Handbuch China

FiFo Ost

Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Abwehrmaßnahmen der EU

Um gegen Dumping vorzugehen, sind die Staaten berechtigt, Anti-Dumpingzölle zu erheben. Sie müssen hierzu (nach dem GATT) jedenfalls das Drohen einer erheblichen Schädigung der inländischen Produktion nachweisen. Wenn die Exportpreise nur geringfügig vom »normalen Preis« abweichen (bis zu 2 %) oder der Marktanteil gering ist (unter 3 %), sind Anti-Dumpingzölle nicht erlaubt. Ferner können keine Maßnahmen ergriffen werden, wenn der Vorteil auf einer Forschungs- oder Regionalförderung beruht. Für Deutschland werden die entsprechenden Maßnahmen aufgrund des Außenzolls der Europäischen Union[*] ergriffen, die entsprechende Anti-Dumping-Zölle verhängt.[*] Hierbei kommen die oben dargestellten Grundsätze zur Anwendung, die hier kursorisch vorgestellt werden.

  • Nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 gilt eine Ware als gedumpt, wenn ihr Preis bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft niedriger ist als der vergleichbare Preis der zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware.
  • Zwischen dem Ausfuhrpreis[*] und dem Normalwert[*] wird ein gerechter Vergleich durchgeführt (Dumpingspanne[*]). Dieser Vergleich erfolgt auf derselben Handelsstufe und unter Zugrundelegung von Verkäufen, die zu möglichst nahe beieinander liegenden Zeitpunkten getätigt werden, sowie unter gebührender Berücksichtigung anderer Unterschiede, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen (Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96).
  • Damit Maßnahmen eingeleitet werden können, muss neben dem Dumping eine Schädigung im Sinne der Verordnung vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder die Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich verzögert wird.
  • Eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Umfangs und der Auswirkungen angeblicher Dumpingpraktiken wird regelmäßig von der Kommission auf einen schriftlichen Antrag eingeleitet, der von den Wirtschaftsteilnehmern gestellt werden kann. Ein Antrag muss Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine Schädigung sowie für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den angeblich gedumpten Einfuhren und der angeblichen Schädigung enthalten.
Gegen Dienstleistungs-, Valuta-, Sozial- und Umwelt-Dumping besteht im Rahmen des GATT keine Handlungsmöglichkeit. Hier ist der allgemeine Preis geringer, der »normale Preis« im Ursprungsland weicht nicht von dem im Importland ab. In der Uruguay-Runde wurde erfolglos von den Industrieländern (insbesondere Frankreich und den Vereinigten Staaten) gefordert, Maßnahmen gegen Sozial- und Umwelt-Dumping zuzulassen (Schutz des nationalen Lohnniveaus, Verhinderung der Kinderarbeit, Schutz der Umwelt und gesündere Produkte). Die Entwicklungs- und Schwellenländer haben sich damit nicht einverstanden erklärt. Sie befürchten entweder zu hohe Kosten, um die Standards zu erfüllen, oder eine »grüne Grenze«, die den Export verhindert.

Davon zu unterscheiden sind Strafzölle aufgrund protektionistischer Maßnahmen, wie sie nach den WTO-Regelungen verhängt werden können, wenn ein Staat gegen WTO-Vereinbarungen verstößt. So wurde bspw. von den Vereinigten Staaten beschlossen, zum Schutz der heimischen Industrie im März 2002 zusätzliche Zölle zwischen acht und 30 Prozent auf importierten Stahl zu erheben. Nachdem die WTO die Schutzzölle im November 2003 endgültig für unzulässig erklärt hat, war die EU berechtigt, mit Strafzöllen zu reagieren.


RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)
 
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