Handbuch Osteuropa

FiFo Ost

Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner


Handelsvertreter

Allerdings wird davon ausgegangen, dass solche Beschränkungen in Handelsvertreterverträgen grundsätzlich zulässig sind, weil der Handelsvertreter nur Hilfsfunktionen ausübt. Handelsvertreter sind zwar selbständige Gewerbetreibende, unterliegen aber häufig den zuvor genannten Beschränkungen der essentiellen Freiheiten, indem sie an Preise gebunden sind, Gebietsbeschränkungen oder Wettbewerbsverboten unterworfen werden können. Die Kommission geht davon aus, dass echte Handelsvertreterverträge nicht dem Art. 81 EG-Vertrag unterliegen.

Als so genannte unechte Handelsvertreter werden diejenigen eingestuft, die besondere finanzielle oder wirtschaftliche Risiken übernehmen. Man kann einen Vergleich der Rechte und Pflichten nach der Handelsvertreterrichtlinie[*] mit der tatsächlichen Vereinbarung anstellen. Es kommt jeweils auf die Risiken des Handelsvertreters im Einzelfalls an, jedoch sind die folgenden Gestaltungen typische Risiken, die den echten Handelsvertreter nicht treffen:

  • Beteiligung an den Kosten, die mit der Erfüllung der vom Handelsvertreter vermittelten Verträgen zusammenhängen.
  • Beteiligung an Kosten für Absatzmaßnahmen (Werbung, Produktgestaltung etc.).
  • Investitionen für den Verkauf der Produkte (sei es Mitarbeiterschulungen, Erwerb von Ausrüstungsgegenständen), die produktspezifisch sind (also für andere Produkte verlorene Aufwendungen sind).
  • Lagerung von Vertragswaren, insbesondere wenn der Handelsvertreter für den Lagerbestand haftet, die Waren vorfinanzieren muss oder nicht an den Unternehmer zurück geben kann.
  • Reparatur- oder Garantieleistungen erbringen oder Einrichtung eines Betriebes zur Erbringung solcher Leistungen.
  • Übernahme der Haftung für durch die verkauften Produkte entstandenen Schäden.
  • Übernahme von Risiken aus dem Verkauf der Ware - mit Ausnahme des Verlustes der Provision - für die Uneinbringlichkeit der Forderungen (Delkredere).
Dies sind einige Beispiele, die untypische Risiken des Handelsvertreters darstellen, und deren Vereinbarung dazu führen kann, dass der Handelsvertretervertrag den Bestimmungen des Art. 81 EG-Vertrag unterliegt. Solange der Handelsvertretervertrag nicht nach Art. 81 EG-Vertrag zu prüfen ist, sind Vereinbarungen im Rahmen des Handelsvertreterverhältnisses, wie Gebietsbeschränkungen, Beschränkungen des Kundenkreises oder Festlegung der Preise und Vertragsbedingungen, zu denen der Handelsvertreter für den Unternehmer Verträge abschließt, aus Sicht des europäischen Wettbewerbsrechts unbedenklich.[*] Der Handelsvertreter wird in diesem Fall aus wettbewerblicher Sicht wie ein Angestellter dem Lager des Unternehmers zugeordnet, der die Geschäftsstrategie festlegen kann. Hiervon ausgenommen sind die Fälle, in denen der Handelsvertreter auf einen Teil seiner Provision verzichtet, also den Kaufpreis herabsetzt, indem er einen Teil seiner Provision an den Käufer abtritt. Da der Unternehmer nicht geschädigt wird, kann er hiergegen keine Einwendungen erheben.
RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)
 
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