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Export im Binnenmarkt der Europäischen UnionEckhard HöffnerUnterabschnitte AusnahmenGeregelte Ausnahmen von der FreistellungSo wie bei der Bagatellbekanntmachung gilt auch die Freistellung nicht für vertikale Vereinbarungen, die essentielle wettbewerbliche Aspekte betreffen (Kernbeschränkungen). Sie gleichen weitgehend denjenigen, die auch in der Bagatellbekanntmachung zu finden sind, so dass insoweit auf die Ausführungen unter der Bagatellbekanntmachung verwiesen werden kann:
EinzelfallentscheidungenIn Einzelfällen kann die Kommission nach Art. 6 die Vorteile der Freistellung entziehen, wenn eine vertikale Vereinbarung Wirkungen entfaltet, die mit den Voraussetzungen des Art. 81 Abs. 3 EG-Vertrag unvereinbar sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch diese Vereinbarungen der Zugang zu oder der Wettbewerb auf dem betroffenen Markt durch die kumulativen Wirkungen nebeneinander bestehender Netze gleichartiger vertikaler Beschränkungen in erheblichem Maße beschränkt wird. Wenn bspw. 90 % der Händler auf einer Handelsstufe Mitglieder von - wenn auch konkurrierender - selektiver Vertriebssysteme sind, so besteht für für Neueinsteiger kaum noch eine Chance, auf diesem Markt Fuß zu fassen. Auch die zuständigen nationalen Behörden können in Einzelfällen auf der Grundlage des Art. 7 die Freistellung von vertikalen Vereinbarungen aussetzen, wenn eine solche Vereinbarung in einem Mitgliedstaat oder einem Teil eines Mitgliedstaates, der alle Merkmale eines gesonderten räumlichen Marktes aufweist, die zuvor genannten Wirkungen entfaltet. Überschreitet der relevante Markt die Grenzen eines Mitgliedstaates, fällt diese Entscheidung in die ausschließliche Kompetenz der Kommission. Auch die Entscheidungen der nationalen Behörden sind auf das Gebiet des jeweiligen Mitgliedstaates beschränkt. Art. 8 der Gruppenfreistellungsverordnung sieht eine Grenze von 50 % des gesamten relevanten Marktes vor. Wenn mehr als 50 % des Marktes von nebeneinander bestehenden Netzen ähnlicher vertikaler Beschränkungen erfasst werden, kann die Kommission durch Verordnung diesen Markt von der Freistellung ausnehmen kann. Wenn ein gewisser Markt von der Kommission von der Gruppenfreistellungsverordnung nicht erfasst werden soll, so werden entsprechende Maßnahmen frühestens sechs Monate nach ihrer Bekanntmachung wirksam. Geltungserhaltende ReduktionEine geltungserhaltende Reduktion kommt nicht in Betracht. Wenn durch mehrere vertragliche Bestimmungen Beschränkungen errichtet werden und eine davon zu den Ausnahmen zählt, sind damit regelmäßig auch die anderen vertikalen Beschränkungen unwirksam. Dies gilt jedoch nicht für die Wettbewerbsverbote. Hier fällt nur das Wettbewerbsverbot weg, es findet aber keine Reduzierung einer zu langen Frist oder eines zu großen Gebietes oder oder einer zu umfassenden Warengruppe auf ein zulässiges Maß statt. RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt) |
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