Handbuch GUS

FiFo Ost

Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Haftung nach Richtlinie

Im Folgenden wird in der Begriff »Hersteller« für denjenigen, der in Anspruch genommen werden kann, verwendet, obwohl auch eine Haftung des Importeurs (der nicht an der Herstellung beteiligt ist - oft als Quasi-Hersteller bezeichnet) in Betracht kommt. Wer konkret nach der Produkthaftungsrichtlinie zum Schadensersatz verpflichtet sein kann, wird unter PH_Hersteller erläutert.

Dem Geschädigten wird ein Entschädigungsanspruch zuerkannt, wenn er nachweist, dass er geschädigt worden ist, dass das Produkt fehlerhaft war und dass der Schaden durch dieses Produkt hervorgerufen worden ist. Der Hersteller haftet nicht automatisch für Schäden, die durch das Produkt verursacht worden sind. Der Geschädigte braucht dem Hersteller jedoch keine Fahrlässigkeit nachzuweisen, da die Richtlinie über die Produkthaftung auf dem Grundsatz der verschuldensunabhängigen Haftung des Herstellers basiert. Daher wird der Hersteller selbst dann nicht entlastet, wenn er nachweist,

  • dass er nicht fahrlässig gehandelt hat,
  • wenn eine Handlung oder Unterlassung eines Dritten zu dem entstandenen Schaden beigetragen hat,
  • wenn er Normen angewendet hat oder
  • wenn das Produkt geprüft worden ist.
Nur unter sehr beschränkten Umständen entfällt eine Haftung des Herstellers, die im Einzelnen unter den Punkten »Produkte«, »Verantwortlicher« und »Fehler« dargestellt werden. Hierbei handelt es sich jeweils um Entlastungsmöglichkeiten, die der Hersteller nachweisen muss.



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RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)
 
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