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Export im Binnenmarkt der Europäischen UnionEckhard HöffnerUnterabschnitte
ÜberblickDie unvollendeten Reform hat zur Folge, dass die Bestimmungen für den internationalen Verkehr in allgemeine Bestimmungen und Sonderbestimmungem für den innergemeinschaftlichen Wirtschaftsverkehr aufgespalten sind. Eine weitere Folge davon ist, dass die 6. USt-RL praktisch unverständlich ist. Dies ist besonders mißlich, da die Richtlinie mittelbar alle in der Gemeinschaft tätigen Unternehmen und Selbständigen betrifft. Vom Tag des Beitritts an werden die Beitrittsstaaten das auf der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie (6. EG-Richtlinie) basierende gemeinsame Mehrwertsteuersystem anwenden. Bei Lieferungen und beim Verbringen von Waren aus den Beitrittsstaaten in die alten Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und umgekehrt tritt unter den Voraussetzungen des Artikels 28a der 6. EG-Richtlinie an Stelle der Besteuerung bei der Einfuhr die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs. Steuerpflichtige UmsätzeBegrifflich ist zwischen nicht steuerbaren und steuerfreien Umsätzen zu unterscheiden. Wenn ein Umsatz nicht steuerbar ist, so unterliegt er nicht den Regelungen über die Mehrwertsteuer. Wenn bspw. ein Privater einen Küchenschrank verkauft, ist dieser Verkauf steuerfrei. Hingegen sind steuerfreie Umsätze steuerbar, aber von der Zahlung von Umsatzsteuer befreit. Ferner sind diese Begriffe aus Sicht des jeweiligen Staates zu sehen. Die Ausfuhr von Waren ist im Land des Exporeurs grundsätzlich steuerbar, aber steuerbefreit. Im Importstaat unterliegt hingegen der Umsatz der Einfuhrumsatzsteuer. Der Umsatzsteuer in der Gemeinschaft unterliegen
In innergemeinschaftlichen Fällen sind die Regelungen komplizierter und folgen teils dem Ursprungsland- und größtenteils dem Bestimmungslandprinzip. Hingegen erfüllt die Ausfuhr von Gegenständen in Staaten außerhalb der Gemeinschaft oder die Erbringung von Dienstleistungen, bei denen der Leistungsort nicht in der Gemeinschaft liegt, keinen Steuertatbestand in der Gemeinschaft. Lieferung und DienstleistungArt. 5 Abs. 1 der 6. USt-RL sieht vor: Als Lieferung eines Gegenstands gilt die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht). Die Entnahme aus dem betrieblichen Vermögen zu privaten oder unternehmensfremden Zwecken wird einer Lieferung gleichgestellt (Art. 5 Abs. 6 der 6. USt-RL). Einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt wird die Entnahme eines Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen
Ferner steht die von einem Steuerpflichtigen vorgenommene Verbringung eines Gegenstandes seines Unternehmens in einen anderen Mitgliedstaat einer Lieferung gegen Entgelt gleich (Art. 28a Abs. 5 lit b der 6. USt-RL). Er liefert in diesem Fall - umsatzsteuerbefreit - an sich selber (an einen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat). Art. 5 Abs. 7 f. der 6. USt-RL enthalten schließlich Optionsmöglichkeiten für die Mitgliedstaaten, bestimmte Tatbestände einer Lieferung gleichzustellen. Die Beförderung (Versand- oder Transportkosten) teilen in der Regel das gleiche Schicksal wie die Hauptleistung, sofern es sich um eine untergeordnete Leistung handelt. Das gilt selbstverständlich nicht für die Beförderungsunternehmen selber, bei denen die Beförderung zur Hauptleistung gehört (Post, Frachtführer, Reiseunternehmen). Art. 6 Abs. 1 der USt-RL bestimmt: Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstands im Sinne des Art. 5 ist. Dienstleistungen gegen Entgeld werden gleichgestellt:
SteuerpflichtigerSteuerpflichtigerAls Steuerpflichtiger gilt, wer eine der folgenden wirtschaftlichen Tätigkeiten selbständig (unabhängig von ihrem Ort und gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis) ausübt: alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden, einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe (Art. 4 Abs. 1 und 2 der 6. USt-RL). Steuerpflichtiger ist immer die rechtliche Einheit, also die natürliche oder die juristische Person oder die Personengesellschaft. Dies führt dazu, dass Innenumsätze zwischen verschiedenen Betriebsstätten eines Steuerpflichtigen nicht der Steuerpflicht unterliegt. Jedoch wird die innergemeinschaftliche Verbringung, also der Transport von einer Betriebstätte in eine Betriebstätte in einem anderen Mitgliedstaat, einer Lieferung gleich gestellt (Anmeldepflicht). VorsteuerabzugArt. 17 Abs. 2 lit a der 6. USt-RL enthält die maßgebliche Bestimmung zur Erstattung der Mehrwertsteuer. Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige befugt, von der von ihm geschuldeten Steuer die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden bzw. erbracht wurden, abzuziehen. LeistungsortDie Umsatzsteuer ist nach der Konzeption der Richtlinie am Ort der Leistung zu entrichten. Dieser liegt bei der Lieferung von Gegenständen grundsätzlich dort, wo sich die Ware sich im Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer befindet (Art. 8 Abs. 1 lit. b der 6. USt-RL).
AusfuhrDie Ausfuhr von Gegenständen in Drittstaaten ist in Art. 15 der 6. USt-RL geregelt. Demnach sind Lieferungen in Drittstaaten insbesondere in folgenden Fällen steuerfrei:
GrundfälleAufgrund der vielen Ausnahmen und Sonderregelungen ist es ratsam, bei besonderen Geschäften die Fragen der Umsatzsteuer mit dem Steuerberater zu klären. Insbesondere bei den unten genannten Reihengeschäften kann man durch eine vorausschauende Planung im Hinblick auf die Transportvereinbarungen Schwierigkeiten und unnötigen Verwaltungsaufwand vermeiden. Grundsätzlich kann man aber festhalten, dass die Umsatzsteuer innerhalb der Gemeinschaft jedenfalls nicht auszuweisen ist bei
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