Handbuch China

FiFo Ost

Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Unterabschnitte


Schadensersatzpflicht

Der Hersteller ist zur Wiedergutmachung von Personenschäden (Tod, Körperverletzung, Gesundheitsschädigung) und Sachschäden an Gegenständen des privaten[*] Gebrauchs verpflichtet, die durch das fehlerhafte Produkt entstanden sind. Der Schadensersatz richtet sich auf das so genannte Integritätsinteresse, also auf den wertmäßigen Fortbestand der von der jeweiligen Norm geschützten Rechtsgüter.[*]

Personenschaden

Der Ersatzpflichtige haftet bei Körper- und Gesundheitsverletzungen sowie bei der Tötung von Menschen.[*] Zu ersetzen sind Behandlungskosten sowie, bei vollständiger oder teilweise Berufsunfähigkeit (dauernd oder vorübergehend), der Vermögensnachteil, der dem Geschädigten dadurch entsteht, dass er seiner Erwerbstätigkeit nicht nachgehen kann.

Im Fall der Tötung sind als Schadensersatz die Kosten einer versuchten Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Getötete dadurch erlitten hat, dass während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert war oder seine Bedürfnisse vermehrt waren. Der Ersatzpflichtige hat außerdem die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, der diese Kosten zu tragen hat. Falls der Getöte gegenüber einem Dritten unterhaltspflichtig war, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre.

Sachschaden

Die Verpflichtung zum Ersatz von Sachschäden ist auf Gegenstände des privaten Ge- bzw. Verbrauchs beschränkt. Sie gilt nicht für das fehlerhafte Produkt selber. Sie wurde zugleich zur Vermeidung einer allzu großen Zahl von Streitfällen um eine Selbstbeteiligung in fester Höhe vermindert. Bei Sachschäden hat der Geschädigte den Schaden bis zu einer Höhe von 500,- selbst zu tragen. Eine Haftungshöchstgrenze besteht nicht. Den Schadensersatzanspruch kann nur der private Verbraucher, nicht dagegen der gewerbliche Verwender geltend machen.

Immaterielle Schäden

Für immaterielle Schäden (z. B. Schmerzen und Leiden) bietet die Produkthaftungsrichtlinie keine Anspruchsgrundlage. Jedoch kann der Geschädigte auf innerstaatliches Recht zurückgriffen.

Das fehlerhafte Produkt

Da die Richtlinie nicht die Zerstörung des fehlerhaften Produkts an sich betrifft, besteht nach der Richtlinie über die Produkthaftung keine Ersatzpflicht für das Produkt selbst. Diese Frage ist nur auf den ersten Blick banal.

Wenn bei einem KFZ die Bremsanlage defekt ist und deshalb das KFZ in einem Unfall beschädigt wird, so kommt grundsätzlich Schadensersatz nach den Grundsätzen der Produkthaftung in Betracht. Durch einen sicherheitsrelevanten Fehler ist ein Sachschaden entstanden. Da aber von der Schadensersatzpflicht das fehlerhafte Produkt selber ausgenommen ist, kann gegen den KFZ-Hersteller kein Ersatz für das defekte Fahrzeug verlangt werden. Wie ist es aber mit dem Zulieferer der Bremsanlage? Dieser hat ja nur die Bremsanlage hergestellt - die anderen Teile des KFZ sind somit nicht das fehlerhafte Produkt. Und wie verhält es sich, wenn die Bremsanlage ausgetauscht wurde und somit als gesondertes Ersatzteil später beschafft wurde? Die Unterscheidung wird im Rahmen der Produkthaftung nach der Verkehrsauffassung[*] getroffen, wobei die Unterscheidung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Teilen eine besondere Bedeutung zukommt.

Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bleiben von der Ausgrenzung des fehlerhaften Produkts aus der Ersatzpflicht unberührt. Hierbei handelt es sich im deutschen Recht um ein komplexes Thema: Kann der Erwerber eines Produkts, bei dem ein abgrenzbares Teil mangelhaft ist, Ansprüche nur nach Vertragsrecht - das sind in der Regel Gewährleistungsansprüche - geltend machen oder für den ursprünglich mangelfreien Bereich des Produkts auch Ansprüche aus außervertraglicher Haftung. Diese Frage wird insbesondere dann von Interesse, wenn die vertragsrechtlichen Ansprüche verjährt, die außervertraglichen Ansprüche dagegen noch unverjährt sein sollten. Der BGH spricht bei klar abgrenzbaren defekten Einzelteilen einen außervertraglichen Schadensersatzanspruch zu, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.[*]


RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)
 
FiFo Ost   •   Nutzungsbedingungen   •   Impressum