Handbuch China

FiFo Ost

Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner


Was wird vom UN-Kaufrecht nicht geregelt

In dem Übereinkommen werden der Abschluss des Kaufvertrages und die aus ihm erwachsenden Rechte und Pflichten des Verkäufers und des Käufers geregelt. Jedoch verdrängt das UN-Kaufrecht die nationalen Regelungen nicht vollständig.

Soweit in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, betrifft es insbesondere nicht

  • die Gültigkeit des Vertrages (Handlungsfähigkeit der Parteien, Geschäftsfähigkeit, Willensmängel, Vertretung, rechtsgeschäftliche Vollmacht) oder einzelner Vertragsbestimmungen oder die Gültigkeit von Gebräuchen,[*]
  • Form der Vertrages,[*]
  • die Wirkungen, die der Vertrag auf das Eigentum (Eigentumsübergang) an der verkauften Ware haben kann,[*]
  • Auswirkungen der Unwirksamkeit eine Kaufvertrags einschließlich Verbote des öffentlichen Rechts,
  • Auswirkungen der Kündigung eines Vertriebsvertrags auf die einzelnen Kaufverträge,
  • Verjährung[*], Abtretung und Aufrechnung[*].
  • Ferner sind Ansprüche wegen Personenschäden sowie die Wirkungen des Kaufvertrages auf Dritte von der Anwendung des Übereinkommens ausgenommen.[*]
Wenn das UN-Kaufrecht keine Regelungen trifft - etwa für die Verjährung der Kaufpreisforderung, vorvertraglicher Pflichtverletzung, Aufrechnung, Abtretung, Vertretungsmacht - gilt ergänzend das Recht des Staates, dessen Recht auf den Vertrag anzuwenden ist. Das ist das vertraglich vereinbarte Recht, ansonsten (in der Regel) das Recht des Landes, in dem der Verkäufer seinen Sitz hat. Allerdings sind Sonderanknüpfungen wie etwa bei der Geschäftstätigkeit (vgl. Abschnitt sub:Internationales-Privatrecht) zu beachten.

Eine weitere Besonderheit, die auf das nationale Recht verweist, ist Art. 28 UN-Kaufrecht: Ist eine Partei berechtigt, von der anderen Partei die Erfüllung einer Verpflichtung zu verlangen, so braucht ein Gericht eine Entscheidung auf Erfüllung in Natur nur zu fällen, wenn es dies auch nach seinem eigenen Recht bei gleichartigen Kaufverträgen täte, die nicht unter dieses Übereinkommen fallen.


RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)
 
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