Export im Binnenmarkt der Europäischen Union
Eckhard Höffner
Unterabschnitte
Fehler
Der Begriff des Fehlers ist der Dreh- und Angelpunkt des Produkthaftungsrechts. Das Produkt muss im Hinblick auf seine Konstruktion, Prozess und die Überwachung der Herstellung und unter Umständen auch im Hinblick auf die Instruktionen so beschaffen sein, dass es die körperliche Unversehrtheit des Benutzers oder eines Dritten nicht beeinträchtigt und sein sonstiges privates
Eigentum nicht beschädigt. Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere
- der Darbietung des Produkts,
- des Gebrauchs des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden kann,
- des Zeitpunkts, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht wurde,
zu erwarten berechtigt ist. Ein Produkt kann nicht deshalb als fehlerhaft angesehen werden, weil später ein verbessertes Modell hergestellt wurde.
Der BGH definiert dies bspw. wie folgt: »Das Produkt ist fehlerhaft, wenn es aufgrund eines Konstruktionsfehlers, Fabrikationsfehlers oder Instruktionsfehlers nicht die Sicherheit bietet, die der Verbraucher unter Berücksichtigung aller Umstände legitimerweise erwarten darf.«![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
- Konstruktionsfehler
- Das Produkt ist aufgrund fehlerhafter technischer Konstruktion oder Planung für eine ungefährliche Benutzung nicht geeignet. Der Fehler haftet normalerweise der ganzen Serie an. Um Konstruktionsfehler zu erkennen, ist der Hersteller auch zur Produktbeobachtung verpflichtet, denn manche Schwächen zeigen sich erst im regelmäßigen Gebrauch.
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- Fabrikationsfehler
- Dieser Fehler entsteht während der Herstellung und tritt nur bei einzelnen Teilen der Produktion auf. Hierzu gehören auch die so genannten Ausreißer
. Beispiele sind Materialfehler, Verunreinigungen, defekte Einzelteile und vergleichbare Einzelfälle. Die deutsche Rechtsprechung gibt einem Hersteller keine Entlastungsmöglichkeit bei Ausreißern, sofern der Ausreißer nicht nach dem Stand der Wissenschaft und Technik erkannt werden konnte.
- Instruktionsfehler
-
Der Hersteller ist grundsätzlich zum Ersatz solcher Schäden verpflichtet, die dadurch eintreten, dass er die Verwender des Produkts pflichtwidrig nicht auf Gefahren hingewiesen hat, die sich trotz einwandfreier Herstellung aus der Verwendung der Sache ergeben. Typische Fälle sind die mangelhaften Gebrauchsanweisungen und die fehlende oder unzureichende Warnung vor gefahrbringenden Eigenschaften des Produkts. Um als fehlerfrei zu gelten und eine Haftung auszuschließen, muss die Gebrauchsanleitung im Wesentlichen enthalten, wie das Produkt gefahrlos zu handhaben, zu installieren, zu montieren und einzustellen und instand zu halten ist.
Auch hierbei ist auf den Gebrauch, mit dem billigerweise zu rechnen ist, abzustellen. Vor allem im Hinblick auf die Gefahr sachwidriger Verwendung von Produkten werden die inhaltlichen Anforderungen an die Instruktionspflichten maßgeblich dadurch beeinflusst, ob die Produkte von Laien in privaten Haushalten oder von Fachleuten im gewerblichen Bereich verwendet werden.![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
Dass ein Produkt nicht die erwartete
Gebrauchsfähigkeit besitzt,
reicht nicht aus. In solchen Fällen kann nicht unmittelbar gegen den Hersteller vorgegangen werden, der Anspruchsteller ist vielmehr auf die Gewährleistung gegenüber dem Vertragspartner
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angewiesen.
Die Rechtsprechung ist auch sehr erfinderisch, wenn es darum geht, in Grenzfällen Pflichten für die Hersteller zu konstruieren. Bei den Produktfehlern und den Entlastungsmöglichkeiten muss man in mehrfacher Hinsicht unterscheiden.
Der Hersteller kann entlastet werden, wenn unter Berücksichtigung der Umstände davon auszugehen ist, dass der Fehler, der den Schaden verursacht hat, nicht vorlag, als das Produkt von ihm in den Verkehr gebracht wurde, oder dass dieser Fehler später entstanden ist. Wenn das Produkt bei Auslieferung fehlerfrei war, haftet der Hersteller nicht. Allerdings muss der Hersteller beweisen, dass das Produkt bei Auslieferung fehlerfrei war. Wenn sich nicht ermitteln lässt, wann der Fehler aufgetreten ist, so haftet der Hersteller.
Die Anforderungen zum Nachweis, dass das Produkt nicht mit dem Fehler behaftet war, als das Produkt in den Verkehr gebracht wurde, sind hoch. Einfache Erklärungen, man habe keinen Fehler erkennen können oder Ähnliches, reicht normalerweise nicht aus. Es ist vielmehr eine dem Stand der Technik entsprechende End- bzw. Warenausgangskontrolle erforderlich.
Beispiel:
Haftung für »Ausreißer« nach dem deutschen ProdHaftG (»Mineralwasser II«)
. - Ein neunjähriges Kind holte aus dem Keller eine Mineralwasserflasche. Es stellte die Flasche auf der Treppe ab. Als es die Flasche wieder anfasste, explodierte diese mit der Folge von schweren Schäden an einem Auge. Die Klägerin (= verletztes Kind) hat behauptet, unmittelbar am Bruchausgang habe sich auf der äußeren Glasoberfläche der geplatzten Flasche eine ca. 4 mm breite Ausmuschelung befunden. Es sei nicht auszuschließen, dass diese Beschädigung im Zeitpunkt der Auslieferung der Flasche bestanden und zu dem Bruch geführt habe.
Die eingeschaltete
Materialprüfungsanstalt war davon ausgegangen, dass diese Ausmuschelung, die bereits einige Zeit vor dem Bruch entstanden sein konnte, unmittelbar zum Bruch der Flasche geführt habe. Der Abfüller kann seine Haftung nach dem ProdHaftG nur dann abwenden, wenn er beweisen kann
, dass nach den Umständen davon auszugehen ist, dass die Flasche den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als er diese in den Verkehr gebracht hat
.
Einen geeigneten Beweis hierfür hat der Abfüller in dem Prozess jedoch nicht angetreten. Der Abfüller hat vorgetragen, dass die Flaschen mehrfachen Kontrollen unterzogen werden und vor dem Abfüllen mit Wasser einem Überdruck ausgesetzt werden, der denjenigen der späteren Abfüllung übersteigt. Wenn zu diesem Zeitpunkt der Fehler vorhanden gewesen wäre, so hätte die Flasche bei diesem Test erkannt werden müssen. Damit ist aber - laut BGH - nicht ausgeschlossen, dass die Ausmuschelung zwar erst nach dem Abfüllen, aber noch im Einfluss- und Gefahrenbereich des Abfüllers entstanden ist.
Da der Hersteller nicht nachweisen konnte, dass der Fehler nicht in seinem Einfluss- und Gefahrenbereich entstanden war, haftet er auf Schadensersatz nach den Produkthaftungsregelungen. Wenn der Hersteller jedoch nachweisen kann, dass der Fehler erst beim Transport, durch unsachgemäße Lagerung, Aufbewahrung oder Handhabung (die allerdings eine hinreichend genaue Gebrauchsanleitung voraussetzt) entstanden ist, entfällt die Haftung.
Vom Unternehmer wird somit erwartet, sämtliche Maßnahmen zu ergreifen, um Gefahren für die Funktionssicherheit eines Produktes rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen. Der Hersteller muss sicherstellen und im Falle eines Prozesses darlegen und Beweisen, dass die Ware beim Verlassen seines Einfluss- und Gefahrenbereichs (Verlassen des Werks, Übergabe an Frachtführer, Versendung, Abholung vom Lager) keinen Fehler hat.
Er muss den gesamten Produktionsablauf und alle Kontrollen - insbesondere die Wareneingangs- und ausgangskontrolle einschließlich der Schutzmaßnahmen für den Transport - zuverlässig und vollständig dokumentieren und darlegen. Ferner müssen die Kontrollen - soweit zumutbar - auf dem neuesten Stand der Technik stehen.
Die Richtlinie fordert nicht die höchstmögliche Sicherheit. Der Hersteller haftet nur für fehlerhafte Produkte, die nicht die Sicherheit bieten, die man zu erwarten berechtigt ist. Hier ist neben der allgemein üblichen Produktqualität vergleichbarer Produkte insbesondere auf die Darstellung des Produkts gegenüber der Öffentlichkeit abzustellen, etwa Gütezeichen, Verpackung, Ausstattung, Hinweis auf besondere, auch gefährliche Eigenschaften oder die Werbung. Der Preis einer Ware beeinflusst auch die Erwartung des Käufers an das Produkt. Jedoch kann auch bei Billigprodukten eine Basissicherheit verlangt werden.
Wenn etwa ein Geschädigter vorbringt, ein KFZ sei nicht mit einem Antiblockiersystem und auch nicht mit Airbags ausgestattet, so begründet dies noch keinen Produktfehler. Es ist auf einen Mangel an Sicherheit abzustellen, die von der Allgemeinheit berechtigterweise erwartet werden darf. Das ist bei einem ABS noch nicht der Fall, denn hierbei handelt es sich bekanntermaßen um eine Zusatzfunktion.
Produkte müssen nur für die erkennbaren Verwendungsmöglichkeiten die erforderliche Sicherheit bieten. Ferner haftet der Hersteller nicht für eine missbräuchliche Verwendung. Bei der Beurteilung wird von jedem missbräuchlichen Gebrauch des Produkts abgesehen, der unter den betreffenden Umständen als unvernünftig gelten muss. Fälle von vorhersehbarem Fehlgebrauch sind jedoch zu berücksichtigen. Es ist insoweit der Einzelfall maßgeblich, wobei einige Beispiele die Anforderungen verdeutlichen:
- Medikamente, die nur von geschultem Krankenhauspersonal verwendet werden, sind sozusagen das Gegenteil von Produkten, die in die Hände von Kindern oder anderen hilflosen Personen geraten können. Bei Kindern muss man mit Verschlucken, in den Mund nehmen, Stoßen und Ähnlichem rechnen.
- Der Hersteller eines Fußbodenklebemittels muss nach der Rechtsprechung des BGH nicht damit rechnen, dass sich der Sohn des Handwerkers an dem Lösungsmittel berauscht.
Heute muss man sagen, dass dies für den Hersteller möglicherweise erkennbar ist.
Jedoch handelt es sich um eine missbräuchliche Verwendung, für die der Hersteller wohl ebenfalls nicht haftet. Fraglich ist auch, ob die Warnhinweise geeignet wären, einen absichtlichen Missbrauch zu unterbinden.
- Bei einem Aktenvernichter, der normalerweise in Büros und Behörden verwendet wird, muss der Hersteller damit rechnen, dass dieses Gerät auch in Reichweite von Kindern gelangen kann, die sich an solchen Geräten die Finger schwer verletzen können.
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- Vor den Gefahren eines übermäßigen Gebrauchs eines Arzneimittels muss regelmäßig nicht gewarnt werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Arzneimittel dazu bestimmt sind, in dramatischen Situationen (Asthmaanfall) von dem Patienten selbst angewendet zu werden.
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Das Produkt muss in jedem Fall den Sicherheitsstandard aufweisen, der von den technischen Normen (siehe Abschnitt
) vorgesehen ist. Ohne Einhaltung dieses Mindeststandards darf das Produkt gar nicht in den Verkehr gebracht werden. Allerdings handelt es sich hierbei - wie gesagt - nur um einen Mindestsstandard, dessen Einhaltung allein nicht ausreicht, um eine Haftung auszuschließen.
Wenn das Produkt verbindlichen hoheitlich erlassenen Normen entspricht; (wobei nationale, europäische und internationale Normen ausgeschlossen sind)
, entfällt die Haftung des Herstellers. Verbindliche Normen sind solche Normen, die eine bestimmte Bausweise oder -art zwingend vorschreiben. Bei den meisten Normen handelt es sich nur um Mindeststandards. Diese sind nicht zwingend, denn dem Hersteller ist es freigestellt einen höheren Standard zu verwenden. Auch dass eine bestimme Bauart oder Herstellungsform genehmigt wurde, befreit den Hersteller nicht von der Haftung.
So hat der BGH den Hersteller einer Spraydose zu Schadensersatz wegen unzureichender Instruktionen verurteilt, obwohl die Gefahrenhinweise auf der Spraydose den geltenden Vorschriften entsprachen. Der BGH führte bezüglich der Instruktionspflicht des Herstellers aus, dass die in bestehenden Vorschriften genannten Sorgfaltspflichten kein abschließendes Verhaltensprogramm darstellen, sondern gelegentlich noch ergänzt werden müssen.
Der Hersteller kann sich von der Haftung entlasten, wenn er nachweist, dass der vorhandene Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu dem Zeitpunkt, zu dem er das betreffende Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte. Erfasst werden die Fälle, in denen die zum Schaden führende gefährliche Eigenschaft des Produkts im Zeitpunkt des Inverkehrbringens mit allen der Wissenschaft und Technik zur Verfügung stehenden Mitteln nicht zu entdecken war.
Nach der Rechtsprechung des EuGH
bezieht sich dies auf einen objektiven Wissensstand und nicht speziell auf die üblichen Sicherheitspraktiken und -standards in dem Industriesektor, in dem der Hersteller tätig ist. Entscheidend ist also, ohne jede Einschränkung auf einen Bereich, der verfügbare Stand der Wissenschaft und Technik - der den höchsten Stand einschließt - wie er zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des betreffenden Produkts existierte und nicht nur Sicherheitsstandards, die in einem bestimmten Sektor üblich sind.
Davon ausgeschlossen sind solche Forschungen, zu denen der Hersteller keinen Zugang hatte. Dies sind bspw. geheime Prüf- oder Herstellungsverfahren von Konkurrenten oder unveröffentlichte Forschungsergebnisse von wissenschaftlichen Instituten.
Der »Ausreißer-Einwand« soll bei der verschuldensunabhängigen Haftung nicht zulässig sein. »Ausreißer« fallen nach der Rechtsprechung des BGH
nicht in diese Kategorie, auch nicht, wenn sie trotz aller zumutbaren Vorkehrungen unvermeidbar sind. Die verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers sollte begrenzt sein auf das objektiv Mögliche, auf die Verwertung des Wissens über Gefahren, das im Zeitpunkt des Inverkehrbringens zur Verfügung stand. Entwicklungsrisiken sind nur Gefahren, die von der Konstruktion eines Produkts ausgehen, aber nach dem neuesten Stand der Technik nicht zu vermeiden waren, nicht aber die bei der Produktion nicht zu vermeidenden Fehler.![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
Der Hersteller hat die Pflicht, seine auf dem Markt befindlichen Produkte zu beobachten, weil sich bestimmte Konstruktionsfehler erst im Alltagsbetrieb herausstellen können.
Neben der Beobachtung der eigenen Produkte trifft den Hersteller auch eine Pflicht, die Produkte und Qualität seiner bedeutenden Konkurrenten zu beachten. Wenn diese eine erkennbare sicherheitsrelevante Änderung vornehmen, muss der Hersteller prüfen, ob Änderungen an den eigenen Produkten notwendig sind.
Mit der Zeit können sich Änderungen bei der Erwartung der Verbraucher an die Sicherheit der Produkte ergeben, vormals sicherheitsrelevante Zusatzausstattung wird selbstverständlich.
Schließlich sind nach der Rechtsprechung des BGH - also insoweit zumindest für Deutschland von Bedeutung - Zubehörteile fremder Hersteller für die eigenen Produkte zu überwachen:
Ein Motorradfahrer versah sein Motorrad nachträglich mit einer aerodynamischen Verkleidung eines anderen Herstellers. Diese aerodynamische Verkleidung war fehlerhaft, da sie Auftrieb an der Vorderachse erzeugte. Dies hatte zur Folge, dass der Motorradfahrer verunglückte. Der BGH hat in einer umstrittenen Entscheidung geurteilt, dass den Hersteller des Motorrades die Pflicht zur Produktbeobachtung treffe, um rechtzeitig Gefahren aufzudecken, die aus der Kombination seines Produktes mit den Produkten anderer Hersteller entstehen können.
Zeigen sich solche Gefahren und sind bereits Produkte im Verkehr, so besteht u.U. die Pflicht zu Rückrufaktionen
oder öffentlichen Warnungen.
RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)