Handbuch China

FiFo Ost

Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Gruppenfreistellungsverordnung

Wenn die Bagatellgrenze überschritten ist, kommt in Betracht, dass wettbewerbsbeschränkenden Abreden nicht zu beanstanden sind, namentlich dann, wenn dies von der Gruppenfreistellungsverordnung[*] vorgesehen wird. Von der Gruppenfreistellungsverordnung werden insbesondere Vereinbarungen mit Vertragshändlern, Franchisenehmern, Handelsvertretern und anderen Vertriebsvermittlern erfasst. Hier gilt eine Grenze für den Marktanteil von 30 %; wenn dieser Anteil überschritten ist, kommt bei unzulässigen Vereinbarungen nur noch die Einzelfreistellung[*] in Betracht. Die Gruppenfreistellungsverordnung hat der Bagatellbekanntmachung als Vorbild gedient, so dass sich diese in vielen Punkten ähneln (Kernbeschränkungen, Definition der verbundenen Unternehmen, Ermittlung des Marktanteils).

Art. 81 Abs. 3 EG-Vertrag sieht vor, dass Art. 81 Abs. 1 für bestimmte Vereinbarungen für unanwendbar erklärt werden kann, wenn diese unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen. Die Kommission hat aufgrund der bisherigen Erfahrungen in der Gruppenfreistellungsverordnung eine Gruppe von vertikalen Vereinbarungen definiert, die regelmäßig die Voraussetzungen von Artikel 81 Abs. 3 erfüllen.

Im Gegensatz zur Bagatellbekanntmachung, die an dem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal der spürbaren Auswirkung anknüpft, geht es bei der Gruppenfreistellung darum, dass vertikale Vereinbarungen die wirtschaftliche Effizienz erhöhen und so eine Senkung der Transaktions- und Distributionskosten hervorrufen können. Wenn Vereinbarungen nicht unter die Gruppenfreistellungsverordnung fallen, begründet dies keine Vermutung für die Rechtswidrigkeit solcher Vereinbarungen. Es ist jeweils im Einzelfall zu überprüfen, ob die grundsätzlichen Voraussetzungen des Art. 81 Abs. 1 EG-Vertrag vorliegen.



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