Handbuch China

FiFo Ost

Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Einführung

Das UN-Kaufrecht[*] ist - was vielen Unternehmern unbekannt ist - das entscheidende Recht in fast allen rechtlichen Fragen von Export- und Importgeschäften. Wenn bspw. ein deutscher Exporteur auf einer Messe in der Schweiz einen Vertrag über die Lieferung von Waren an ein polnisches Unternehmen schließt, kommt UN-Kaufrecht zur Anwendung. Auch bei einer Vereinbarung, wonach das auf den Vertrag anzuwendende Recht deutsches Recht sein soll, würde das UN-Kaufrecht bei einem internationalen Warenkauf angewendet werden.

Es ist das auf internationale, kommerzielle Käufe anwendbare Recht, das sowohl für den Vertragsschluss als auch für die Vertragsabwicklung (Fälligkeit, Mängelrecht, Schadensersatz) gilt. Fragen über die Gültigkeit des Vertrages und solche des Eigentumsrechts bleiben jedoch dem jeweils anwendbaren nationalen Recht vorbehalten. Der letzte Punkt ist insbesondere für die Sicherheiten, etwa für den Eigentumsvorbehalt bzw. das Sicherungseigentum von Belang.

Wer bei einem internationalen Handelsgeschäft in das deutsche BGB oder HGB schaut, begeht zumeist einen Fehler. Gerade bei den strengen Regelungen zur Rüge von Mängel werden häufig Fehler gemacht mit der Folge, dass Gewährleistungsansprüche - rechtlich gesehen - sich nicht durchsetzen lassen. Sicherlich werden viele Unternehmen kulanterweise trotz unwirksamer Rüge die Rechte aus der Mängelgewährleistung anerkennen, jedoch ist ein juristisch gesicherter Anspruch auch nur dann notwendig, wenn man eben nicht mehr mit so einem Entgegenkommen rechnen kann. Ebenfalls ist vielen die Tatsache nicht bekannt, dass das UN-Kaufrecht als Vorbild für die Neuregelung des deutschen Kaufrechts im Rahmen der Schuldrechtsreform 2002[*] gedient hat.

Prof. Dr. Ingeborg SCHWENZER, Universität Basel, unterhält im Internet (www.cisg-online.ch) eine Datenbank mit Entscheidungen zum UN-Kaufrecht. Dort sind zahlreiche Entscheidungen zum UN-Kaufrecht dokumentiert. Sie können über eine CISG-online Nr. abgerufen werden. Teilweise werden im folgenden Abschnitt solche Entscheidungen nach der entsprechenden Nummer zitiert.[*] Während in anderen Fragen im Wesentlichen Entscheidungen des EuGH (und die der deutschen und österreichischen Gerichte) hier einbezogen wurden, ist für das UN-Kaufrecht eine solche Begrenzung nicht angezeigt.

Das UN-Kaufrecht hat einige Vorteile:

  • Es ist konkret für den internationalen Handelskauf gedacht und berücksichtigt die Erfordernisse eines kaufmännischen Geschäftsbetriebs.
  • Es ist ausführlich und gut verständlich. Laien können viele Fragen selbst beantworten. Der Text wurde so abgefasst, dass ein Geschäftsmann den Text unabhängig von seinem persönlichen Hintergrund verstehen kann. Es wurde weitgehend auf die Verwendung juristischer Begriffe verzichtet.
  • Es lässt sich in Verhandlungen als neutrales Recht vereinbaren; die andere Partei lässt sich nicht auf ein unbekanntes Recht ein.
  • Es ist in alle möglichen Sprachen übersetzt und Gerichten in verschiedenen Ländern bekannt.
  • Fast alle Regelungen können durch vertragliche Vereinbarungen geändert oder ergänzt werden.
Obwohl das UN-Kaufrecht auf eine Initiative des deutschen Rechtswissenschaftler Rabels im Jahr 1935 zurückzuführen ist, ist es offiziell nicht in deutscher Sprache erschienen, sondern in fünf anderen Sprachen. Das 1980 fertig gestellte UN-Kaufrecht hat das in erster Linie aus politischen Gründen wenig erfolgreiche[*] Einheitliche Haager Kaufrecht von 1964 abgelöst, allerdings vieles von dem Haager Einheitlichen Kaufrecht übernommen. Das UN-Kaufrecht ist sehr erfolgreich - insbesondere im Vergleich mit anderen internationalen Kodifizierungen, wie folgende Beispiele zeigen:
  • Übereinkommen über die Verjährungsfrist beim internationalen Warenkauf, abgeschlossen in New York im Jahre 1974 (in der durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über die Verjährungsfrist beim internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 geänderten Fassung). Das Übereinkommen ist in seiner durch das Protokoll geänderten Fassung in Kraft, jedoch wurde weder das Protokoll noch das Übereinkommen von irgendeinem EU-Mitgliedstaat unterzeichnet.
  • Übereinkommen zur Einführung eines einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen; unterzeichnet in Den Haag im Jahre 1964, in Kraft in Großbritannien (ratifiziert am 31. August 1967). Gekündigt durch Italien, Deutschland, die Niederlande, Belgien und Luxemburg. Unterzeichnet durch Griechenland (ad referendum, 3.08.1964) und Frankreich (31.12.1965).
  • Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, UN-Kaufrecht (CISG), abgeschlossen in Wien im Jahre 1980. Großbritannien, Portugal und Irland sind dem Übereinkommen nicht beigetreten. In den übrigen EU-Mitgliedstaaten sowie in den Beitrittsstaaten mit Ausnahme von Malta und Zypern gilt dieses Übereinkommen.
  • UNCITRAL-Rechtsleitfaden für internationale Gegengeschäfte, angenommen im Jahre 1992, nicht rechtsverbindlich.
  • Konvention der Vereinten Nationen über internationale Wechsel, abgeschlossen in New York im Jahre 1988. Das Übereinkommen ist nicht in Kraft. Es sind zehn Ratifizierungen erforderlich. Kein EU-Mitgliedstaat hat unterzeichnet.
  • UNCITRAL-Mustergesetz über den Überweisungsverkehr, angenommen im Jahre 1992.
  • Übereinkommen der Vereinten Nationen über unabhängige Garantien und Stand-by Letters Credit, abgeschlossen in New York im Jahre 1996. Das Übereinkommen trat am 1. Januar 2000 in Kraft, kein EU-Mitgliedstaat hat unterzeichnet. Stand-by Letters Credit sind die US-amerikanische Methode, das für Banken geltende Verbot, Bürgschaften auszugeben, zu umgehen.
  • Übereinkommen der Vereinten Nationen über den Güterseeverkehr, abgeschlossen in Hamburg im Jahre 1978 (Hamburger Regeln). Das Übereinkommen trat am 1. 11. 1992 in Kraft, unterzeichnet von Dänemark (18.04.1979), Finnland (18.04.1979), Frankreich (18.04.1979), Deutschland (31.03.1978), Portugal (31.03.1978) und Schweden (18.04.1979). Ratifiziert von Österreich (29.07.1993).
  • Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Haftung der Betreiber von Güterumschlagstellen im internationalen Handel, 1991 in Wien abgeschlossen. Das Übereinkommen ist nicht in Kraft. 5 Ratifizierungen sind erforderlich. Unterzeichnet von Frankreich (15.10.1991) und Spanien (15.04.1991).
  • UNCITRAL-Mustergesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr mit einem Leitfaden zur Durchführung, angenommen im Jahre 1996, mit einem im Jahre 1998 angenommenen ergänzenden Artikel 5a.
  • UNCITRAL-Rechtsleitfaden für die Abfassung int. Verträge über den Bau von Industrieanlagen, angenommen in New York im Jahre 1987, nicht rechtsverbindlich.
  • Institut zur Vereinheitlichung UNIDROIT-Grundregeln der internationaler Handelsverträge, angenommen im Jahre 1994, nicht rechtsverbindlich.
  • Konvention über die Stellvertretung beim internationalen Kauf beweglicher Sachen, unterzeichnet in Genf am 17. Februar 1983. Ratifiziert von Italien (16.06.1986) und Frankreich (7.08.1987). Von anderen EU-Mitgliedstaaten nicht unterzeichnet. Die Konvention wird erst in Kraft treten, wenn sie von zehn Vertragsstaaten angenommen worden ist.
  • UNIDROIT-Konvention über Finanzierungsleasing, abgeschlossen in Ottawa am 28. Mai 1988. Status: Die Konvention ist in Kraft.
Von besonderer Bedeutung ist, dass man sich von Anbeginn an darüber im Klaren ist, nach welchem Recht der Kaufvertrag zu beurteilen ist, da bei Fehlern hohe Verluste möglich sind. Aufgrund der besonderen Ausgestaltung des UN-Kaufrechts kommt es in fast allen Fällen zur Anwendung, wenn Waren von Deutschland aus exportiert werden. Aber auch in Importfällen wird vielfach das UN-Kaufrecht angewendet werden.

Das deutsche Kaufrecht wurde - wie gesagt - im Rahmen der Reform des Schuldrechts in einigen Punkten an das UN-Kaufrecht angenähert. Insbesondere ist nunmehr auch nach deutschem Recht der Nacherfüllungsanspruch geregelt und ein Schadensersatzanspruch bei der Lieferung mangelhafter Ware möglich, während dies nach dem Recht vor der Schuldrechtreform nur in sehr engen Grenzen möglich war.


RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)
 
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