Export im Binnenmarkt der Europäischen Union
Eckhard Höffner
Unterabschnitte
Recht auf Vertragsaufhebung
Das Recht auf Aufhebung des Vertrags wird in verschiedenen Regelungen des UN-Kaufrechts als mögliche Rechtsfolge genannt. Eine Generalklausel zur Vertragsaufhebung existiert nicht, obwohl man ohne weiteres sagen kann, dass bei einer wesentlichen Vertragsverletzung einer Partei die Vertragsaufhebung durch die andere Partei immer in Betracht kommt.
Es muss regelmäßig innerhalb einer angemessenen Frist ab Kenntnis von der Ursache, die das Recht zur Vertragsaufhebung gibt, ausgeübt werden. Die Erklärung ist nach Art. 26 UN-Kaufrecht zugangsbedürftig. Es ist als ein Gestaltungsrecht konstruiert - eine automatische Vertragsaufhebung kennt das UN-Kaufrecht nicht.
Die Vertragsaufhebung führt allerdings nicht dazu, dass der Vertrag rückwirkend nichtig wird. Sie befreit beide Parteien von ihren Vertragspflichten (Lieferung von Ware, Nachbesserung, Zahlung des Kaufpreises), mit Ausnahme etwaiger Schadensersatzpflichten. Sonstige Regelungen des Vertrages wie etwa Gerichtsstandsvereinbarungen oder Regelungen für die Abwicklung des Vertrages bei Vertragsaufhebung bleiben bestehen.
Der Käufer verliert das Recht, die Aufhebung des Vertrages zu erklären oder vom Verkäufer Ersatzlieferung zu verlangen, wenn es ihm unmöglich ist, die Ware im Wesentlichen in dem Zustand zurückzugeben, in dem er sie erhalten hat. Maßgeblich ist, ob die Aufhebung des Vertrages vor oder nach dem Eintritt des Rückgabehindernisses erklärt wurde. Wird die Ware nach Aufhebung auf dem Rücktransport zerstört, ändert dies nichts mehr an der Aufhebung.
Der Käufer behält das Recht zur Vertragsaufhebung und Ersatzlieferung zu verlangen trotz der Unmöglichkeit, die Ware wie zuvor beschrieben zurückzugeben,
- wenn die Unmöglichkeit nicht auf einer Handlung oder Unterlassung des Käufers beruht. Da im Ergebnis die Entgegennahme der Ware durch den Käufer für das weitere Schicksal der Ware kausal ist, kann damit bloße Kausalität nicht gemeint sein. Vielmehr muss das Handeln oder Unterlassen eine unmittelbare Ursache für die Beschädigung oder Zerstörung gewesen sein.
- wenn die Ware ganz oder teilweise infolge der Untersuchung, ob die Ware vertragsgemäß ist, untergegangen oder verschlechtert worden ist oder
- wenn der Käufer die Ware ganz oder teilweise im normalen Geschäftsverkehr verkauft oder der normalen Verwendung entsprechend verbraucht oder verändert hat, bevor er die Vertragswidrigkeit entdeckt hat oder hätte entdecken müssen.
Der Käufer behält jedoch alle anderen Rechtsbehelfe.
Hat eine Partei den Vertrag ganz oder teilweise erfüllt, so kann sie Rückgabe des von ihr Geleisteten von der anderen Partei verlangen.
Neben der Rückgabe der Leistungen sind die durch die Leistung erhaltenen Vorteil zumindest teilweise auszugleichen. Sind beide Parteien zur Rückgabe verpflichtet, so sind die Leistungen Zug um Zug zurückzugeben. Hat der Verkäufer den Kaufpreis zurückzuzahlen, so hat er außerdem vom Tag der Zahlung an auf den Betrag Zinsen zu zahlen, wobei unklar ist, ob auf den Zahlungstag oder den Tag des Empfangs der Zahlung abzustellen ist. Der Käufer schuldet dem Verkäufer den Gegenwert aller Vorteile, die er aus der Ware oder einem Teil der Ware gezogen hat,
- wenn er die Ware ganz oder teilweise zurückgeben muss oder
- wenn es ihm unmöglich ist, die Ware ganz oder teilweise zurückzugeben oder sie ganz oder teilweise im Wesentlichen in dem Zustand zurückzugeben, in dem er sie erhalten hat, er aber dennoch die Aufhebung des Vertrages erklärt oder vom Verkäufer Ersatzlieferung verlangt hat.
Die Vorteile - im deutschen wohl den gezogenen
Nutzungen vergleichbar - sind wohl am ehesten an Marktpreisen für den jeweiligen Gegenstand zu bemessen (etwa Miete, Lizenzzahlungen
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). Wenn eine Ware zum Weiterverkauf erworben wurde, jedoch kein Weiterverkauf stattgefunden hat, dürften Vorteile völlig entfallen. Wenn die Ware nicht zurück gegeben werden kann, können die Vorteile etwa der Erlös aus einem Verkauf der Ware, die Ersatzleistung der Versicherung oder der Vorteil aus der Verwertung der Ware (Verarbeitung, Verbrauch) darstellen. Wenn die Ware beim Käufer untergeht, ihn aber keine Schadensersatzpflicht trifft, geht der Verkäufer wohl leer aus. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang aber die Erhaltungspflicht des Käufers nach Art. 86 UN-Kaufrecht, deren Nichtbeachtung
wiederum zu einer Schadensersatzpflicht führen kann.
Zu den Kosten der Rücklieferung und der Frage, wo und wie die Übergabe zu erfolgen hat, schweigt das UN-Kaufrecht. Es stellt sich ferner die Frage, wer die Gefahr einer Beschädigung oder Zerstörung der Ware auf dem Rücktransport trägt. Eine bloße Umkehrung scheint nicht angemessen zu sein. Allerdings bestimmt Art. 81 Abs. 2 UN-Kaufrecht, dass die »Rückgabe des Geleisteten« zu erfolgen hat. Das bedeutet m.E., dass die sich aus der Aufhebung des Vertrages ergebenden Rückgabeverpflichtungen denjenigen entsprechen, die für die Hinlieferung galten. Das bedeutet, wenn der Käufer die Ware beim Verkäufer abgeholt hat, so hat er sie wieder zurückzuliefern.
Hierfür spricht meiner Meinung nach, dass der Transport selber eine nicht unbedeutende Leistung sein kann, die ebenfalls
zurückzugewähren ist.
Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die vertragsbrüchige Partei schadensersatzpflichtig ist. Die Kosten des Rücktransportes hat die vertragsbrüchige Partei im Rahmen des Schadensersatzes zu tragen, da es sich um Aufwendungen handelt, die infolge der Vertragsverletzung entstanden sind.
RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)