Handbuch China

FiFo Ost

Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Unterabschnitte

Die zentralen Projekte

Aktuelle zentrale Momente der Entwicklung der Europäischen Union sind die Osterweiterung und die Verabschiedung der Europäischen Verfassung.

Bereits im Vertrag von Nizza wurden viele erst für die Zukunft wirksame Regelungen getroffen. Dies betrifft insbesondere das Parlament, den Rat und die Kommission bzw. deren jeweilige Zusammensetzung. Hier wurden die notwendigen flexiblen Bestimmungen für die Aufnahme der Beitrittstaaten in die Europäische Union getroffen.

Osterweiterung

Aufgrund der gestiegenen wirtschaftlichen Bedeutung der Beitrittsstaaten und den sich dort bietenden Chancen dürfte die Aufnahme der Staaten eine in der Gesamtschau sinnvolle Entscheidung sein. Die volkswirtschaftlichen Daten belegen, dass die mittel- und osteuropäischen Staaten neben China den weltweit am stärksten wachsenden Wirtschaftsraum bilden.

Die Osterweiterung schreitet zügig voran. Insgesamt haben 13 Länder einen Antrag auf Beitritt zur EU gestellt. Eine EU mit 25 oder mehr Mitgliedern kann aber nicht mehr auf die gleiche Weise funktionieren wie die Europäischen Gemeinschaften zu ihrer Gründung 1958 mit sechs Mitgliedsstaaten. Um bei so vielen Mitgliedstaaten mit den jeweiligen nationalen Interessen überhaupt noch handlungsfähig zu sein, waren Änderungen insbesondere bei der Entscheidungsfindung auf EU-Ebene notwendig. In einigen Bereichen ist das Einstimmigkeitserfordernis durch Mehrheitsentscheidungen ersetzt worden.

Die EU bereitet sich auf die Aufnahme von 12 Staaten vor; grundlegende Änderungen wurden im Vertrag von Nizza verankert. Am 16. April 2003 wurde in Athen der Vertrag zum Beitritt von Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, der Slowakei, Slowenien, der Tschechischen Republik, Ungarn und Zypern zur EU unterschrieben; sie sollen 2004 Mitglieder der Europäischen Union werden. Für Rumänien und Bulgarien wurde der Beitritt für 2007 ins Auge gefasst[*].

Mit der Türkei, dem 13. Bewerberland, wurden in 2003 keine Beitrittsverhandlungen geführt, da die politischen Voraussetzungen für die Aufnahme der Verhandlungen von der Türkei noch nicht erfüllt werden[*]. Die Kommission hat in dem Strategiebericht 2002 folgende Empfehlung für die Türkei abgegeben:

Durch eine Verfassungsreform und eine Reihe von Gesetzespaketen hat die Türkei erkennbare Fortschritte in Richtung auf eine Erfüllung der politischen Kriterien von Kopenhagen erzielt und sich auch bei den wirtschaftlichen Kriterien und der Anpassung an den Besitzstand voranbewegt. Dessen ungeachtet sind noch erhebliche weitere Anstrengungen erforderlich. Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Kommission mit Blick auf die nächste Phase der Bewerbung der Türkei, dass die EU ihre Unterstützung für die Vorbereitung der Türkei auf den Beitritt verstärkt und erhebliche zusätzliche Mittel zu diesem Zweck bereitstellt. Die Kommission wird eine neu gestaltete Beitrittspartnerschaft vorschlagen und die Durchsicht der Rechtsvorschriften intensivieren. Sie empfiehlt, sich erneut um eine Ausweitung der Zollunion und eine Verbesserung ihrer Funktionsweise zu bemühen, so dass sich die Handelsbeziehungen zwischen der EG und der Türkei vertiefen und die Investitionsströme zunehmen können. Die Türkei wird aufgefordert, in ihrem Reformprozess fortzufahren und damit ihre Bewerbung um eine EU-Mitgliedschaft zu fördern.
Wenn die Türkei ihre Anstrengungen und Reformbemühungen fortsetzt, kann man damit rechnen, dass 2005 die konkreten Beitrittsverhandlungen aufgenommen werden. Fest steht bereits jetzt, dass die europäischen Förderprogramme für die Türkei massiv erweitert werden. Dementsprechend sinnvoll können Überlegungen über Investitionen in der Türkei werden. Wie immer können kleine und mittlere Unternehmen Vorteile haben, etwa wenn sie Mitarbeiter haben, die die türkische Sprache sprechen, zugleich aber mit den hiesigen Arbeitsmethoden vertraut sind. Die mühsame und oft enttäuschende Suche nach geeigneten Vertrauenspersonen entfällt.

Für den Warenverkehr bestehen aufgrund des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei aus dem Jahr 1995 vergleichbare Regelungen wie zwischen den Mitgliedstaaten.[*]

Die Verfassung

Neben der Osterweiterung ist die Schaffung einer stärker integrierten Union das zweite bedeutende Ziel der EU. In der Erklärung von Laeken wurde eine Vereinfachung und Neuordnung des EU-Rechts angeregt, die in einem Verfassungstext für die Union münden und so die vier Verträge[*] durch eine einheitliche Regelung ablösen könnte. Neben mehr Demokratie, Transparenz und Effizienz in der Europäischen Union wurde einer klarere Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten und eine Vereinfachung der Instrumente der Union gefordert. Mit dem Konvent hat die Europäische Union das ehrgeizige Ziel einer EU-Verfassung umgesetzt. Neben mehr Demokratie, Transparenz und Effizienz in der Europäischen Union wurde einer klarere Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten und eine Vereinfachung der Instrumente der Union gefordert.

Nach Beratungen über rd. 16 Monaten wurde vom Konvent der Entwurf einer Verfassung präsentiert[*], der den EG-Vertrag, den EUV als auch die Grundrechtscharta ersetzen, während der EuratomV nur geändert werden soll.

Der Konvent hat die Beratungen über die künftige europäische Verfassung abgeschlossen, die endgültig das so genannte Säulenmodell[*] ablösen soll. Wichtige Stichworte sind: Europäisches Außenministerium, engere Zusammenarbeit im Bereich der inneren und äußeren Sicherheit sowie die Verankerung von grundlegenden Werten und Zielen in der Verfassung (Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Gleichheit - aber auch Ziele wie Frieden, nachhaltige Entwicklung oder die Gleichstellung von Mann und Frau). Die Europäische Union soll sich von einer Wirtschafts- zu einer Werteunion entwickeln.[*] Im Vertrag von Nizza wurde hingegen einerseits die mit Maastricht begonnene Umordnung der Gemeinschaften abgeschlossen und zugleich wurden die Weichenstellungen für die neue, größere Union vollzogen.

Nach Beratungen über rd. 16 Monaten wurde vom Konvent der Entwurf einer Verfassung am 10. 7. 2003 unterzeichnet, der den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, den Vertrag zur Gründung der Europäischen Union als auch die in Nizza verabschiedete, unverbindliche Grundrechtscharta ersetzen bzw. integrieren soll.

Anfang Oktober 2003 hat die so genannte Regierungskonferenz mit den Beratungen über den Entwurf begonnen. Bei der Regierungskonferenz handelt es sich allderings nicht um ein Organ der Europäischen Union, sonder um eine Verhandlungsrunde der Regierungen der Mitglied- und der Beitrittsstaaten. An dem Entwurf ist erkennbar, dass im wirtschaflichen Bereich die Änderungen nicht so ausgeprägt sein werden. Zahlreiche Regelungen der ursprünglichen Verträge wurden wörtlich oder sinngemäß übernommen.

Der Entwurf ist mit über 460 Artikeln außergewöhnlich lang und sehr technisch. Es handelt sich auch nicht um eine Verfassung im eigentlichen Sinn, sondern weiterhin um einen völkerrechtlichen Vertrag, der lediglich konstituierende Elemente in sich trägt. [*]Vielmehr wird die Verfassung immer noch als Vertrag der Mitgliedstaaten abgeschlossen, der in der gleichen Art geschlossen wird wie andere völkerrechtliche Verträge.[*] Schließlich sind auch nicht EU-Organe für die Änderung zuständig, sondern weiterhin die Vertragsparteien, das sind die Mitgliedstaaten.

In dem Entwurf werden die Entscheidungsverfahren erneut geändert, so dass einzelne Staaten nicht mehr so stark sind und Entscheidungen der überwiegenden Mehrheit behindern können. Auch die Befugnisse des Parlaments zur Mitsprache und Mitentscheidung werden erheblich erweitert. Der institutionelle Rahmen soll sich aus dem Parlament, dem Europäischen Rat, dem Ministerrat, der Kommission und dem Gerichtshof zusammensetzen. Gesetzgebend tätig werden sollen das Parlament und der Ministerrat, während der Europäische Rat die Impulse und Ziele der Politik der Europäischen Union vorgeben soll. Im Hinblick auf den Ministerrat ist vorgesehen, dass dieser Grundsätzlich mit qualifizierter Mehrheit[*] zu entscheiden hat.

Die Grundprinzipien der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit wurden klar verankert. Nach dem Subsidiaritätsprinzip soll die Europäische Union, soweit keine ausschließliche Zuständigkeit gegeben ist, nur tätig werden, wenn die Ziele der Maßnahmen nicht auf anderer, niederiger Ebene (= Mitgliedstaaten) ausreichend erreicht werden können, sondern wegen des Umfangs oder der Wirkungen auf Unionsebene besser erreicht werden können. Nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip sollen die Maßnahmen der Union sowohl inhaltlich als auch formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der neuen Europäischen Verfassung hinaus gehen. Bislang ist das Subsidiaritätsprinzip aber eher ein Lippenbekenntnis und es werden auch heute noch zahlreiche Regelungen auf Europäischer Ebene erlassen, bei denen das Bedürfnis nach einer EU-weit einheitlichen Regelung sehr zweifelhaft ist.


RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)
 
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