedonien, Moldawien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Serbien und Montenegro, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tadschikistan, Tschechische Republik, Türkei, Tunesien, Turkmenistan, Ukraine, Ungarn und Usbekistan.
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Entscheidend ist der Vertrag, nicht die tatsächliche Beförderungsart; vgl. BGH VersR 1990, 331, BGHZ 123, 303.
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...[*]
OLG Hamburg, RIW 1988, 56.
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Art. 71 EuGVVO, vgl. EuGH EuZW 1995, 309, 310 RdNr. 25; BGH Urt. v. 27. 2. 2003 - I ZR 58/02, TranspR 2003, 302 f; BGH Urt. v. 20. 11. 2003 - I ZR 102/02.
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Gültig in der Form des Protokolls von Den Haag 1955.
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...[*]
Vgl. BGH, Urt. v. 30. 4. 2003, III ZR 237/02, CISG-online Nr. 790.
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... hat[*]
In Deutschland oder Österreich wird traditionell auf den Sitz der Verwaltung abgestellt.
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...[*]
Ein weiterer Anknüpfungspunkt kann der wirtschaftlicher Schwerpunkt der Gesellschaft sein: Ein Beispiel für die Anknüpfung an den wirtschaftlichen Schwerpunkt findet sich in Section 2115 des kalifornischen Corporations Code. Dort wird eine Zahl (factor) aus dem Anlagevermögen, den Personalkosten und dem Umsatz errechnet. Wenn der Faktor einen nach einem vorgegebenen Verfahren ermittelten Wert übersteigt (und die Mehrheit der stimmberechtigten Aktionäre ihren Wohnsitz in Kalifornien haben), werden auf nach anderen Staaten gegründete Gesellschaften bestimmte Vorschriften des kalifornischen Gesellschaftsrechts angewandt. Allerdings belässt es das kalifornische Recht im Grundsatz bei der Anknüpfung an den Registersitz und wendet in erster Linie einen umfangreichen Katalog von Schutzvorschriften für Aktionäre des eigenen Rechts auf die diese fremden Gesellschaften an.
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...[*]
Dies ist auch durch die Stillen Reserven und Rückstellungen bedingt, die regelmäßig erst bei Realisierung bzw. Auflöung der Besteuerung unterliegen. Die DBA ordnen in solchen Fällen vielfach entsprechend dem OECD-Musterabkommen das Besteuerungsrecht dem Staat zu, in dem die Hauptverwaltung ihren Sitz hat. So könnten Unternehmen bspw. durch Verlegung des Sitzes in ein Niedrigsteuerland günstigere Steuersätze bei der Auflösung von Stillen Reserven ausnützen.
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... gekommen[*]
Urteile »Centros«, 1998, und »Überseering«, 2002 und Inspire Art, 2003; vgl. die Ausführungen unter Abschnitt [*] auf Seite [*].
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Vgl. bspw. WYMEERSCH: The Transfer of Company`s Seat in European Company Law. ECGI Working Papers Series in Law, Brüssel, 2003.
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Deutlich wird dies im Inspire Art Urteil (EuGH, Urt. v. 30. 9. 2003, Inspire Art, Rs. 167/01, DB 2003, 2219, RdNr. 137, 138.) des EuGH: »Im vorliegenden Fall wurde aber mit der Gründung der Inspire Art nach dem Gesellschaftsrecht eines Mitgliedstaats, nämlich des Vereinigten Königreichs, zwar u. a. der Zweck verfolgt, der Anwendung des als strenger angesehenen niederländischen Gesellschaftsrechts zu entgehen, doch ist es gerade Ziel der Vertragsvorschriften über die Niederlassungsfreiheit, es den nach dem Recht eines Mitgliedstaats errichteten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, zu erlauben, mittels einer Agentur, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in anderen Mitgliedstaaten tätig zu werden. Wenn also ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der eine Gesellschaft gründen möchte, diese in dem Mitgliedstaat errichtet, dessen gesellschaftsrechtliche Vorschriften ihm die größte Freiheit lassen, und anschließend in anderen Mitgliedstaaten Zweigniederlassungen gründet, so übt er damit, wie der Gerichtshof in Randnummer 27 des Urteils Centros festgestellt hat, die durch den Vertrag garantierte Niederlassungsfreiheit im Binnenmarkt aus.« Dass in England lediglich eine Briefkastengesellschaft gegründet wurde und die Zweigniederlassung tatsächlich die einzige Niederlassung der Gesellschaft ist, von der aus Geschäfte abgewickelt werden, ändert daran nichts.
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...[*]
Vgl. Art. 6, 8 Abs. 1 SCE-VO; Art. 7, 9 Abs. 1, 64 SEVO.
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...[*]
Vgl. etwa BGH NJW 1994, 1416.
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...[*]
Vgl. DERHAM, Set-off, Clarendon Press, Oxford, 1996, 136; MCCRACKEN, The Banker's Remedy of Set-off, Butterworths, London, 1993, 133.
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Vgl. HELDRICH, Palandt, § 32 RdNr. 6 m.w. Nachw.
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... (CISG[*]
Abkürzung für »Convention on Contracts for the International Sale of Goods«
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... UN-Kaufrecht[*]
Auch CISG, UNCITRAL, Wiener Konvention, UN-K oder Wiener Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. 04. 1980 über internationale Warenkaufverträge genannt; Text unter http://www.fifoost.org/allgemein/cisg/cisg.php.
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... 2002[*]
Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts, Bundesgesetzblatt 2001 I Nr. 61 (26. 11. 2001), S. 3138.
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...[*]
Leider ist mir die diese Möglichkeit erst während der Bearbeitung dieses Abschnitts aufgefallen, so das teilweise andere Verweise aufgenommen wurden.
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... erfolgreiche[*]
Zu den neun Staaten, die dem Abkommen beigetreten sind, gehören Deutschland, Belgien, Gambia, Großbritannien, Israel, Italien, Luxemburg, die Niederlande und San Marino.
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... anwendbar.[*]
Insbesondere findet man auch die im Deutschen vorhandene Unterscheidung zwischen Kaufleuten und Freiberuflern nicht. Diese Unterscheidung existiert auch in vielen anderen Staaten nicht.
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Zu den Vertragsstaaten vgl. Liste cisgstaaten.
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... Niederlassung[*]
Im englischsprachigen Text ist vom »place of business« die Rede. Formale Kriterien, die auf den Ort der Gründung oder der Registereintragung abstellen, sind für die Bestimmung einer Niederlassung nicht ausreichend. Es muss am Ort der Niederlassung eine Geschäftstätigkeit entwickelt werden.
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Hat eine Partei keine Niederlassung, so ist der gewöhnliche Aufenthalt entscheidend.
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... Beziehung[*]
Der Begriff »engste Beziehung« ist nicht weiter definiert. Zu berücksichtigen sind die vor oder bei Vertragsabschluss den Parteien bekannten oder von ihnen in Betracht gezogenen Umstände (selbst gemachten Angaben in dem Vertrag, Erfüllungsort, Vertragssprache, Abschluss- und Verhandlungsort oder die Vereinbarung einer bestimmten Währung).
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... haben[*]
Wenn also etwa zwei Unternehmen mit Niederlassungen in Deutschland einen Vertrag über den Export von Waren in ein anderes Land treffen, ist das UN-Kaufrecht nicht von Bedeutung.
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Manche Staaten haben einen Vorbehalt nach Art. 95 UN-Kaufrecht erklärt, darunter auch die Vereinigten Staaten von Amerika. Solange der andere Teil auch seine Niederlassung in einem Vertragsstaat hat, ist dieser Vorbehalt allerdings belanglos.
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Ebenso für die Schweiz: vgl. etwa Handelsgericht St. Gallen 3.12.2002, HG.1999.82-HGK, CISG-online Nr. 727.
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Es genügt, wenn die Parteien den Auslandbezug nur einem der genannten Umstände entnehmen können.
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Ohne die in Deutschland anzutreffende Unterscheidung zwischen Standard- oder Individualsoftware wendet die ausländische Rechtsprechung das UN-Kaufrecht auch auf Verkäufe von Computerprogrammen an.
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Siehe hierzu BGH Urt. v. 2.10.2002, VIII ZR 163/01, IHR 2003, 28, auch zum Erfüllungsort und der Anwendbarkeit der EuGVVO.
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... Wertpapieren[*]
In Deutschland gibt es kein umfassendes Wertpapiergesetz, das alle oder einen Großteil der Wertpapiere regelt oder die für Wertpapiere maßgeblichen Bestimmungen enthält. Eine allgemeingültige Definition des Wertpapiers oder eine vollständige Liste von Wertpapieren existiert ebenfalls nicht. Insbesondere die im Depotgesetz genannten Wertpapiere sind keine vollständige Aufstellung. Dies ergibt sich auch daraus, dass immer wieder neue Wertpapierarten von den Wirtschaftsteilnehmern geschaffen werden.

Wertpapiere sind Urkunden, die ein Recht verkörpern. Die Art der verbrieften Rechte können unterschiedlicher Natur sein wie Forderungs-, Sachen- oder Mitgliedschaftsrechte. Reine Beweisurkunden wie Quittungen, schriftliche Verträge, Schuldscheine etc. werden deshalb auch nicht als Wertpapiere verstanden. Vielmehr kommt es auf die besondere Funktion der Urkunde für das verbriefte Recht an. Solche Funktionen können etwa

  • eine Transportfunktion (das verbriefte Recht wird übertragen, indem das Papier übertragen wird),
  • eine schriftliche Gestaltung (andere Einwendungen als solche, die sich aus der Urkunde ergeben, sind nicht zulässig) oder
  • eine Legitimationsfunktion sein (das verbriefte Recht kann nur geltend gemacht werden, wenn das entsprechende Papier vorgelegt wird).
Nach der Person des Inhabers des Papiers werden unterschieden:
Inhaberpapiere
das sind Urkunden, bei denen der Inhaber zur Geltendmachung des Rechts berechtigt ist;
Orderpapiere
das sind Urkunden, die auf eine namentlich genannte Person lauten und nur von dieser übertragen werden können und
Rektapapiere
das sind Urkunden, die ebenfalls auf eine bestimmte Person lauten, aber grundsätzlich nicht zur Übertragung an Dritte gedacht sind. Dementsprechend können Rektapapiere nicht durch Übereignung des Papiers übertragen werden.
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OLG Hamburg, Urt. v. 05.10.1998, Az. 12 U 62/97, TranspR-IHR 1999, 37; Magnus in Staudinger, Wiener UN-Kaufrecht [CISG] [1994] Art. 1 RdNr. 37.
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Für die Anwendung von Kaufrecht: BGHZ 102, S. 135; BGHZ 109, 97; KÖNIG, NJW 1993, 3121; Herber in von CAMMERER/Schlechtriem, Kommentar zum UN-Kaufrecht, Art. 1 RdNr. 21; MAGNUS in Staudinger Art. 1 CISG RdNr. 44; KAROLLUS, UN-Kaufrecht, Eine systematische Darstellung für Studium und Praxis, 1991, S. 21. M.E. ist die Gleichstellung von Software mit Waren nicht gerechtfertigt. Insbesondere wird in der Praxis Standardsoftware keineswegs wie andere Ware behandelt, wenn man die Schäden in Höhe von mehreren Mrd. denkt, die jährlich allein durch Sicherheitsmängel entstehen.
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...[*]
Vgl. hierzu Magnus, Wesentliche Fragen des UN-Kaufrechts, Zeitschrift für Europäisches Privatrecht, 1999, 642-662.
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... UN-Kaufrecht[*]
Art. 90 UN-Kaufrecht bestimmt, dass es anderen völkerrechtlichen Übereinkünften, die Bestimmungen über in diesem Übereinkommen geregelte Gegenstände enthalten, nicht vor geht. Allerdings kann man eine Richtlinie nicht als völkerrechtliches Übereinkommen bezeichnen, sondern nur als ein Instrument, dass auf einem völkerrechtlichen Übereinkommen basiert. Eine Einordnung von Richtlinien als völkerrechtliche Übereinkommen im Sinne des Art. 90 UN-Kaufrecht, auch eine entsprechende Anwendung, erscheint nicht gerechtfertigt. Richtlinien lassen den Mitgliedstaaten vielfach einen Spielraum bei der Umsetzung, so das in Betracht kommt dass die eine Umsetzung zu keinem Konflikt führt, die andere schon. Im Übrigen würde dieses Vorgehen auch in einem Konflikt mit Art. 7 Abs. 1 UN-Kaufrecht stehen, der das Ziel einer international einheitlichen Anwendung vorsieht.
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... Gewährleistungsrechten[*]
Die Richtlinie aus dem Jahr 1999 (Richtlinie 1999/44/EG vom 25. Mai 1999) sieht hinsichtlich der Gewährleistungsfrist in Art 5 vor, dass der Verkäufer dann haftet, wenn der Mangel innerhalb von 2 Jahren nach der Lieferung offenbar wird. Da mit dem Auftreten des Mangels noch keine für den Verkäufer erkennbare Frist vorhanden ist, wird dies ergänzt: Die dem Verbraucher zustehenden Rechte dürfen nicht vor Ablauf eines Zeitraumes von 2 Jahren ab dem Zeitpunkt der Lieferung verjähren. Nach Art 5 Abs 2 der Richtlinie wird den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, eine Verpflichtung des Käufers zur Erhebung einer Mängelrüge in einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem er die Vertragswidrigkeit festgestellt hat, aufzuerlegen. Ferner sieht die Richtlinie eine widerlegbare Vermutung der Mangelhaftigkeit im Zeitpunkt der Lieferung vor, wenn der Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach der Lieferung offenbar wird, es sei denn, diese Annahme ist mit der Art des Gutes bzw. der Vertragswidrigkeit nicht vereinbar.
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... Recht[*]
Hier gilt bei Geschäften mit Verbrauchern eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren, unabhängig von einer Untersuchung der Ware beim Käufer.
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... Teil[*]
Die Abgrenzung wird sich insbesondere an den Wertverhältnissen orientieren. Bei Zulieferungen des Käufers unter 20 % des Gesamtwertes liegt »ein wesentlicher Teil« nicht vor.
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...Lohnveredelung).[*]
Vgl. österr. OGH, Urt. v. 14. 1. 2002, CISG-online Nr. 643, Az. 7 Ob 301/01t.
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... Rechtsprechung[*]
OLG München, RIW 2000, 712.
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... an[*]
HERBER, Internationales Kaufrecht,1991, RdNr. 5 zu Art. 3 CISG; Staudinger/MAGNUS, BGB, 13. Aufl., RdNr. 21 zu Art. 3 CISG
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... aus[*]
Staudinger/MAGNUS a.a.0., RdNr.22
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... Gerichtshof[*]
Österr. OGH, Urt. v. 27.10.1994, Az. 8 Ob 509/93.
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... 12[*]
Vgl. Abschnitt [*].
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Bspw. die Wirksamkeit von AGB.
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Schriftlichkeit ist nach dem UN-Kaufrecht nicht erforderlich.
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bspw. den Eigentumsvorbehalt.
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... Verjährung[*]
Vgl. hierzu OLG Hamburg, Urt. v. 05.10.1998, Az. 12 U 62/97, TranspR-IHR 1999, 37; Art. 39 Abs. 2 UN-Kaufrecht bestimmt für die Gewährleistungsansprüche des Käufers: »Der Käufer verliert in jedem Fall das Recht, sich auf die Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie nicht spätestens innerhalb von zwei Jahren, nachdem ihm die Ware tatsächlich übergeben worden ist, dem Verkäufer anzeigt, es sei denn, dass diese Frist mit einer vertraglichen Garantiefrist unvereinbar ist.«
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... Aufrechnung[*]
Da viele ausländische Rechtsordnungen recht strenge Voraussetzungen für die Aufrechnung vorsehen, kann auch nicht stets von einer generellen Aufrechenbarkeit ausgegangen werden. Vgl. ferner zum anwendbaren Recht Abschnitt sub:Aufrechnung.
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...[*]
Der Grund liegt darin, dass einige Rechte - etwa das französische - die so genannte Produkthaftung als vertragliche Haftung konstruieren, ihre darauf bezogenen Regeln jedoch nicht ändern wollten. Fraglich ist, wie es sich bei Regressansprüchen verhält, wenn der Käufer einem Dritten wegen eines Personenschadens Schadensersatz zu leisten hat und diesen von seinem Lieferanten verlangt.
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Zur Weiterleitung eines Auftrags an einen anderen Verkäufer, der ohne Vereinbarung mit dem Käufer liefert, vgl. schw. Bundesgericht, Urt. v. 4. 8. 2003, CISG-online Nr. 804.
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...[*]
Der österr. OGH (JBL 1995, 254) hat 1994 entschieden, dass die Vereinbarung einer Preisspanne (für Felle) von 35 bis 65 DM so zu verstehen sei, dass damit die Preisspanne für mittlere bis hochwertige Ware gemeint sei.
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...[*]
Vgl. hierzu österr. OGH, Urt. v. 27. 2. 2003, CISG-online Nr. 794.
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... Recht[*]
Vgl. etwa § 2201 (a) des US-Uniform Commercial Code: »Except as otherwise provided in this section a contract for the sale of goods for the price of $500 or more is not enforceable by way of action or defense unless there is some writing sufficient to indicate that a contract for sale has been made between the parties and signed by the party against whom enforcement is sought or by his authorized agent or broker. ...«.
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...[*]
Wenn hiernach ein Vertrag in Schriftform abzuschließen ist, können die Parteien das Schriftformerfordernis nicht durch Parteivereinbarung abbedingen. Es handelt sich um die einzige ausdrücklich zwingende Vorschrift des UN-Kaufrechts.
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... lettischen[*]
Lettland hat von dem Vorbehalt nach Art. 96 Gebrauch gemacht.
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...vereinbaren.[*]
Dies ist insbesondere für Gerichtsstandsvereinbarungen in den AGB notwendig, vgl. Abschnitt sub:gerichtsstandsereinbarung.
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... Kenntnisnahme[*]
Vor oder bei Vertragsschluss. In diesem Zusammenhang sind auch die Hinweise zur Geltung von einseitig schriftlichen Gerichtsstandsvereinbarungen zu beachten.
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...[*]
Abdruck auf den Rechnungen genügt nicht, vgl. etwa U.S. Court of Appeals (9th Cir.), URt. v. 5. 5. 2003, CISG-online Nr. 767.
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...[*]
Vgl. etwa OLG Koblenz, Urt. v. 4.10.2002, 8 U 1909/01, CISG-online Nr. 716; österr. OGH, Urt. v. 13. 9.2001, 6 OB 73/01f, CISG-online Nr. 614; I.C.C. International Court of Arbitration, Schiedssache 8611/HV/JK, CISG-online Nr. 236.
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... vorliegt[*]
Was bei widersprechenden Ein- und Verkaufs-AGB praktisch ausgeschlossen sein dürfte.
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... BGH[*]
BGH, Urteil vom 9. Januar 2002 - VIII ZR 304/00, ZIP 15/2002.
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... Regeln[*]
Das ist die so genannte Restgültigkeitstheorie; z.B. Achilles, Komm. zum UN-Kaufrechtsübereinkommen, Art. 19 RdNr. 5; Schlechtriem/Schlechtriem, CISG, 3. Aufl., Art. 19 RdNr. 20, insbes. S. 226; Staudinger/Magnus, CISG (1999), Art. 19 RdNr. 23
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... folgt[*]
Theorie des letzten Wortes; zum Meinungsstand und zu den Bedenken gegen die Anwendung dieser Theorie im Geltungsbereich des CISG vgl. Schlechtriem/Schlechtriem aaO. RdNr. 20 und dort Fn. 62.
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... deutsche[*]
Die Frage wurde offen gelassen vom österr. OGH, Urtl. v. 13. 9.2001, 6 OB 73/01f, CISG-online Nr. 614. Grundsätzlich wird in Österreich nicht der Theorie des letzten Wortes gefolgt, vgl. österr. OGH, a.a.O., m.w.Nachw.
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... England[*]
England und Wales als einheitliche Rechtsordnung.
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...[*]
An Gerichtsstandsvereinbarungen werden allerdings nach der EuGVVO besondere Anforderungen für die Wirksamkeit gestellt. Dies gilt insbesondere bei der so genannten einseitigen Schriftform wie bei AGB üblich, vgl. Abschnitt sub:gerichtsstandsereinbarung.
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... kaufmännischen[*]
Für Verträge mit Verbrauchern existiert eine EU-Richtlinie, siehe Abschnitt sub:AGB-RL.
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... Postanschrift[*]
Wenn diese fehlen, an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort.
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... wird[*]
Zu den Ausnahmen gehört die Annahme eines Angebots (Art. 18 Abs. 2 S. 1).
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... verfrühte[*]
Art. 52 Abs. 1 UN-Kaufrecht.
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...[*]
Wenn er sie annimmt, handelt es sich um eine vertragsgemäße Leistung, so dass der Käufer keine weiteren Rechte aus der vorzeitigen Lieferung herleiten kann.
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...[*]
Bei den C- und D-Klauseln der Incoterms ist der Verkäufer verpflichtet, einen Beförderungsvertrag auf eigene Kosten abzuschließen.
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...[*]
Ohne diese Maßnahme geht die Gefahr nicht auf den Käufer über, Art. 67 Abs. 2 UN-Kaufrecht.
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Die Incoterms sehen ebenfalls vor, dass der Verkäufer für eine transportgerechte Verpackung zu sorgen hat.
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...[*]
Bei Lieferklauseln auf der Basis der Incoterms trifft lediglich bei der Vereinbarung von CIF und CIP den Verkäufer die Verpflichtung, eine Versicherung abzuschließen.
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...[*]
Ob die Ware dem Verkäufer gehört, ist für den Kaufvertrag grundsätzlich irrelevant; der Kaufvertrag ist wirksam, sofern keine sonstigen Wirksamkeitshindernisse vorhanden sind.
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Wenn der Käufer nicht erfolglos eine Nachfrist i. S. des Art. 47 I CISG gesetzt hat.
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Ausführlich zur Rückabwicklung: M. KREBS: Die Rückabwicklung im UN-Kaufrecht, München, 2000.
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... Lizenzzahlungen[*]
Vgl. CAEMMERER/Schlechtriem - Kommentar zum UN-Kaufrecht, Art. 84 RdNr. 19.
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A.A. die h.M. und - zumindest für die einverständliche Vertragsaufhebung - österr. OGH, Urt. v. 29.06.1999, Az. 1 0b 74/99 k, ZfRVgl 2000, 33 m. w. Nachw.: Der Leistungsort für die vertraglichen Primärleistungen ist spiegelbildlich auf die Rückabwicklungspflichten zu übertragen. Wenn für die Lieferung ab Werk vereinbart war, gilt für die Rückabwicklung »ab Niederlassung« des Käufers; Schlechtriem Int. UN-Kaufrecht, 2. Aufl., RdNr, 331.
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...[*]
Vgl. bspw. Erman/WEITNAUER, BGB § 459 Rdnr. 3; MüKo: WESTERMANN, BGB § 459 Rdnr. 8 ff.
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... Ware[*]
Menge, Qualität, Art, Verpackung, Etikettierung, Farbe, Größe, Zusammensetzung, Zustand. Leistungsfähigkeit, Maße und andere Vereinbarungen über die Beschaffenheit der Ware.
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...[*]
Staudinger-MAGNUS: Art. 35, RdNr. 9; a.A. NEUMAYER RIW 1994, 105.
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...[*]
BGH, Urt. v. 8 .3.1995, VIII ZR 159/94, BGHZ 129, 75 = NJW 1995, 2099; U.S. Court of Appeals, Schmitz-Werke GmbH & Co. ./. Rockland Industries, Inc., Urt. v. 21. 6. 2002, CISG-online Nr. 625.
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Zu einer stillschweigenden Vereinbarung einer mehrjährigen störungsfreie Betriebsdauer, vgl. LG München I, Urt. v. 27. 2. 2002, Az. 5HK O 3936/00, CISG-online Nr. 654.
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Vgl. Staudinger-Magnus: Art. 35 RdNr. 21.
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... Gerichte[*]
Vgl. SCHLECHTRIEM, IPrax 1999, 388.
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...[*]
BGH, Urt. v. 8 .3.1995, VIII ZR 159/94, BGHZ 129, 75 = NJW 1995, 2099.
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... OGH[*]
Österr. OGH, Urt. v. 13. 4. 2000, Az. 2 Ob 100/00w, CISG-online Nr. 576 m. w. Nachw.
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...[*]
Vgl. hierzu auch Abschnitt sub:sachmangel-28EGV.
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...[*]
Österr. OGH (Urt. v. 13. 4. 2000, Az. 2 Ob 100/00w, CISG-online Nr. 576) m. w. Nachw: »Es kann vom Verkäufer nicht erwartet werden, dass er die besonderen Vorschriften im Käufer- oder Verwendungsstaat kennt. Auch allein daraus, dass der Käufer dem Verkäufer das Bestimmungsland mitgeteilt hat, kann noch nicht abgeleitet werden, dass der Verkäufer verpflichtet sein soll, die dort geltenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Es ist vielmehr Sache des Käufers, sich um die besonderen öffentlich-rechtlichen Normen im Verwendungsstaat zu kümmern und sie - sei es nach Art. 35 Abs. 1 oder nach Abs 2b UN-Kaufrecht - zum Gegenstand des Vertrages zu machen (SCHWENZER in Schlechtriem, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, RdNr. 17 zu Art. 35).«
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...[*]
BGH, Urt. v. 8 .3.1995, VIII ZR 159/94, BGHZ 129, 75 = NJW 1995, 2099.
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...[*]
BGH, Urt. v. 8 .3.1995, VIII ZR 159/94, BGHZ 129, 75 = NJW 1995, 2099. Ebenso die überwiegende Literatur, siehe bspw. Staudinger-MAGNUS: Art. 35, RdNr. 22, 34; vCaemmerer/Schlechtriem/Schwenzer: Art. 35, RdNr. 17.
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...[*]
Wenn internationale Handelsbräuche im Hinblick auf bestimmte Eigenschaften bestehen, stellen diese die Minimalqualität dar, Österr. OGH, Urt. v. 27.02.2003, 2Ob48/02a unter Verweis auf: SCHWENZER in Schlechtriem, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht3, RdNr. 16 zu Art 35.
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...[*]
Oder der Käufer davon ausgehen durfte, etwa weil der Verkäufer dort eine Zweigniederlassung unterhält, er mit dem Käufer schon in längerer Geschäftsverbindung steht, häufig in das Land des Käufers exportiert oder in ihm für seine Produkte geworben hat.
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Österr. OGH a.a.O.
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Vgl. vorherige Fn.
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...[*]
Ob sie außer Betrieb genommen werden muss bzw. aus dem Verkehr genommen werden muss, ist eine Frage der Verhältnismäßigkeit, vgl. Abschnitt sub:Reaktionen.
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... Verkäufers[*]
Der Verkauf unter Mißachtung der Regelungen zu der CE-Kennzeichnung ist nach deutschem Recht eine Ordnungswidrigkeit, § 5 der 9. GSGV.
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Vgl. Abschnitt CEN_Hersteller.
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... Frankfurt[*]
OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 24. 1. 2004, Az. 3 U 84/03, IHR 3/2004 = CISG-online Nr.: 822.
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... EWR[*]
Einschließlich der Türkei, vgl. Abschnitt sub:tuerkei. Allerdings gehört die Türkei bislang nicht zu den Unterzeichnerstaaten des UN-Kaufrechts.
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...[*]
EuGH, Urt. vom 26. 9. 2000, Rs. C-443/98, Unilever Italia SpA/Central Food SpA, Slg. 2000, S. I-7535.
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... dürften[*]
Vgl. hierzu Abschnitt sub:Nationale-Regelungen-cen.
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...[*]
In so einem Fall kann der Verkäufer wohl die Nachbesserung wegen Unzumutbarkeit verweigern und der Käufer ist auf Schadensersatzansprüche bzw. Vertragsaufhebung zu verweisen (je nach den Umständen).
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Vgl. Abschnitt sub:Sonderfall-Teillieferung-und.
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...[*]
KAROLLUS in Honsell, § 31, RdNr. 51; HUBER in Schlechtriem, § 31, RdNr. 6.
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Vgl. Abschnitt sub:Produkt-Vorschriften-cisg.
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...[*]
Wird Ware, die sich auf dem Transport befindet, verkauft, so geht die Gefahr im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf den Käufer über. Die Gefahr wird jedoch bereits im Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Beförderer, der die Dokumente über den Beförderungsvertrag ausgestellt hat, von dem Käufer übernommen, falls die Umstände diesen Schluss nahelegen. Wenn dagegen der Verkäufer bei Abschluss des Kaufvertrages wusste oder wissen musste, dass die Ware untergegangen oder beschädigt war, und er dies dem Käufer nicht offenbart hat, geht der Untergang oder die Beschädigung zu Lasten des Verkäufers.
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Wenn bspw. eine Ware leicht verderblich ist, kann dies für den Verkäufer von entscheidender Bedeutung sein. Etwa wenn der Käufer die Käsesorte A bestellt hat, aber die Sorte B geliefert bekommen hat.
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Nach LG München I soll der Käufer bei einem Systemfehler und nach deutlichen Rügen bei vorhergehenden Lieferungen nicht verpflichtet sein, einen Mangel gebetsmühlenartig bei weiteren Lieferungen zu wiederholen, LG München I, Urt. v. 27. 2. 2002, Az. 5HK O 3936/00, CISG-online Nr. 654.
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... 2002[*]
Österr. OGH, Urt. v. 14.01.2002, 7 Ob 301/01t, CISG-online Nr. 643.
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...[*]
Leicht verderbliche Waren wie Blumen hingegen sind sofort zu untersuchen. Bei Obst und Gemüse muss die Rüge innerhalb von 12 Stunden erfolgen.
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Vgl. Handelsgericht Bern, Urt. v. 17 1.2002, CISG-online 725 Nr. m.w. Nachw.
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...StreckengeschäftStreckengeschäft[*]
Die Ware gelangt nicht in das Lager des Käufers, sondern wird unmittelbar vom Verkäufer an einen Kunden des Käufers geliefert.
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...[*]
In solchen Fällen muss der Käufer entweder besondere Abreden mit dem Verkäufer über die Untersuchungs- und Rügepflichten treffen oder zumindest parallel laufende Pflichten mit seinem Kunden vereinbaren, um sein Risiko, Gewährleistungsrechte zu verlieren, zu verringern.
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...[*]
Nach LG München I (Urt. v. 27. 2. 2002, Az. 5HK O 3936/00, CISG-online Nr. 654) besteht keine Verpflichtung, ein Gerät auf die elektrische Betriebssicherheit zu untersuchen. Mit elementaren Mängeln wie das Fehlen der Erdung des Schutzleiters oder einer Zugentlastung braucht nicht gerechnet werden.
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...[*]
Handelsgericht Bern, Urt. v. 17. 1. 2002, CISG-online Nr. 725.
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... Fall[*]
Das Verhältnis dieser Vorschrift zu Art. 44 UN-Kaufrecht ist ausdrücklich geregelt, so dass auch eine vernünftige Entschuldigung für die unterlassene Rüge dem Käufer nichts mehr nützt.
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...Beispiel:[*]
OLG Karlsruhe, BB 1998, 393 = RIW 1998, 235.
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...Beispiel:[*]
Österr. OGH, 27. 8. 1999, 1 Ob 223/99x, IHR 2001, 81 = östZfRVgl 2000, 31.
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... spät[*]
Folge: der Käufer ist zur Zahlung des vollen Kaufpreises verpflichtet.
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... BGH-Urteil[*]
BGH, Urt. v. 03.11.1999, VIII ZR 287/98, WM 2000, 481 = ZIP 2000, 234 = MDR 2000, 258 = EWiR 2000, 125.
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...[*]
Das Handelsgericht Bern hat im Urt. v. 17 1. 2002 (CISG-online Nr. 725) entschieden, dass die Fristen zu laufen beginnen, sobald die Mängel tatsächlich feststehen. Ergeben sich ernsthafte Anhaltspunkte, welche auf eventuelle Mängel schließen lassen, so muss der Käufer diesen nachgehen. Unterlässt er trotz solcher Anhaltspunkte die Untersuchung, so beginnt die Rügefrist in dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem der Mangel hätte entdeckt werden können.
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... UN-Kaufrecht[*]
Vgl. BGHZ 129, 75, 85 f.
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...[*]
Vgl. Österr. OGH, Urt. v. 14.01.2002, 7 Ob 301/01t, CISG-online Nr. 643 m.w.Nachw..
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... Vertragserfüllung.[*]
Die Einschränkung nach Art. 28 UN-Kaufrecht ist zu beachten, vgl. Abschnitt sub:cisg-nicht-geregelt. Die Einordnung der Nacherfüllung als Rechtsbehelf (und nicht als vertraglicher Erfüllungsanspruch) entspricht dem anglo-amerikanischen System, bei dem in erster Linie nach einem Vertragsbruch und der Schadensersatzmöglichkeit gesucht wird (und nicht nach der Vertragserfüllung).
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... Ware[*]
Ein eingetretener Verzug lässt sich nicht heilen, da die Zeit sich nicht zurückdrehen lässt. Ansprüche auf Ersatz des eingetretenen Schadens wegen Verzuges bleiben bestehen.
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... Monate[*]
Die »angemessene Frist« beginnt mit der Absendung der Mangelrüge nach Art. 39 UN-Kaufrecht zu laufen und bezieht sich - dem Wortlaut nach - nur auf Sachmängelrügen, Art. 46 Abs. 2, 3 UN-Kaufrecht.
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...[*]
Ob diese Einschränkung auch bei Rechtsmängeln und bei Nichtlieferung bzw. Verzug besteht, ist zweifelhaft, da der Wortlaut auf nicht vertragsgemäße Ware abstellt und lediglich die für Sachmängel maßgebliche Rüge im Hinblick auf den Fristbeginn genannt wird. Vertragsgemäße Ware betrifft nach Art. 35 UN-Kaufrecht nur Abweichungen im Hinblick auf Qualität, Menge oder Art der Waren, nicht aber Rechtsmängel.
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...[*]
Auch hier gilt: Ob diese Einschränkung auch bei Rechtsmängeln und bei Nichtlieferung bzw. Verzug besteht, ist zweifelhaft, da der Wortlaut auf nicht vertragsgemäße Ware abstellt und lediglich die für Sachmängel maßgebliche Rüge im Hinblick auf den Fristbeginn genannt wird.
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... vornehmen[*]
Zu beachten ist Art. 28 UN-Kaufrecht, der in manchen Fällen - insbesondere in den Vereinigten Staaten - die gerichtliche Durchsetzbarkeit eines Erfüllungsanspruchs einschränkt: »Ist eine Partei nach diesem Übereinkommen berechtigt, von der anderen Partei die Erfüllung einer Verpflichtung zu verlangen, so braucht ein Gericht eine Entscheidung auf Erfüllung in Natur nur zu fällen, wenn es dies auch nach seinem eigenen Recht bei gleichartigen Kaufverträgen täte, die nicht unter dieses Übereinkommen fallen.«
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...Nachfrist[*]
Setzt der Käufer eine zu kurze Frist, wird - zumindest nach der deutschen Rechtsprechung - eine angemessene Frist in Gang gesetzt. Im Übrigen muss es sich um einen bestimmten oder bestimmbaren Termin handeln. Es gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Lieferzeit.
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...[*]
Anders beim Verzug, wo nach Ablauf der Nachfrist der Vertrag aufgehoben und Schadensersatz verlangt werden kann.
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Französische Version: »Si le vendeur demande à l'acheteur de lui faire savoir s'il accepte l'exécution et si l'acheteur ne lui répond pas dans un délai raisonnable, le vendeur peut exécuter ses obligations dans le délai qu'il a indiqué dans sa demande.« Englische Version: »If the seller requests the buyer to make known whether he will accept performance and the buyer does not comply with the request within a reasonable time, the seller may perform within the time indicated in his request.«
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... mitteilen[*]
Diese Mitteilung ist zugangsbedürftig - rechtzeitiges Absenden genügt hier nicht (vgl. Abschnitt sub:Zugang-von-Erklaerungen).
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... mit[*]
Diese Mitteilung ist zugangsbedürftig - rechtzeitiges Absenden genügt hier nicht (vgl. Abschnitt sub:Zugang-von-Erklaerungen).
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...[*]
Auch hier stellt sich die Frage, ob wegen Rechtsmängeln gemindert werden kann.
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... Aargau[*]
Urt. v. 5. 11 2002, OR.2001.00029, IHR 4-2003, 160.
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... (...).[*]
nicht publ. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 28. Oktober 1998, 4C.197/1998 Erw. 2b; Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 31. Januar 1997, 2 U 31/96 = CISG Online 256; Handelsgericht Zürich SZIER 1996, 51; SCHLECHTRIEM, Internationales UN-Kaufrecht, Tübingen 1996, S. 99/100 RdNr 180; Schlechtriem/HUBER, Kommentar zum einheitlichen UN-Kaufrecht, 3.A., München 2000, N 12 zu Art. 49, N 1, 20, 23 und 24 zu Art. 48; HONSELL/Schnyder/Straub, Kommentar zum UN-Kaufrecht, Berlin 1997, N 35 zu Art. 48 und N 23 zu Art. 49; ACHILLES, Kommentar zum UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG), Neuwied 2000, N 4 f. zu Art. 48.
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...Beispiel:[*]
OLG München, Urt. v. 02.03.1994, 7 U 4419/93, RIW 1994, 595 = NJW-RR 1994, 1075 = DB 1994, 1236.
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...[*]
Vgl. zu den letzten beiden Punkten par:Details-zur-Nachbesserung.
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... Verwendung[*]
Hierzu gehört auch der Verkauf im ordentlichen Geschäftsgang.
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... Schaden[*]
Ausgenommen sind Personenschäden.
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...[*]
Französische Version: »Si le vendeur ne livre qu'une partie des marchandises ou si une partie seulement des marchandises livrées est conforme au contrat, les articles 46 à 50 s'appliquent en ce qui concerne la partie manquante ou non conforme.«

Englische Version: »If the seller delivers only a part of the goods or if only a part of the goods delivered is in conformity with the contract, articles 46 to 50 apply in respect of the part which is missing or which does not conform.«

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... oben[*]
Vgl. Abschnitt sub:Rechtsbehelfe-im-Einzelnen
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... Vertragsaufhebung[*]
Wie im folgenden Abschnitt unter Verzug des Verkäufers sec:Verzug-der-Verkaeufers_csig dargestellt.
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...[*]
Allerdings führt die Nachfristsetzung und teilweise Vertragsaufhebung aufgrund Verzugs zu dem gleichen Ergebnis.
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...[*]
Dies ist einer der Gründe für die hohe Hürde der wesentlichen Vertragsverletzung bei dem Recht auf Vertragsaufhebung und auf Ersatzlieferung.
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... Sukzessivliefervertrag[*]
Vgl. Abschnitt sub:Sukzessivlieferungsvertrag.
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... Vertrages[*]
Ein Verweis auf die Art. 46-50 UN-Kaufrecht erfolgt hier nicht.
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...[*]
Dokumentenakkreditive, die für solche Verträge ausgelegt sind (Zahlung in Raten), verfallen für auch alle zukünftigen Raten, wenn für eine Rate die Dokumente nicht entsprechend dem Akkreditiv vorgelegt wurden, Art. 41 ERA.
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...[*]
Ob bei fehlender Vereinbarung über die Lieferzeit eine verfrühte Lieferung möglich ist, ist zweifelhaft. Grundsätzlich ist dies abzulehnen. In Betracht kommt regelmäßig nur eine Lieferung zu Unzeit (etwa außerhalb der üblichen Geschäftszeiten).
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...[*]
Art. 79 Abs. 1, 5 UN-Kaufrecht bestimmen im Hinblick auf den Schadensersatz: Eine Partei hat für die Nichterfüllung einer ihrer Pflichten nicht einzustehen, wenn sie beweist, dass die Nichterfüllung auf einem außerhalb ihres Einflussbereichs liegenden Hinderungsgrund beruht und dass von ihr vernünftigerweise nicht erwartet werden konnte, den Hinderungsgrund bei Vertragsabschluss in Betracht zu ziehen oder den Hinderungsgrund oder seine Folgen zu vermeiden oder zu überwinden. Diese Bestimmung hindert die Parteien nicht, ein anderes als das Recht auszuüben, Schadensersatz nach diesem Übereinkommen zu verlangen.
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... verlangen[*]
Auf die Einschränkung nach Art. 28 UN-Kaufrecht sei hier erneut hingewiesen, vgl. Abschnitt sub:cisg-nicht-geregelt.
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...[*]
Dies kommt im Ergebnis einer Erfüllungverweigerung gleich (was bleibt dem Verkäufer angesichts der Unmöglichkeit auch anderes übrig).
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...[*]
Schechtriem (Huber), Kommentar zum UN-Kaufrecht Art. 46, RdNr. 11,15, Staudinger (Magnus), Kommentar zum BGB, UN-Kaufrecht, Art. 46, RdNr. 26. Für deutsches Recht soll in diesem Fall unter den Voraussetzungen des § 275 BGB i.V.m. Art. 28 UN-Kaufrecht der Anspruch entfallen.
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...[*]
Eine abgelaufene Nachfrist oder wesentliche Vertragsverletzung vorausgesetzt.
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... oben[*]
Siehe Abschnitt par:Wesentliche-Vertragsverletzung.
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... Nachbesserung[*]
Vgl. Abschnitt par:Details-zur-Nachbesserung.
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...[*]
Damit ist vor allem an seine Mitwirkung für administrative Bewilligungen und Devisenvorschriften gedacht.
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...[*]
Dies entspricht in etwa den Dokumenteninkasso (Dokumente gegen Zahlung).
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...[*]
Vgl. hierzu auch Abschnitt sec:Zahlungsverzugs-Richtlinie.
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...[*]
Vgl. Abschnitt sub:Antizipierter-Vertragsbruch.
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...[*]
Hier werden die Unterschiede bei den Incoterms zwischen FOB und FAS deutlich.
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...[*]
Fragen des Eigentums werden vom UN-Kaufrecht nicht geregelt. Nach deutschem Recht wäre das Eigentum zurückzuübertragen. Da es bei dem Eigentum jeweils auf das Recht des Staates ankommt, in dem die Sache sich befindet, kann unter Umständen das Entstehen der Rückgabeverpflichtung Einfluss auf das Eigentum haben.
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... Schuldrechts[*]
§§ 276 Abs. 1 und 311 a Abs. 2 BGB.
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...[*]
Allerdings ist die Regelung im UN-Kaufrecht diffus, da bei den Beratungen über den Wortlaut des Übereinkommens versucht wurde, unterschiedliche theoretische Ansätze zu befriedigen.
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...[*]
Die vorgesehenen Befreiungen bzw. Entlastungen gelten für die Zeit, während der der Hinderungsgrund besteht.
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...[*]
Vgl. BGH, BGHZ 141, 129 = NJW 1999, 2440.
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Vgl. Abschnitt prodhaft_Fehler
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... entschieden[*]
BGH - obiter -, Urt. v. 9. 1. 2002, VIII ZR 304/00, ZIP 2002/Nr. 15.
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...NichterfüllungsschadenNichterfüllungsschaden.[*]
Ferner ist auf Art. 44 UN-Kaufrecht hinzuweisen, der bei unterlassener oder verspäteter Rüge von nicht vertragsgemäßer Ware Schadensersatz für den entgangenen Gewinn von dem Anspruch ausnimmt.
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...Erfüllungsinteresse(Erfüllungsinteresse).[*]
Magnus in Staudinger, CISG, Art. 74 RdNr. 19, 20.
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...[*]
Vgl. österr. OGH, Urt. v. 14. 1. 2002, CISG-online 643, Az. 7 Ob 301/01t m.w.Nachw.
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...[*]
OLG Schleswig Urt. v. 22.8.2002 - 11 U 40/01, CISG-online Nr. 710; VON CAEMMERER/Schlechtriem, Kommentar zum einheitlichen UN-Kaufrecht, 2. Aufl., RdNr. 5 zu Art. 74.
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... Schmerzensgeld[*]
Personenschäden sind von dem Übereinkommen allgemein ausgenommen.
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Schadensersatz in Form von punative damages erinnern an die vergeltende Buße wie sie insbesondere in archaischen Rechtsordnungen anzutreffen waren. So war die Aufgabe des Deliktsrechts des antiken Römischen Reichs nicht, einen Ersatz oder Ausgleich für den erlittenen Verlust herzustellen, sondern hatte zugleich Straf- und Sühnefunktion (vgl. KASER, Römisches Privatrecht, Bd. 1, §§ 4 II 2, 39 II, 142 II, 117 I 1). Geschädigte haben oftmals Rache für erlittene Schäden genommen, mit der Folge dass nicht nur der Rechtsfriede, sondern tatsächlich der Friede gestört war. Ähnlich waren auch in den germanischen Volksrechten Fehden zwischen den einzelnen Sippen die Folge von Delikten gegen Mitglieder einer anderen Sippe (vgl. FREHSEE, Schadenswiedergutmachung, S. 16-28). Durch das Zusprechen eines weit über den erlittenen Verlust hinausgehenden Ersatzbetrages sollten Sühneabsichten des Geschädigten und seiner Angehörigen besänftigt werden. Erst im späten Mittelalter entwickelte sich eine Trennung zwischen der privaten und der öffentlichen Verfolgung (Strafrecht) von Delikten. KANT etwa erachtet solche sühnenden Privaturteile als hin und her schwankend, zufallsbedingt. Sie könnten wegen der sich einmischenden Rücksichten »keine Angemessenheit mit dem Spruch der reinen und strengen Gerechtigkeit enthalten« (Metaphysik der Rechtslehre 2. Teil. Das öffentliche Recht. 1. Abschnitt. Allgemeiner Anmerkung. E.).

Für solche punative damages, die im kontinentaleuropäischen Rechtskreis seit Jahrhunderten überwunden sind, ist bei einem bloßen Vertragsbruch - abgesehen von der noch unentschiedenen Frage, ob nationales Recht neben dem UN-Kaufrecht Anwendung finden kann - zumindest ein schwerer, sträflicher Vertragsverstoß wie Betrug oder vorsätzliche Verletzung von Treuhandpflichten notwendig; so zumindest: US-Court of Appeal, Miller Brewing Co. ./. Best Beers of Bloomington, Inc., 608 N.E.2d 975, 982-83 (Ind. 1993); Story ./. City of Bozeman, 791 P.2d 767, 776 (Mont. 1990). Ein einfacher Vertragsbruch sei kein geeignetes Ereignis für punative damages (inapt occasion for punishment). Selbst dann, wenn der Vertragsverstoß absichtlich erfolge, müsse dieser sträflich sein (deliberate breaches are not necessarily culpable). Der Vertragsbruch selber müsse ein sträfliches Fehlverhalten umfassen (plaintiff must show that the breach of contract involved tortious misconduct).

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...[*]
Die Begrenzung auf die Vorhersehbarkeit hat über den franz. Code Civile Eingang in eine Entscheidung des Court of Exchequer, 1854, in dem Fall Hadley v. Baxendale gefunden: »The damages (...) should be such as may be fairly and reasonably be considered either arising naturally, i.e., according to the usual course of things, from such breach of contract itself, or such as may reasonably be supposed to have been in the contemplation of both parties at the time they made the contract as the probable result of the breach.«
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...[*]
Vgl. OLG Bamberg, Urt. v. 13.01.1999, 3 U 83/98, TranpR-IHR 2000, 17.
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... Appeals[*]
US-Court of Appeal, Zapata Hermanos Sucesores, S.A., ./. Hearthside Baking Company, Inc., d/b/a Maurice Lenell Cooky Company, No. 01-3402, 02-1867, 02-1915, v. 19. 11. 2002, CISG-online Nr. 684. Die Sache ist 2003 noch nicht endgültig entschieden, sondern beim U.S. Supreme Court anhängig. Eines der Hauptprobleme in diesem Zusammenhang ist auch die Tatsache, dass die Anwaltskosten, über die gestritten wird, mit 550 000 US-$ extrem hoch sind.
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...[*]
Vgl. FLECHTNER, Northwestern Journal of International Law & Business, 2002, 121 (125).
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...[*]
Oberlandesgericht Graz, Urt. v. 24. 1. 2002, CISG-online Nr. 801.
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...[*]
Englische Version: »must take such measures as are reasonable in the circumstances«.

Französische Verion: »doit prendre les mesures raisonnables«.

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...[*]
So zumindest die überwiegende Meinung in Deutschland. Teilweise wird auch die Meinung vertreten, es sei auf das Recht am Sitz der Niederlassung des Gläubigers abzustellen, da der Zinsanspruch dem Schadensersatz ähnlich sei.
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... Prinzipien[*]
Vgl. Abschnitt evue.
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Vgl. etwa OLG Hamburg, Urt. v. 05.10.1998, Az. 12 U 62/97, TranspR-IHR 1999, 37; Handelsgericht Bern, Urt. v. 17. 1. 2002, CISG-online Nr. 725.
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... geändert[*]
Art. 3 des deutschen Gesetzes zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf sowie zur Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) vom 5. Juli 1989 (BGBl. 1989 II S. 586) wurde im Rahmen des SchRModG wie folgt gefasst: »Auf die Verjährung der dem Käufer nach Artikel 45 des Übereinkommens von 1980 zustehenden Ansprüche wegen Vertragswidrigkeit der Ware ist § 438 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch anzuwenden, wenn die Vertragswidrigkeit auf Tatsachen beruht, die der Verkäufer kannte oder über die er nicht in Unkenntnis sein konnte und die er dem Käufer nicht offenbart hat.«
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...[*]
Art. 210 Abs. 1 des schw. OR bestimmt: »Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf eines Jahres nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat.«
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Handelsgericht Bern, Urt. v. 17. 1. 2002, CISG-online Nr. 725.
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BGHZ 66, 315; ebenso die überwiegende Meinug in der Literatur: Staudinger-Magnus: Art. 5, RdNr. 9 f.
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Zum Gerichtsstand und anwendbaren Recht, vgl. Abschnitt sub:Gericht-prodhaft.
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...[*]
MAGNUS, Wesentliche Fragen des UN-Kaufrechts, Zeitschrift für Europäisches Privatrecht, 1999, 642-662.
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...[*]
Vgl. D. Höffner, Zivilrechtliche Haftung und strafrechtliche Verantwortung des GmbH-Geschäftführers bei der Insolvenzverschleppung, S. 22 f. m.w.Nachw. sowie Abschnitt [*], S. [*] f.
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... Überseering[*]
Vgl. Abschnitt par:Hauptniederlassung f.
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Vgl. hierzu Abschnitt sub:Begrenzung-der-Kompetenz.
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...[*]
Im so genannten Hebebühnenfall (BGH NJW 1983, 182) wurde als Abgrenzungskriterium die Stoffgleichheit (Unterscheidung zwischen dem Äquivalenz- oder dem vom Deliktsrecht geschützten Integritätsinteresse) eingeführt; vgl. zu weiteren Details ferner BGH NJW 1990, 908; BGH NJW 1992, 1225; BGH NJW 1996, 2224; BGHZ 138, 230.
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...Schwimmschalter-Entscheidung[*]
BGH BB 1977, 162.
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...[*]
BGHZ 86, 256.
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Vgl. hierzu V. WESTPHALEN, FS für Otto Sandrock, 2000, S. 1031 m. w. Nachw..
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...[*]
U.S. Court of Appeals, Urt. v. 19. 11. 2002, Zapata Hermanos Sucesores, S.A. v. Hearthside Baking Company,CISG-online Nr. 684.
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... geboten[*]
HERBER/CZERWENKA, Internationales Kaufrecht,1991, Art. 5 RdNr. 5.
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Vgl. hierzu Abschnitt sec:National-Unterschiede-beim.
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... ist[*]
Vgl. HONSELL, Schweizerisches Obligationenrecht, Besonderer Teil, 2001, § 15 6. c aa).
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... Fristensystem[*]
Vgl. Abschnitt par:Details-zur-Nachbesserung.
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http://www.uncitral.org/english/status/status-e.htm
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Bislang ist kein Beitritt unter Ausschluss von Teil III erfolgt.
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Siehe etwa Australien.
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Vgl. hierzu Ziffer 2 in Abschnitt cisg-anwendung-staaten.
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Vgl. hierzu Abschnitt sub:Form-cisg.
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Vgl. hierzu Abschnitt sub:Handelsvertreter-wettbewerb.
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... Regelungen[*]
Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 18.12.1986 zur Koordination der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter.
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Auch das Franchisesystem nach dem Prinzip »Vertriebskosten dem Vertriebspartner übertragen, zugleich den größtmöglichen Direkteinfluss auf das Absatzsystem behalten« verbreitet sich ebenfalls immer mehr.
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...[*]
Österr. OGH, Urt. v. 30.06.1998, Az. 1 Ob 342/97v, BGH, Urt. v. 12. 01. 2000 - VIII ZR 19/99.
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...[*]
BGH Urt. v. 17.04.1996 - Az.: VIII ZR 5/95 (Toyota).
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Siehe im Abschnitt sub:hv_ipr.
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... Tätigkeiten[*]
In Deutschland sind bspw. die Kündigungsvorschriften und der Handelsvertreterausgleich für nebenberuflich tätige Handelsvertreter nicht anwendbar, §§ 92b, 89 und 89b HGB.
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...Unternehmer[*]
Der Begriff Unternehmer für den Geschäftsherrn entspricht dem der Richtlinie und des HGB.
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... Sinne[*]
Die Vorschriften des deutschen HGB über Handelsvertreter und -makler (§§ 84, 93 HGB) treffen die Unterscheidung nicht nach der Art der Tätigkeit. Handelsmakler ist nach § 93 HGB, »wer gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von ihnen auf Grund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Verträgen über Anschaffung oder Veräußerung von Waren oder Wertpapieren, über Versicherungen, Güterbeförderungen, Schiffsmiete oder sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs übernimmt«. Handelsvertreter können nach § 84 HGB sowohl Verträge für den Unternehmer abschließen (Vertretung) als auch vermitteln (makeln).
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Vgl. hierzu Abschnitt evue.
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...[*]
EuGH, Urteil v. 30.04.1998- - Rs. C-215/97 (Barbara Bellone ./. Yokohama SpA) Slg. 1998, I-02191, RdNr. 18.
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EuGH, Urt. v. 06.03.2003 - Rs. C-485/01 (Caprini ./. CCIAA), RdNr. 20
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...[*]
Jeder Teil der Vergütung, der je nach Zahl oder Wert der Geschäfte schwankt, gilt als Provision.
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Allerdings rückt in solchen Fälle die Grenze zu einem unselbständigen Angestelltenvertrag in die Nähe.
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...[*]
Bei Fehlen einer Vereinbarung über die Höhe der Vergütungen hat der Handelsvertreter Anspruch auf eine Vergütung, die an dem Ort, an dem er seine Tätigkeit ausübt, für die Vertretung von Waren, die den Gegenstand des Handelsvertretervertrags bilden, üblich ist. Mangels einer solchen Üblichkeit hat der Handelsvertreter Anspruch auf eine angemessene Vergütung, bei der alle mit dem Geschäft zusammenhängenden Faktoren berücksichtigt sind.
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... zusätzlich[*]
Das bedeutet, für von dem Handelsvertreter außerhalb des Bezirks (bzw. Kundenkreis) vermittelte Geschäfte hat dieser ebenfalls einen Provisionsanspruch, sofern ihm nicht im Vertrag die Befugnis zum Abschluss bzw. zur Vermittlung von Geschäften außerhalb des Bezirks untersagt wurde. Wie die Fälle zu behandeln sind, in denen trotz einer entsprechenden Vereinbarung ein Geschäft außerhalb des Bezirks geschlossen wurde, ist in der Richtlinie nicht geregelt. Da in dem anderen Bezirk aber möglicherweise ebenfalls eine Bezirksvertretung tätig sein kann, die dann ebenfalls einen Provisionsanspruch hat, liegt es nahe, dass der Handelsvertreter bei derartigen Sachverhaltsgestaltungen keinen Provisionsanspruch hat.
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...[*]
Vom Handelsvertreter bereits empfangene Provisionen sind in der Regel zurückzuzahlen, falls der Anspruch darauf erloschen ist.
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... genutzt[*]
Der BGH hat 2001 entschieden, dass der Buchauszug auch dann zu erstellen ist, wenn damit Kosten in Höhe von 140 000,- verbunden sind.
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... Bestandserhaltungsmaßnahmen[*]
Was hat der Unternehmer unternommen, um einen Kunden zu halten?
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EuGH, Urt. v. 9. 11. 2000, Rs. C-381/98 (Ingmar), BB 2001, 19.
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Der Wortlaut der Entscheidung legt nahe, dass die Richtlinie unmittelbare Wirkungen zeitigen würde, und zwar zu Lasten des kalifornischen Unternehmens. Der EuGH hat in wörtlich entschieden, »dass die Artikel 17 und 18 der Richtlinie, die dem Handelsvertreter nach Vertragsbeendigung gewisse Ansprüche gewähren, auch dann anzuwenden sind, wenn ...«. Dies steht mit der bisherigen Rechtsprechung des EuGH nicht im Einklang, denn nach bisheriger Rechtsprechung des EuGH können Richtlinien nicht selbst Verpflichtungen Einzelner begründen und daher nicht als solche Einzelnen gegenüber herangezogen werden. In der Sache Dori hat der EuGH noch entschieden, dass Ansprüche nicht auf eine Richtlinie selbst gestützt und vor einem nationalen Gericht geltend gemacht werden können (EuGH, Rs. C-91/92, Dori, Slg. 1994, I-3325, 3. Leitsatz). Es würde der std. Rspr. des EuGH entsprechen, dass eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Bürger begründen; ferner, dass dem Bürger eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist (EuGH, a.a.O. RdNr. 20).

Außerdem hat der EuGH entschieden, dass die Bürger sich in all den Fällen, in denen Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, einzelne berechtigt sind, sich gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen zu berufen, wenn der Staat die Richtlinie nicht fristgemäß in nationales Recht umgesetzt oder eine unzutreffende Umsetzung vorgenommen hat (EuGH, Rs. 152/84, Marchall I, Slg. 1986, 723, Leitsatz 4; ebenso EuGH, Slg. 1982, 53, Becker = NJW 1982, 499, RdNr. 24, 25). Der im Hinblick auf die Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht sich in Verzug befindende Staat könne dem Bürger nicht entgegenhalten, dass er seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Insoweit sei es gleichgültig, ob der Staat in privatrechtlicher oder hoheitlicher Eigenschaft handele. Ferner hat der EuGH in Fortsetzung der zuvor genannten Rechtsprechung entschieden, dass ein Mitgliedstaat die Schäden zu ersetzen hat, die den einzelnen dadurch entstehen, dass eine Richtlinie nicht entsprechend dem Gemeinschaftsrecht umgesetzt worden ist (EuGH, Frankovich, Slg. 1991-I, 5357 = NJW 1992, 165 = EuZW 1991, 758, 2. Leitsatz). Der Grundsatz einer Haftung des Staates für Schäden, die den einzelnen durch dem Staat zurechenbare Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, gehöre untrennbar zu der durch den EWG-Vertrag geschaffenen Rechtsordnung. Verstoße ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtung, alle erforderlichen Maßnahmen zur Erreichung eines durch eine Richtlinie vorgeschriebenen Ziels zu erlassen, so verlange die volle Wirksamkeit der gemeinschaftsrechtlichen Regelung einen Entschädigungsanspruch, wenn drei Voraussetzungen erfüllt seien: Erstens muss das durch die Richtlinie vorgeschriebene Ziel die Verleihung von Rechten an einzelne beinhalten. Zweitens muss der Inhalt dieser Rechte auf der Grundlage der Richtlinie bestimmt werden können. Drittens muss ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat auferlegte Verpflichtung und dem den Geschädigten entstandenen Schaden bestehen (EuGH a.a.O. RdNr. 37-40).

Zudem hat der EuGH - was die Wirkung von Richtlinien auf das Verhältnis von Privaten angeht - in der Entscheidung Unilever (Rs. C-443/98, Slg. 2000, I-7535) einen weiteren Schritt zur Ausweitung der unmittelbaren Wirkung von Richtlinien unternommen. In den RdNrn. 54-55 des Urteils in der Sache CIA Security International (Rs. C-194/94, Slg. 1996, I-22) - einem Fall aus dem Bereich des unlauteren Wettbewerbs - hat der EuGH entschieden, bestimmte, auf nationalem Recht beruhende technischen Vorschriften Einzelnen nicht entgegengehalten werden können, wenn sie nicht entsprechend einem in einer Richtlinie konkretisierten Verfahren erlassen wurden. In dem Unilever-Fall wurde von einem Käufer geltend gemacht, gelieferte Ware sei mangelhaft, weil sie nicht entsprechend den technischen Vorschriften etikettiert seien. Der EuGH hat entschieden, dass die auf einem Verstoß gegen eine Richtlinie beruhende Unanwendbarkeit einer technischen Vorschrift in einem Rechtsstreit zwischen Einzelnen geltend gemacht werden kann. Es bestünde kein Anlass, Rechtsstreitigkeiten zwischen Einzelnen auf dem Gebiet des unlauteren Wettbewerbs, wie es in der Rechtssache CIA Security International der Fall war, anders zu behandeln als Rechtsstreitigkeiten, in denen sich Einzelne wegen vertraglicher Rechte und Pflichten gegenüberstehen. Zwar könne eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen Einzelner begründen und daher nicht als solche ihnen gegenüber herangezogen werden; diese Rechtsprechung gelte jedoch nicht für den Fall, in dem die Richtlinie keine Rechte oder Pflichten begründen würde. Dies entspricht dem Stand der Rechtsprechung des EuGH bis zu der Entscheidung in Sachen Ingmar. Ob die Entscheidung Ingmar eine neue Richtung für die unmittelbare Wirkungen von Richtlinien auslösen wird, mag hier dahin stehen. Diese Frage wurde in der Entscheidung (drei Richter) nicht angesprochen, so dass eher eine unklare Formulierung nahe liegt.

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...[*]
EuGH a.a.O. (Ingmar), RdNr. 21.
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...[*]
EuGH a.a.O. (Ingmar), RdNr. 25.
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... entspricht.[*]
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass zu diesen Umständen auch die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots gehört.
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...[*]
In Betracht kommt bspw. entgangener Gewinn wegen einer unberechtigten außerordentlichen Kündigung. In so einem Fall hätte der Handelsvertreter zumindest bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weiterhin tätig sein können.
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...[*]
Die Inkassobefugnis des Handelsvertreters löst nach deutschem Recht einen Anspruch auf eine Inkassoprovision aus (§ 87 Abs. 4 HGB), der aber abbedungen werden kann.
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Beispielsweise gelten die Vorschriften zur Wirksamkeit von AGB-Klauseln im kaufmännischen Verkehr nicht in allen Mitgliedstaaten.
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Nach einer Entscheidung des OLG München, NJW-RR 2003, 471, kann mit einem Handelsvertreter, der seine Tätigkeit außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) auszuüben hat, bei Anwendbarkeit deutschen Rechts der Ausgleichsanspruch auch dann wirksam abbedungen werden, wenn das nationale Recht des Landes, in dem er tätig sein soll, einen Ausgleichsanspruch vorschreibt. Eine solche Vertragsbestimmung wäre auch nicht unwirksam, wenn sie im Rahmen von allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart wurde.
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So zumindest: KIENINGER, Wettbewerb der Rechtsordnungen im Europäischen Binnenmarkt, Tübingen, 2002, S. 297.
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... Recht[*]
So auch in Großbritannien und Italien (vgl. KIENINGER, vorhergehende Fn.).
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... eingestuft[*]
EuGH, a.a. O. Rs. C-381/98 (Ingmar).
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Vgl. weitere Details hierzu: Abschnitt sub:Zwingende-Vorschriften.
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So RdNr. 16 der Präambel (vom EuGH werden diese Präambeln »Begründungserwägung« genannt) der Zahlungsverzugs-Richtlinie.
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... erlassen[*]
2000/35/EG, Abl. Nr. L 200 vom 08.8.2000, S. 35.
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...[*]
Im Juli 2003 wurden Spanien und Luxemburg vor dem EuGH verklagt, weil sie die Richtlinie (noch) nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt hatten.
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... Einkaufsbedingungen[*]
Es muss sich dabei nicht um AGB im rechtlichen Sinne handeln. Individualvereinbarungen werden ebenfalls erfasst.
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...[*]
In Deutschland käme eine den bekannten Klagen von Wettbewerbsverbänden wegen Verstoß gegen das UWG vergleichbare Klage in Betracht.
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... Zahlungsaufforderung[*]
Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufforderung sind nicht weiter definiert.
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... Bezugszinssatz[*]
Das ist der Zinssatz der jüngsten Hauptrefinanzierungsoperation der EZB.
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... untersagen[*]
Was darunter zu verstehen ist, ist nicht eindeutig. Lieferantenkredite von mehr als 60 Tagen sollen von der Richtlinie sicherlich nicht eingeschränkt werden.
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... Recht[*]
§ 1000 Abs. 2 österreichische AGBG erlaubt hingegen Zinseszinsen: »Der Gläubiger einer Geldforderung kann Zinsen von Zinsen verlangen, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbart haben.«
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Überleitungsregelung ZBeschlG: § 288 BGB und § 352 HGB in der jeweils seit dem 1. Mai 2000 geltenden Fassung sind auf alle Forderungen anzuwenden, die von diesem Zeitpunkt an fällig werden, Art. 229 § 1 Abs. 1 S. 3 EGBGB.

Allgemeine Überleitungsregelung SchRModG: Auf Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind grundsätzlich die gesetzlichen Vorschriften in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden, Art. 229 § 5 EGBGB. Für Dauerschuldverhältnisse gilt ab dem 1. Januar 2002 das BGB und somit auch die aktuelle Verzugszinshöhe.

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...[*]
Gemäß Versicherungskapitalanlagen-Bewertungsgesetz (VersKapAG) Artikel 4 § 1 werden das DÜG und die Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung aufgehoben. Nach Artikel 4 § 2 VersKapAG tritt ab 4. April 2002 an die Stelle des Diskontsatzes und des Basiszinssatzes gemäß DÜG der Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.
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...[*]
Soweit der Basiszinssatz als Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen in Rechtsvorschriften des Bundes auf dem Gebiet des Bürgerlichen Rechts und des Verfahrensrechts der Gerichte, in nach dem EGBGB vorbehaltenem Landesrecht und in Vollstreckungstiteln und Verträgen auf Grund solcher Vorschriften verwendet wird.
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... Referenzzinssatz[*]
Jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der EZB, marginaler Satz.
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... Richtlinie[*]
Richtlinie 90/314/EWG, Abl. Nr. L 158 vom 23.6.1990, S. 59 ff.
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... 94/47/EG[*]
94/47/EG, Abl. Nr. L 280 vom 29.10.1994, S. 83 ff.
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...[*]
Abl. Nr. L 074 vom 27.3.1993, S. 0074 ff.
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... Klauselrichtlinie[*]
93/13/EWG, Abl. Nr. L 095 vom 21.4.1993 S. 0029 ff.
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...Verbrauchern.[*]
Entscheidungen des EuGH zu der Richtlinie: Oceano Grupo, Rs. C-240/98 u. a., Slg. 2000, I-4941; Kommission gegen Niederlande, Rs. C-144/99, Slg. 2001, I-3541; Kommission gegen Schweden, Rs. 478/99, Slg. 2002, I-4147; Idealservice, Rs. C-541/99, C-542/99, Slg. 2001, I-9049.
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...[*]
Wer also eine nach deutscher Rechtsprechung unzulässige Klausel in seinen AGB verwenden will, hat möglicherweise bei der Vereinbarung ausländischen Rechts größere Chancen, dass diese nicht für unwirksam erklärt wird.
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...[*]
Eine Vertragsklausel ist immer dann als nicht im Einzelnen ausgehandelt zu betrachten, wenn sie im Voraus abgefasst wurde und der Verbraucher deshalb, insbesondere im Rahmen eines vorformulierten Standardvertrags, keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte. Die Tatsache, dass bestimmte Elemente einer Vertragsklausel oder eine einzelne Klausel im Einzelnen ausgehandelt worden sind, schließt die Anwendung dieses Artikels auf den übrigen Vertrag nicht aus, sofern es sich nach der Gesamtwertung dennoch um einen vorformulierten Standardvertrag handelt. Behauptet ein Gewerbetreibender, dass eine Standardvertragsklausel im Einzelnen ausgehandelt wurde, so obliegt ihm die Beweislast.
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... Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie[*]
1999/44/EG, Abl. Nr. L 171 vom 7.7.1999, S. 12 ff., umgesetzt in Deutschland in den §§ 433-474 BGB.
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... kann[*]
Die Qualität und die Leistung, die der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann, hängen unter anderem davon ab, ob die Güter neu oder gebraucht sind.
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...Vertragserfüllung.[*]
Dies haben viele Händler ebenso in den AGB geregelt.
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... unentgeltliche[*]
Die für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes notwendigen Kosten, insbesondere Versand-, Arbeits- und Materialkosten hat der Verkäufer zu tragen.
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... 97/7/EG[*]
1997/7/EG, Abl. Nr. L 144 vom 4.6.1997, S. 19 ff .
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... 2000/31/EG[*]
2000/31/EG, Abl. Nr. L 178 vom 17.7.2000, S. 1 ff
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... Haustürwiderrufsrichtlinie[*]
85/577/EWG, Abl. Nr. L 372 vom 31.12.1985, S. 31 ff vom 20. Dezember 1985.
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...[*]
Als EuGH-Entscheidung zu der Richtlinie sind zu nennen: Di Pinto, Rs. C-361/89, Slg. 1991, I-1189, Dori, Rs. C-91/92, Slg. 1994, I-3325, Dietzinger, Rs. C-45/96, Slg. 1998, I-1199, Travel Vac, Rs. C-423/97, Slg. 1999, I-2195 und Heininger, Rs. C-481/99, Slg. 2001, I-9945 .
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... 87/102/EWG[*]
87/102/EWG, Abl. Nr. L 042 vom 12.2.1987, S. 48 ff.
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... Waren[*]
Die Mitgliedstaaten legen für den Fall des Kredits zum Erwerb einer Ware, die Bedingungen fest, unter denen die Ware zurückgenommen werden kann, so dass die Rücknahme nicht zu einer unberechtigten Bereicherung führt.
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... 97/5/EG[*]
97/5/EG, Abl. Nr. L 043 vom 14.2.1997, S. 25 ff.
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...[*]
Ein Institut muss ­- auf Ersuchen eines Kunden ­- in Bezug auf die Frist für die Ausführung der Überweisung sowie die damit verbundenen Provisionen und Gebühren verbindliche Zusagen machen oder es darf die Überweisung nicht ausführen
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...[*]
Unberechtigte Abzüge durch das Institut des Auftraggebers oder des Begünstigten oder ein zwischengeschaltetes Institut sind zurückzuzahlen.
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... IBAN[*]
International bank account number
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... Auslandsüberweisung[*]
Soweit es sich um den bloßen Überweisungsverkehr handelt, sollte jedes Unternehmen überlegen, ob die mit dem Auslandsüberweisungsverkehr zusammenhängenden Bankkosten nicht durch Öffnung eines Kontos im Ausland reduziert werden können.
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...[*]
Der Käufer hat diese Rechte nicht verloren. Er kann sie immer noch geltend machen. Allerdings hat der Verkäufer dann bereits ein Urteil eines Gerichts aufgrund des Wechsels, das er vollstrecken kann.
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...Kapitalschutzrichtlinie[*]
Zweite Richtlinie 77/91/EWG vom 13. 12. 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, Amtsblatt Nr. L 26 vom 31. 01. 1977, S. 1-13.
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... EU[*]
Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 vom 29. 5. 2000 über Insolvenzverfahren, Abl. L 160 v. 30. 6. 2000, S. 1.-18.
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... Dänemark[*]
Vgl. RdNr. 33 der Begründungserwägung der Richtline.
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... Hauptinteressen[*]
Wie dieser Staat bestimmt wird, ist derzeit ungeklärt. Neben dem satzungsmäßigen Sitz, dem Ort der Hauptverwaltung und dem Ort der Niederlassung (vgl. etwa Art. 48 Abs. 1 EG-Vertrag, Art. 60 EuGVVO, Abschnitt par:Hauptniederlassung) wurde hier eine weitere Definition für das Zentrum einer Gesellschaft eingeführt.
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...[*]
Zum Eigentumsvorbehalt vgl. Abschnitt sec:Eigentumsvorbehalt, zur Aufrechnung Abschnitt sub:Aufrechnung.
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...[*]
Vgl. auch Art. 58 Abs. 1 S. 2 UN-Kaufrecht, wonach der Verkäufer die Übergabe der Ware und Dokumente von der Zahlung des Kaufpreises abhängig machen kann.
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...[*]
Es sei denn man vereinbart Versandmethoden wie Nachnahme oder Dokumenteninkasso, die zu vergleichbaren Ergebnissen führen.
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Vgl. insoweit Abschnitt sub:Produkt-Vorschriften-cisg.
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...[*]
Eine solche Pflicht ergibt sich aber auch nicht aus dem UN-Kaufrecht, sondern allenfalls aus den auf den Vertrag anwendbaren nationalen Rechtsordnungen.
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...herausstellt[*]
Französische Version: il apparaît

Englische Version: becomes apparent

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... Zahlungsverzug[*]
Siehe Abschnitt sec:Zahlungsverzugs-Richtlinie
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... war[*]
Der Wortlaut im Vorentwurf lautete: »Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Verkäufer das Eigentum behält, wenn er dem Käufer spätestens am Tag der Lieferung der Waren schriftlich den Eigentumsvorbehalt mitteilt. Ist die Zahlungsfrist abgelaufen, ohne dass der Käufer bezahlt hat, so kann der Verkäufer die gelieferte Ware zurückverlangen. Mit dem Zeitpunkt, an dem die Ware in den Besitz des Käufers übergeht, geht die Gefahr für Schaden oder Verlust der Waren auf ihn über. Die Mitteilung des Eigentumsvorbehalts kann in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers, auf der Rechnung oder in einem Einzelvertrag erfolgen.«
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... Stückkauf[*]
Zu unterscheiden vom Gattungskauf (Serienprodukte).
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... muss[*]
In Deutschland genügt regelmäßig die Erklärung des Eigentumsvorbehalts bei Besitzübergang für einen wirksamen Eigentumsvorbehalt.
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... Richtlinie[*]
Wobei allerdings - wie bei vielen Regelungen der EU - die Frage der Subsidiarität, also wieso eine EU-weite Regelung notwendig ist, zweifelhaft ist.
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... Dokumentenakkreditiv[*]
Im englischen: »letter of credit«, abgekürzt »L/C«, genannt.
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...[*]
Banken verlangen regelmäßig zwischen 0,5 und 2 % des dem Akkreditiv zu Grunde liegenden Vertrages für die Eröffnung des Akkreditivs sowie Gebühren für die Avisierung oder die Bestätigung eines Akkreditivs und vielfach auch für die Korrespondenz.
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... Bank[*]
Akkreditivbank oder eröffnende Bank genannt.
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... Verkäufers[*]
Akkreditivstelle oder avisierende Bank genannt.
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... 1993[*]
Gültig seit dem 1. Januar 1994.
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... eUCP[*]
eUCP steht für die Erweiterung der Uniform Costums and Practice for Documantary Credits (UCP 500).
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...[*]
Die eUCP sind gültig seit dem 1. April 2002.
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...[*]
Und zugleich um AGB, da es sich um vorformulierte Bedingungen handelt.
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... Vereinbarung[*]
Auf die Bezeichnung als Akkreditiv oder Standby Letter of Credit kommt es nicht an.
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...[*]
Diese Art der Kreditgewährung ist durch Garantien, Kreditkarten und Reiseschecks verdrängt worden.
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... Akkreditiv[*]
Revocable - unrevocable L/C
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...[*]
Ist so ein Akkreditiv allerdings an eine andere Bank weitergegeben worden und dort zahlbar bzw. benutzbar gestellt worden, so wird der Widerruf erst wirksam, wenn er der anderen Bank zugegangen ist. Der Widerruf entfaltet auch nur insoweit Wirkung als die andere Bank noch keine Zahlung geleistet oder einen Wechsel akzeptiert hat. Die Weisung zum Widerruf durch die eröffnende Bank kann normalerweise nur der Auftraggeber erteilen, den Widerruf selber übt die eröffnende Bank aus.
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... Vorschussakkreditiv[*]
Packing credit, red clause, green clause.
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...[*]
Die Klauseln wurden durch grüne und rote Markierungen in den Akkreditivdokumenten hervorgehoben; daher stammen die Bezeichnungen red bzw. green clause.
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...Sichtakkreditiv[*]
Unter Sicht wird die Vorlage des Dokumentes verstanden, so dass die Bank es »sieht«.
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... Akkreditive[*]
Transferable L/C
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... Gegenakkreditiv[*]
Back-to-back L/C
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... Akkreditiv[*]
Revolving L/C
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...ADRGütern[*]
Bei dem Transport von gefährlichen Gütern gilt zusätzlich das europäische Übereinkommen vom 30. 9. 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR). Die ADR-Richtlinien betreffen die Verantwortlichkeit und Pflichten der beteiligten Parteien bei der Durchführung von Gefahrguttransporten in Europa. Das ADR gilt nicht für Irland, Albanien, Modawien, die Türkei und die Ukraine.
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...SeekonnossementSeekonnossement[*]
Auch Seeladeschein, engl. Bill of lading (B/L) genannt.
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... Inhaber[*]
Inhaberkonnossement (Bearer B/L).
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... Legitimierten[*]
Das Rektakonnossement (Straight B/L) nennt den Berechtigten ausdrücklich Der Vermerk »oder Order« fehlt. Die Übertragung erfolgt durch Abtretung der Rechte.
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... Orderpapieren[*]
Orderkonnossement (Order B/L).
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... Verladung[*]
Das Bordkonnossement wird ausgestellt, sobald die Ware an Bord ist, während Übernahmekonnossemente über Güter ausgestellt werden, die zur Beförderung übernommen, aber noch nicht an Bord verbracht worden sind. Nach der späterer Anbordverbringung der Ware wird dies darauf vermerkt, so dass es dadurch zu einem Bordkonnossement wird.
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... An-Bord-Ver\-merk[*]
Insbesondere, wenn nur der voraussichtliche Name des Schiffes (intended vessel) bekannt ist.
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... Beförderungsbedingungen[*]
Wenn die Beföderungsbedingungen nicht auf der Rückseite abgedruckt sind, spricht man von einem Kurzkonnossement (short form B/L).
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... Konnossement[*]
Umladekonnossement (transshipment B/L).
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... werden[*]
Vgl. insbesondere Abschnitt sub:Rechnungsangaben über die ab dem 1. Januar 2004 harmonisierten Angaben für die Zwecke der Umsatzsteuer.
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... Umsatzsteuer-Identifikationsnummer[*]
Beim innergemeinschaftlichen Warenverkehr (EU-weit).
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... Ware[*]
Die statistischen Warennummern erhalten Sie von dem nächsten Hauptzollamt oder in dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik. (zu bestellen unter: Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik (WA) beim Statistischen Bundesamt) http://www.statistik-bund.de/allg/d/klassif/wa.htm).
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...[*]
Das ist insbesondere von Bedeutung, wenn in dem Dokument ein Anspruch - etwa die Herausgabe durch den Frachtführer - verbrieft ist.
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...[*]
Sie kann sich aber an den Auftraggeber wenden, ob ein Verzicht auf die Geltendmachung von Unstimmigkeiten möglich ist.
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... zurückweisen[*]
Solange der Auftraggeber des Akkreditivs zahlungsfähig ist, ist der Bank grundsätzlich daran gelegen, im Interesse des Auftraggebers zu handeln. Da dieser mit dem Verkäufer die Bezahlung über das Akkreditiv vereinbart hat, wird sie bei Unstimmigkeiten die Interessen des Käufers in den Vordergrund stellen und seine Weisung beachten. Erst wenn der Auftraggeber zahlungsunfähig ist, ist das Interesse der Bank darauf gerichtet, eine Zahlung zu unbedingt vermeiden.
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... Disposition[*]
Behält sie die Dokumente zur Verfügung des Einreichers oder hat sie sie zurück gesandt?
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Allerdings kann die Bank gegenüber dem Begünstigten aufrechnen und etwa einen Kontokorrentkredit des Begünstigten reduzieren. Das Aufrechnungsverbot aus dem Akkreditiv betrifft nur das Verhältnis zwischen dem Begünstigten (Verkäufer) und dem Auftraggeber (Käufer).
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...[*]
Vgl. etwa Canaris, Bankvertragsrecht, RdNr. 1017, 1027.
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...[*]
Schreibfehler können zu Problemen oder Verzögerungen bei der Einlösung führen.
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...ERIERI)[*]
Das sind die ICC-Richtlinien, zur Zeit in der Fassung von 1995, gültig ab dem 1. 1. 1996; ICC-Publikation 552. Es handelt sich nach herrschender Ansicht um AGB.
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... Auftrag[*]
Nach deutschem Recht handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag.
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... vorzulegen[*]
Regelmäßig unter Einschaltung weiterer Banken.
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...AvalAval[*]
Ein Aval ist in diesem Zusammenhang eine Wechselbürgschaft - es wird für die Erfüllung der Verpflichtung aus dem Wechsel gehaftet. Unterschreibt jemand auf einem Wechsel per Aval, so will er für einen Wechselschuldner (Aussteller, Bezogenen, Indossanten) bürgen. Ist nicht angegeben, für wen die Bürgschaft geleistet wird, so gilt sie für den Aussteller.
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... Garantie[*]
Vgl. Abschnitt sec:Buergschaft.
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...[*]
Liegt hingegen eine akzessorische Haftung vor, verwenden deutsche Banken in der Regel den Begriff Bürgschaft.
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Die Übernahme von »Bonds« fällt in den Geschäftsbereich von Versicherungsgesellschaften.
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... Akkreditives[*]
Die Banken erklären, in die Verpflichtung des Käufers einzutreten oder Schadensersatz zu zahlen.
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§§ 768-771 BGB sehen vor, dass der Bürge nur insoweit haftet wie der Hauptschuldner und dass der Bürge nicht nur die Einreden des Hauptschuldners geltend machen kann, sondern auch die Einrede der Vorausklage erheben kann: Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zu Grunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten. Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (Einrede der Vorausklage).
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...Incoterms[*]
International Commercial Terms -­ Official Rules for the Interpretation of Trade Terms.
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... (Preis-)Gefahrübergang[*]
Mit Gefahrenübergang ist der Zeitpunkt gemeint, ab dem die Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs der Ware auf die andere Partei übergeht. Wenn etwa die Gefahr nach der Verladung auf den Käufer übergeht und nach der Verladung infolge eines Unfalls beschädigt wird, hat der Käufer trotzdem den vollen Kaufpreis zu zahlen.
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Vgl. aber US Court of Appeals, BP Oil International, Ltd., and BP Exploration & Oil, Inc., ./. Empresa Estatal Petroleos de Ecuador, et al., Urt. v. 11. 6. 2003, die zumindest für den internationalen Handel unter dem UN-Kaufrecht angenommen haben, dass bereits die Vereinbarung CFR ausreichen würde: Die Incoterms würden als Handelsbrauch im Sinne des Art. 9 Abs. 2 UN-Kaufrecht Gegenstand des Kaufvertrages werden; ferner: PILTZ, INCOTERMS and the UN Convention on Contracts for the International Sale of Goods, in: Review of the Convention on Contracts for the International Sale of Goods. Kluwer Law International, 1998, der hingegen davon ausgeht, dass die Partei, die sich auf die Incoterms beruft, den Handelsbrauch nachweisen muss.
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Wer nicht weiß, was mit F.O.B. - ORIGIN oder F.C.&S gemeint ist, sollte eine ihm bekannt Klausel verwenden, um nicht unangenehm überrascht zu werden. Zu beachten ist u.a. bei den US-amerikanischen FOB-Klauseln, dass dort auch der Übergang des Eigentums am FOB-Ort vorgesehen ist. Im übrigen können die US-amerikanischen FOB-Klauseln auch für den Landtransport verwendet werden und bspw. einer Ab-Werk-Klausel oder einer C-Klausel gleichen. Es gibt noch zahlreiche weitere Abkürzungen wie F.O.C. (free of charge - frei von Kosten), F.O.D. (free of damage - ohne Beschädigung), F.O.Q. (free on quay - frei an Kai) oder etwa F.O.A (free on aircraft - frei an Bord des Flugzeugs). Diese zählen alle nicht zu den Incoterms.
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Von den Änderungen betroffen sind insbesondere FAS, FCA und DEQ.
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Weitere Details in Abschnitt sub:Gefahrenuebergang.
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... Ausfuhranmeldung[*]
Die Ausfuhranmeldung wird von der zuständigen Zollstelle für die Lieferungen in Länder außerhalb der EG (Drittländer) verlangt. Die Ausfuhranmeldung ist gleichzeitig Zollabfertigungspapier für die Exportkontrolle und Anmeldung zur Außenhandelsstatistik.
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Beim Containertransport wird unterschieden zwischen der Verschiffung von Gütern, die einen Container voll ausfüllen und dem Transport in einem Teil eines Containers. Bei vollen Containern ist i.d.R. der Absender für die seemäßige Beladung und Stauung, für die Entladung der Warenempfänger verantwortlich (FCL - Full Container Load). Wenn die Güter einen Container nicht auslasten können, aber für die Beförderung darin vorgesehen sind, wird in der Regel der Sammelgutverkehr (LCL-Verkehr) benutzt; der Reeder oder der Spediteur ist für das Be- und Entladen verantwortlich (LCL - Less than Container Load).
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Zu den Rechnungsangaben für die Zwecke der Umsatzsteuer, vgl. Abschnitt sub:Umsatzsteuer.
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Vgl. hierzu Abschnitt exportgenehmigung.
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Die Ausfuhranmeldung (dreifach) ist bei einem Warenwert von mehr als 3000,- in der ersten Stufe bei der für den Ausführer zuständigen Ausfuhrzollstelle (Binnenzollstelle) abzugeben, die bei der Abfertigung die Exemplare Nr. 1 und 2 einbehält und das Exemplar Nr. 3 abgestempelt dem Ausführer zur Vorlage bei der Ausgangszollstelle (an der EG-Grenze) wieder aushändigt. Bei einem Warenwert bis zu 3000,- kann die Ausfuhranmeldung unmittelbar bei der Ausgangszollstelle vorgelegt werden. Bei einem Warenwert bis 1000,- sind keine schriftlichen Förmlichkeiten zu erfüllen.
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...UrsprungszeugnisUrsprungszeugnisse[*]
Das Ursprungszeugnis wird von der IHK ausgestellt. Die Ausstellung von Ursprungszeugnissen ist grundsätzlich nur dann zu beantragen, wenn die Bestimmungen des Importlandes oder die Bedingungen des Kaufvertrages bzw. Akkreditivs dies ausdrücklich vorschreiben.
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... Präferenznachweis[*]
Der Präferenznachweis ist notwendig, um im Einfuhrland bevorzugte Einfuhrbedingungen wahrnehmen zu können.
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... Warenverkehrsbescheinigung[*]
Zumeist EUR.1; es wird von der zuständigen Zollstelle geprüft und abgestempelt.
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Vgl. hierzu Abschnitt exportgenehmigung.
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...K&M[*]
Konsulats- und Mustervorschriften, hrsg. v. der Handelskammer Hamburg, zu beziehen über: C.H.Dieckmann, Fachverlag für den Außenhandel, Ludwig-Erhard-Straße 6, 20459 Hamburg, Telefon 040/36 66 95, Fax 040/36 39 67.
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Vgl. Abschnitt sub:Arten-der-Dokumente über die Dokumentenakkreditive.
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Neben der Frage, ob die Ware beim Be- oder Entladen beschädigt wird, ist dies insbesondere für den Fall, dass der Beförderer sich verspätet, von Bedeutung, denn bei FOB trägt der Verkäufer das Risiko, dass die Ware nicht geladen werden kann, während bei FAS die Gefahr beim Käufer liegt.
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... Transportkosten[*]
Die Transport- und Versicherungskosten sollte die Partei tragen, die die günstigeren Konditionen vereinbaren kann, denn letzten Endes wird der Verkäufer, sollte er die Kosten tragen, diese auf den Preis aufschlagen.
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...[*]
Problematisch sind die Fälle, in denen die Ware aufgrund eines Verschuldens des Frachtführers zerstört oder beschädigt wird. Der Käufer ist regelmäßig noch nicht Eigentümer der Ware, da der Eigentumsübergang die Übergabe der Ware oder der entsprechenden Handelsdokumente (Konnossement) voraus setzt. Er hat somit noch keinen Anspruch gegen den Frachtführer. Der Verkäufer hingegen hat möglicherweise nicht keinen Verlust, da die Gefahr übergegangen ist. Eindeutige Lösungen wie in Deutschland über die Drittschadensliquidation sind nicht international einheitlich vorhanden.
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... Mindestversicherung[*]
110 % des vertraglich vereinbarten Warenwerts in der Vertragswährung.
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... Transportversicherung[*]
Siehe vorhergehenden Fn.
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... (Konnossement[*]
Das Konnossement ist die Urkunde über einen abgeschlossenen Seefrachtvertrag. Es wird auf Verlangen des Abladers vom Verfrachter bzw. dessen Agenten ausgestellt und regelt die Rechtsbeziehung zwischen dem Verfrachter und dem Empfänger. Mit der Unterzeichnung des Konnossementes bestätigt der Verfrachter die Übernahme der Güter und verpflichtet sich, die in dem Konnossement beschriebenen Waren im Bestimmungsort dem rechtmäßigen Empfänger gegen eine quittierte Konnossementsausfertigung auszuliefern. In der Regel werden 3 Originale ausgestellt, sowie eine unbestimmte Anzahl von Kopien.
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Es müssen alle Ausschreibungen der öffentlichen Hand, die bestimmte Auftragswerte übersteigen, im Amtsblatt veröffentlicht und so EU-weit bekannt gemacht werden. Die Höhe der Auftragswerte, ab denen eine Ausschreibung EU-weit gemeldet werden muss, wird in EU-Richtlinien festgelegt: (i) Richtlinie über Bauaufträge: 93/37/EWG ab 5000000 , (ii) Richtlinie über Dienstleistungsaufträge: 92/50/EWG ab 200000 , (iii) Richtlinie über Lieferungen: 93/36/EWG 200000 , (iv) Sektorenrichtlinie 93/38/EWG (a) für die Sektoren Wasser, Energie und Transport ab 400000 , (b) für den Sektor Telekommunikation ab 600000 und (c) für Bauaufträge 5000000 . Die Ausschreibungen können auch über das Internet (http://ted.publications.eu.int/) abgerufen werden.
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... Preisbindung[*]
Zulässig sind unverbindliche Preisempfehlungen.
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Eine ähnlich gilt für die Vereinigten Staaten nach dem Sherman Act (Section 1); vgl. GELLHORN/KOVACIC, Antitrust Law and Economics, 1994, 286 f.
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...[*]
Allerdings wird durch die allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, die eine Marktanteilsschwelle von 30 % voraussetzt, das Verbot stark aufgeweicht und kommt somit in weiten Zügen einer Missbrauchsaufsicht gleich.
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... Unternehmen[*]
Hierzu zählen nach Art. 86 Abs. 1 EG-Vertrag auch öffentliche Unternehmen. Ausnahmen ergeben sich aus Art. 86 Abs. 2 und 36 EG-Vertrag.
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... Vereinbarungen[*]
Im Gegensatz zu horizontalen Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern auf gleicher Handelsstufe; vgl hierzu die Bekanntmachung der Kommission vom 6. 1. 2001: Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 81 EG-Vertrag auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit, ABl C3 vom 6.1.2001.
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... Beschränkungen[*]
Leitlinien für vertikale Beschränkungen, KOM(2000/C 291/01). Amtsblatt C 291 vom 13.10.2000.
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Vgl. EuGH, Rs. 48/69, ICI, Slg. 1972, 619.
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...[*]
Wenn ein Fall unter eine Gruppenfreistellungsverordnung fällt, ist ein so genanntes Negativattest nach Art. 2 der VO 17/62/EWG notwendig.
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Nach dem deutschen Kartellrecht sind horizontale Vereinbarungen verboten, vertikale unterliegen nur der Missbrauchsaufsicht.
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Zwar ist jede Markteinführung schwierig, wenn jedoch auf einer Handelsstufe ein Großteil der Händler an bereits existierende Konkurrenten gebunden ist, ist die Markteinführung fast unmöglich.
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Das Problem wurde bereits in Abschnitt sub:Wer-wird-Markeninhaber angesprochen.
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Das bedeutet, dass der investierende Vertragspartner die Investition nicht mehr für die Belieferung anderer Kunden benutzen und auch nicht ohne hohen Verlust verkaufen kann.
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... Investitionen[*]
Die Vertragsparteien müssen unterschiedlich hohe Beträge investieren.
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Kernbeschränkungen sind jedoch nicht zulässig.
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... Preistransparenz[*]
Preistransparenz meint die Fälle, in denen die Unternehmer, die die Preise bestimmen, schnell und ohne großen Aufwand die Preise der anderen Händler in Erfahrung bringen können.
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Vgl. ausführlich, Kommission: Leitlinien für vertikale Beschränkungen, ABl. C 291/1 (vom 13. 10. 2000).
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... -belieferungsverpflichtungen[*]
Alleinbelieferungsverpflichtungen sind alle unmittelbaren oder mittelbaren Verpflichtungen, die den Lieferanten veranlassen, die in der Vereinbarung bezeichneten Waren oder Dienstleistungen zum Zwecke einer spezifischen Verwendung oder des Weiterverkaufs nur an einen einzigen Käufer innerhalb der Gemeinschaft zu verkaufen.
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EuGH, Urt. v. 1. 2. 1978, Rs. 19/77 Miller International Schallplatten GmbH, Slg. 1978, 131; Urt. v. 30. 6. 1966, Rs. 56/65, Technique Miniere/Maschinenbau Ulm, Slg. 1966, 281; Urt. v. 9 . 7 1969, Rs. 5/69, Völk/Verväcke, Slg. 1969, 295: Urt. v. 19.4.1988, Rs. 27/87, SPRL Louis Erauw-Jaqcuer, Slg. 1988, 1919 RdNr. 18.
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... Gruppenfreistellungsverordnung[*]
EG-VO 2790/99 v. 22. 12. 1999, ABl. 1999, L 336/21, sowie bspw. EG-VO Nr. 2349/84 Patentlizenzvereinbarungen, VO Nr. 250/96.
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Da - anders als etwa in Deutschland oder den Vereinigten Staaten - nach dem EG-Vertrag ein grundsätzliches Verbot gilt, von dem Einzelfreistellungen erteilt werden können, ist die Kommission in Anträgen auf Freistellung förmlich ertrunken. Mit den Gruppenfreistellungen wird u.a. versucht, dieser Flut Herr zu werden, indem die Fälle aussortiert werden, bei denen in anderen Fällen eine Einzelfreistellung erteilt werden würde.
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... Handelsvertreterrichtlinie[*]
Vgl. Abschnitt Handelsvertreter.
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Hingegen können das nachvertragliche Wettbewerbsverbot sowie das Verbot, zugleich Konkurrenzprodukte zu vertreten, in Ausnahmefällen dazu führen, dass eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vorliegt. Ferner können mehrere Auftraggeber einen bestimmten Handelsvertreter beauftragen und so eine horizontale Beschränkung durch die Einschaltung des Handelsvertreters erreichen. Solche Abreden werden ggf. nach Art. 82 EG-Vertrag untersucht und können unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen darstellen.
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... Bagatellbekanntmachung[*]
ABl. C 368 vom 22.12.2001.
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Gerichte und Behörden der Mitgliedstaaten sind an diese Bekanntmachung nicht gebunden, können also zu anderen Ergebnissen kommen und dementsprechend Abreden trotz der Bekanntmachung wegen Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG-Vertrag für nichtig erklären. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der EuGH spürbare Auswirkungen bereits bei geringeren Marktanteilen als in der Bekanntmachung festgelegt, ausgeht. Allerdings ist zu beachten, dass die Gruppenfreistellungsverordnung als Verordnung für die Gerichte bindend ist.
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... Marktanteile[*]
Bei der Höhe der relevanten Marktanteile wird weiter danach unterschieden, in welchem Wettbewerbsverhältnis die an der Vereinbarung beteiligten Parteien stehen.
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Vgl. hierzu: http://europa.eu.int/comm/competition/antitrust/relevma_de.php, ABl. C 372 v. 9.12. 1997.
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Sofern mindestens 30 % des Marktes an solchen Netzen beteiligt ist.
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...[*]
Nach Ziffer 9 kann der Anteil jeweils auch um bis zu 2 % in bis zu 2 aufeinander folgenden Jahren überschritten werden.
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... KlauselnKernbeschränkungen[*]
So genannten schwarze Klauseln, die auch im Anwendungsbereich der entsprechenden Regelung unzulässig sind.
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Vgl. oben unter sub:Vertikale-Preisbindung.
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... Medien[*]
Bei Fachzeitschriften sind regional begrenzte Ausgaben selten anzutreffen. Ein Verbot der Werbung im Internet fällt jedenfalls nicht unter die Freistellung.
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... Website[*]
KG Berlin, Urt. v. 25.10.2002 - 7 U 240/01 erlaubt bei einem Franchisevertrag die außerordentliche Kündigung wenn durch Internet-Direkthandel gegen eine Gebietsschutzklausel verstoßen wird.
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Die auf der Website oder in der Korrespondenz verwendete Sprache spielt dabei in der Regel keine Rolle. Die Nutzung einer Website, die nicht speziell dazu bestimmt ist, hauptsächlich Kunden innerhalb des Gebiets oder der Kundengruppe zu erreichen, die ausschließlich einem anderen Vertriebshändler zugewiesen wurde, z. B. durch Verwendung so genannte Banner oder Links auf speziell diesen Kunden zugänglichen Anbieterseiten wird nicht als Form des aktiven Verkaufs angesehen.
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...Gruppenfreistellungsverordnung[*]
Es handelt sich um eine von der Kommission erlassene Verordnung aufgrund der Ermächtigung in der Verordnung des Rates Nr. 19/65/EWG.
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...EinzelfreistellungEinzelfreistellung[*]
Die Einzelfreistellung ist bei der EU-Kommission zu beantragen (VO Nr. 17 des Rates vom 6.2.1962; ABl. 13 v. 21 2. 1962, S. 204/62). Es besteht keine Pflicht zur Anmeldung auf Verdacht hin, wenn eine entsprechende vertikale Vereinbarung nach Ansicht der Unternehmen keine unzulässigen Wirkungen entfaltet. Wenn nationale Gerichte solche vertikalen Vereinbarungen zu prüfen haben bzw. solche Vereinbarungen entscheidungserheblich sind, so sollen sie die Wahrscheinlichkeit der Erteilung einer Einzelfreistellung berücksichtigen und, soweit möglich, bis zu abschließenden Entscheidung der Kommission über eine Einzelfreistellung keine endgültigen Maßnahmen veranlassen. Einstweiliger Rechtsschutz bleibt unberührt
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Wenn mehrere Produkte Gegenstand vertikalen Vereinbarung sind, so sind die Marktanteilsschwellen für jedes Produkt gesondert zu ermitteln.
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... Alleinbelieferungspflichten[*]
Alleinvertriebsverpflichtungen betreffen die Fälle, in denen der Lieferant die Waren nur an einen einzigen Käufer innerhalb der Gemeinschaft veräußert.
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Für nichtwechselseitige vertikale Vereinbarungen kommt jedoch die Anwendung der Verordnung nach Art. 2 Abs. 4 ausnahmsweise in Betracht: Für Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern gilt sie nur dann, wenn einer der folgenden Fälle einer nichtwechselseitigen vertikalen Vereinbarung vorliegt: (i) der jährliche Gesamtumsatz des Käufers beträgt weniger als 100 Mio. oder (ii) es liegt ein Fall der Dualdistribution vor, bei der die Vertragspartner auf der Produktionsstufe nicht miteinander im Wettbewerb stehen dürfen.
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Mit den Marktanteilsschwellen wird die Konzentration des Marktes auf wenige Unternehmen erfasst. Nach einer Faustformel (HHI-Index) ist ein Markt nicht konzentriert, wenn die Summe der Quadrate der Marktanteile weniger als 1000 beträgt. Wenn bspw. 10 Unternehmer jeweils 10 % des Marktanteils haben, beträgt der Wert genau 1000, wenn ein Unternehmen mehr als 31 % der Marktanteile hat, ist der HHI-Index ebenfalls über 1000, gleichgültig, wie groß die Marktanteile der anderen Unternehmen sind.
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... Preisbindung[*]
Preisempfehlungen und Preisobergrenzen sind nach der Gruppenfreistellungsverordnung von dem Kartellverbot ausgenommen, wenn der Marktanteil des Lieferanten nicht mehr als 30 % beträgt und sofern nicht durch ein zusätzliches Belohnungs- oder Anreizsystem Druck auf den Abnehmer ausgeübt wird, die Preisvorgaben einzuhalten.
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... Dauer[*]
Wettbewerbsverbote, deren Dauer sich über den Zeitraum von fünf Jahren hinaus stillschweigend verlängert, gelten als für eine unbestimmte Dauer vereinbart.
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... Jahren[*]
Die Begrenzung auf fünf Jahre gilt nicht, wenn die Vertragswaren oder -dienstleistungen vom Käufer in Räumlichkeiten und auf Grundstücken verkauft werden, die Eigentum des Lieferanten oder durch diesen von dritten, nicht mit dem Käufer verbundenen Unternehmen gemietet oder gepachtet worden sind und das Wettbewerbsverbot nicht über den Zeitraum hinausreicht, in welchem der Käufer diese Räumlichkeiten und Grundstücke nutzt.
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...Know-howKnow-how[*]
Know-how ist eine Gesamtheit nicht patentierter praktischer Kenntnisse, die der Lieferant durch Erfahrung und Erprobung gewonnen hat und die geheim, wesentlich und identifiziert sind; hierbei bedeutet geheim, dass das Know-how als Gesamtheit oder in der genauen Gestaltung und Zusammensetzung seiner Bestandteile nicht allgemein bekannt und nicht leicht zugänglich ist; wesentlich bedeutet, dass das Know-how Kenntnisse umfasst, die für den Käufer zum Zwecke der Verwendung, des Verkaufs oder des Weiterverkaufs der Vertragswaren oder -dienstleistungen unerlässlich sind; identifiziert bedeutet, dass das Know-how umfassend genug beschrieben ist, so dass überprüft werden kann, ob es die Merkmale geheim und wesentlich erfüllt.
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Auch die Entscheidungen der US-amerikanischen Gerichte, wann sie sich in internationalen Fällen für zuständig bzw. unzuständig erklären, sind oftmals nicht nachvollziehbar.
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Durch die US-amerikanischen Elemente des Zivilprozesses (Schwurgerichte, kein Sieg, keine Anwaltskosten [Erfolghonorar], Gruppenklagen [»class actions«] Schadensersatz mit Straffunktionen [»punative damages«] und keine Kostenerstattung der gewinnenden Prozesspartei [U.S. Supreme Court, Arcambel ./. Wiseman, 3 U.S. 306 (1796)]) werden Geschädigte ermutigt, an dem Lotteriespiel Produkthaftung teilzunehmen. Wenn bei baugleichen Produkten der Hersteller nicht mehr ermittelt werden kann, kommt eine Haftung nach Marktanteilen [»market share liability«] in Betracht. Dementsprechend wird in den Vereinigten Staaten häufiger geklagt - aufgrund der Kostenerstattungsregelungen entstehen auch bei unbegründeten Klagen Unternehmen oftmals erhebliche Kosten. In Deutschland werden Urteile insoweit nicht anerkannt, als darin punative damages zugesprochen wurden, vgl. BGHZ 118, 312.
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Belgische Unternehmen haben 1999 angegeben, dass die Kosten der Exporte in die Vereinigten Staaten wegen dieser Probleme sich verdoppeln (Stahl- und Textilprodukte), verfünffachen (Lebensmittel) bzw. verzehnfachen (Arzneimittel).
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...[*]
OLG Hamm, Az. 9 W 23/00, Beschl. vom 14.02.2001 (Prozesskostenhilfeverfahren).
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... Produkthaftungsrichtlinie[*]
Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG, Abl. Nr. L 210 vom 07.8.1985, S. 29 ff.
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... Produkthaftungsrichtlinie[*]
Wie immer bei Richtlinien ist die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht, in Deutschland etwa das Produkthaftungsgesetz, maßgeblich.
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... Erwartungen[*]
Bei diesen Erwartungen gilt ein objektiver Maßstab, dagegen nicht der subjektive Erwartungshorizont des jeweiligen Nutzers. Was kann ein durchschnittlicher Verbraucher der entsprechenden Ware in Bezug auf deren Sicherheit erwarten?
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...[*]
Nach Eintritt des Schadensfalls sind vertragliche Vereinbarungen hingegen ohne weiteres möglich - vielfach werden die Geschädigten sich in Verhandlungen mit dem Versicherer des Herstellers über den Schadensersatz einigen können.
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...[*]
Allerdings ist auch die Beschränkung der Mitgliedstaaten beim Erlass eigenständigen Regelungen zu beachten (vgl. unten, Abschnitt sub:Begrenzung-der-Kompetenz), die m. W. noch nicht Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung in Deutschland geworden ist. Diese Beschränkungen sind auch von den Gerichten zu beachten, die die deutsche Rechtsprechung möglicherweise in gewissen Punkten ändern müssen.
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... Sachen[*]
Einschließlich solcher, die bei der Errichtung von Bauwerken verwendet oder in Bauwerke eingebaut werden.
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...[*]
EuGH-Entscheidung: Veedfald, Rs. C-203/99, Slg. 2001, I-3569
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...[*]
In Deutschland wird zwischen den mehreren Verantwortlichen zunächst auf die vertragliche Situation abgestellt und, falls hierzu Vereinbarungen fehlen, auf die jeweilige Verantwortlichkeit der Hersteller.
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...[*]
Der Begriff Hersteller nach der Richtlinie über die Produkthaftung unterscheidet sich somit von dem nach der obigen Definition für die technischen Normen und bezieht sich auf mehr und andere Personen, vgl. ausführlich hierzu CEN_Hersteller.
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... Zeit[*]
In Deutschland gilt ein Monat ab der Anfrage. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, den Hersteller zu benennen. Man kann auch nicht auf Auskunft gegen den Lieferanten klagen (es handelt sich um eine so genannte Obliegenheit).
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...privates[*]
Von der Produkthaftungsrichtlinie werden - wie gesagt - nur Schäden an privaten Sachen ersetzt. In vielen Ländern kommt wegen der gleichen Fehler auch eine Schadensersatzpflicht für Schäden an beruflich genutzte Sachen in Betracht.
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... darf.«[*]
BGH NJW 1995, 2161.
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...[*]
Die Haftung aufgrund unterlassener Produktbeobachtung ist problematisch: vgl. EuGH, Urt. v. 25. 04.2002 - Rs. C-52/00, Kommission ./. Frankreich, Slg. 2002, I-03827, RdNr. 42-48.
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... Ausreißer[*]
Damit sind solche Fabrikationsfehler gemeint, die trotz aller zumutbaren Vorkehrungen unvermeidbar sind.
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...[*]
BGH, Urt. v. 12. 11. 1991, BGHZ 116, 60-77 (=NJW 1992, 560): In Warnhinweisen über Produktgefahren muss die Art der drohenden Gefahr deutlich herausgestellt werden. Jedenfalls dann, wenn erhebliche Körper- oder Gesundheitsschäden durch eine Fehlanwendung des Produkts entstehen können, muss der Produktverwender aus dem Warnhinweis auch erkennen können, warum das Produkt gefährlich werden kann.
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...[*]
Nach der Rspr. des BGH ist der Hersteller eines Produktes im Rahmen der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht zwar unter anderem gehalten, die Produktanwender durch sachgemäße Instruktionen vor Gefahren zu warnen, die von dem Produkt ausgehen können (Instruktionspflicht). Diese Pflicht erstreckt sich jedoch nicht auf solche Risiken, die jedem Verständigen einleuchten. Da sie nur die selbstverantwortliche Gefahrensteuerung ermöglichen soll, ist eine Warnung nicht erforderlich, wenn und soweit der Produktanwender selbst über die sicherheitsrelevanten Informationen verfügt und sie ihm im konkreten Fall gegenwärtig sind (BGH NJW 1994, 932 m.w.N.). Da die Instruktionspflicht grundsätzlich nur im Rahmen der vernünftigen Verbrauchererwartung besteht, kann eine Instruktion von dem Hersteller im Allgemeinen nur dann verlangt werden, wenn er damit rechnen muss, dass seine Produkte in die Hand von Personen gelangen, die mit den Produktgefahren nicht vertraut sind. Was dagegen zu der allgemeinen Erfahrung der in Betracht kommenden Abnehmerkreise zu zählen ist, braucht nicht zum Inhalt einer Warnung gemacht werden (BGH NJW 1986, 1863 m.w.N.).
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... Vertragspartner[*]
Der allerdings auch zugleich der Hersteller sein kann.
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...[*]
BGH, Urteil v. 09.05.1995 - VI ZR 158/94.
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Das Berufungsgericht ist - im Gegensatz zu den Feststellungen des BGH - aufgrund eines Sachverständigengutachtens davon ausgegangen, dass Ursache für das Zerplatzen einer mit Sprudelwasser gefüllten Glasflasche immer eine Oberflächenverletzung der Flasche sei. Grund für ein spontanes Platzen einer Flasche seien feinste Haarrisse im Glas, die sich weiter entwickelten. Schon kleinste mechanische Einwirkungen, unter Umständen bereits das Anfassen mit warmer Hand, könnten dann ausreichen, um unvermittelt einen Flaschenbruch auszulösen.
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... kann[*]
§ 1 Abs. 4 ProdHaftG.
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... hat[*]
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 ProdHaftG.
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...[*]
BGH Urt. v. 7.7.1981, NJW 1981, 2514.
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...[*]
Allerdings hat das OLG Hamm entschieden, dass auch bei einem naheliegenden Missbrauch entsprechende Warnhinweise erforderlich sind, OLG Hamm, 31.03.93 - 3 U 131/92, NJW-RR 1993, 989.
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...[*]
BGH, VI ZR 192/98, Urt. v. 18. 5 1999, NJW 1999, 281.
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...[*]
BGH Urt. v. 24. 01. 1989, BGHZ 106, 273 = NJW 1989, 1542.
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Demzufolge ist die Anwendung harmonisierter Normen zwar die Grundlage für eine Konformitätsvermutung, aber keine Begründung für eine Befreiung von der Haftung, sie kann jedoch die Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Schäden vermindern.
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... EuGH[*]
EuGH: Kommission gegen Vereinigtes Königreich, Rs. C-300/95, Slg.1997, I-2649.
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... BGH[*]
BGH, Urt. v. 09.05.1995 - VI ZR 158/94.
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...[*]
Art. 15 Abs. 1 lit a) der Richtlinie gestattet es den Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 7 lit. e) in seinen Rechtsvorschriften die Regelung beibehalten oder, dass der Hersteller auch dann haftet, wenn er beweist, dass der vorhandene Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu dem Zeitpunkt, zu dem er das betreffende Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.
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...[*]
So BGH NJW 1981,1603.
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...[*]
Eine Haftung aufgrund unterlassener Marktbeobachtung ist problematisch: vgl. EuGH, Urt. v. 25. 04.2002 - Rs. C-52/00, Kommission ./. Frankreich, Slg. 2002, I-03827, RdNr. 42-48.
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Dies kann wiederum wettbewerbsrechtliche Probleme zur Folge haben, etwa wenn von einem marktführenden Unternehmen die Verwendung von Ersatzteilen anderer Hersteller untersagt wird.
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Unzulässig, bei gleichen Voraussetzungen: vgl. EuGH, Urt. v. 25. 04.2002 - Rs. C-52/00, Kommission ./. Frankreich, Slg. 2002, I-03827, RdNr. 26-35.
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...privaten[*]
Für beruflich genutzte Gegenstände und das Produkt selber werden oftmals die nationalen Vorschriften des Vertrags- und Deliktrechts herangezogen.
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...[*]
BGHZ 86, 259.
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In Deutschland bis zu einem Höchstbetrag von 85 Mio. , früher 160 Mio. DM.
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... Verkehrsauffassung[*]
Vgl. Sack VersR 1988, 444.
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Vgl. zu den Grundzügen Abschnitt sub:cisg-natrecht.
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Finnland, Frankreich, Griechenland, Luxemburg und Schweden haben eine entsprechende Haftung eingeführt.
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... Entlastungsmöglichkeit[*]
Die Haftung nach § 84 AMG wurde 2002 auch auf Instruktionsfehler erweitert. Die betragsmäßigen Grenzen sind 600000 (oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36000 ) je Schadensfall und - im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen durch das gleiche Arzneimittel - bis zu einem Kapitalbetrag von 120 Millionen (oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 7,2 Millionen ). Daneben kann die Produkthaftung und auch die deliktische Haftung angewendet werden, wenn der Geschädigte einen höheren Schadensbetrag für gerechtfertigt erachtet, wobei die Grenze von 85 Millionen nach dem deutschen Produkthaftungsrecht nur für Personenschäden gilt.
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...[*]
Von der Möglichkeit, die Summe der Höhe nach zu begrenzen, wurde in Deutschland, Portugal und Spanien Gebrauch gemacht.
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...[*]
Das Haager Produkthaftungsübereinkommen vom 2.10.1973 wurde von Deutschland nicht unterzeichnet.
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Vgl. ausführlich Abschnitt cha:Gerichtsstand.
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Damit sind auch vorbeugende Klagen gegen einen drohenden Schaden nach dieser Bestimmung zu behandeln.
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...[*]
EuGH, Urteil v. 27. 9. 1988, Rs. 89/85 - Kalfelis / Bankhaus Schröder u.a., Slg. 1988, 5565, 5585, RdNr. 18; Urt. v. 27. 10. 1998, Rs. C-51/97, Réunion européenne u. a., Slg. 1998, I-6511, RdNr. 22; Urt. v. 17. 9. 2002, Rs. C-334/00, Fonderie Officine Meccaniche Tacconi SpA ./. Heinrich Wagner Sinto Maschinenfabrik GmbH, NJW 2002, 3159, RdNr. 21.
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...[*]
EuGH, Urteil v. 30. 11. 1976, Rs. 21/76 - Bier / Mines de Potasse d´ Alsace, NJW 1977, 493; EuGH, Urteil v. 19.9.1995 Rs. C-364/93 - Antonio Marinari / Lloyds Bank plc u. Zubaidi Trading Company, EuZW 1995, 765.
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Das Bestimmungsrecht kann nur im ersten Rechtszug bis zum Ende des frühen ersten Termins oder dem Ende des schriftlichen Vorverfahrens ausgeübt werden.
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... Produkthaftungs-Richtlinie[*]
Art. 13 bestimmt: »Die Ansprüche, die ein Geschädigter aufgrund der Vorschriften über die vertragliche und außervertragliche Haftung oder aufgrund einer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie bestehenden besonderen Haftungsregelung geltend machen kann, werden durch diese Richtlinie nicht berührt.«
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... Österreich[*]
Dort ist das Produkthaftungsgesetz die zentrale Anspruchsgrundlage für die Herstellerhaftung geworden.
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... Österreich[*]
Produkthaftungsgesetz (D.P.R. Nr. 224 vom 24.05.1988)
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... Herstellers[*]
Problematisch, vgl. EuGH, Urt. v. 25. 04.2002 - Rs. C-52/00, Kommission ./. Frankreich, Slg. 2002, I-03827, RdNr. 42-48.
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Unzulässig, bei gleichen Voraussetzungen: vgl. EuGH, Urt. v. 25. 04.2002 - Rs. C-52/00, Kommission ./. Frankreich, Slg. 2002, I-03827, RdNr. 26-35. EuGH, Urt. v. 25.04.2002 - Rs. C-154/00, Kommission ./. Griechenland, Slg. 2002, I-03879, RdNr. 30.
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EuGH (María Victoria González Sánchez gegen Medicina Asturiana SA.), Urteil v. 25. 4. 2002, Rs. C-183/00, Slg. 2002, I-3901.
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... Geschädigten[*]
Es ging einmal mehr um eine Blutkonserve, diesmal um eine Infektion mit dem Hepatitis-C-Virus.
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Als Beispiele für andere Regelungen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen würden, nennt der EuGH eine Haftung wie die Haftung für verdeckte Mängel oder für Verschulden; EuGH a.a.O. RdNr. 31.
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... Haftungsregelung[*]
Mit einer bei Bekanntgabe der Richtlinie bestehender besonderen Haftungsregelung sind solche besonderen Regelungen gemeint, die auf einen bestimmten Produktionssektor begrenzt sind, etwa die Haftung nach dem deutschen AMG; vgl. EuGH a.a.O. RdNr. 32.
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Die Richtlinie wurde vom Rat einstimmig auf der Grundlage des Artikels 100 EWG-Vertrag erlassen, der nach der Änderung der Verträge jetzt Art. 94 EG-Vertrag ist.
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... Vertragsklauseln[*]
Vgl. Abschnitt sub:AGB-RL.
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Ebenso die Urteile: EuGH, Urt. v. 25. 04.2002 - Rs. C-52/00, Kommission ./. Frankreich, Slg. 2002, I-03827, RdNr. 13-23; EuGH, Urt. v. 25.04.2002 - Rs. C-154/00, Kommission ./. Griechenland, Slg. 2002, I-03879, RdNr. 9-19.
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...Hühnerpest-[*]
In dieser Entscheidung (BGHZ 51, 91) ging es um Futtermittel, die zu einer Ansteckung von Hühnern mit Hühnerpest geführt haben. Wer muss, so war die Frage, ein Verschulden des Herstellers nachweisen - der Geschädigte oder der Hersteller?
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...Limonadenflaschenfall[*]
In der Entscheidung ging es um den Schaden, der durch eine explodierende Limonadenflasche verursacht wurde, BGH, Urteil v. 07.06.1988. Der Fall zeichnet sich durch die Etablierung einer Beweislastumkehr zu Lasten des Herstellers aus. Der Hersteller musste nachweisen, dass der Fehler der explodierenden Limonadenflasche erst nach Verlassen des Werkes des Herstellers entstanden ist.

RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)
 
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