Export im Binnenmarkt der Europäischen Union
Eckhard Höffner
Vorsteuererstattung im Ausland
Ein nicht unbedeutendes Problem für kleinere und mittlere Unternehmen stellt die im Ausland gezahlte Umsatzsteuer dar. Die Vorsteuererstattung im Ausland ist schwierig, wenn man in dem jeweiligen Land selber keine Umsatzsteuer abführen muss. Auf Messen werden inzwischen teilweise die Originalrechnungen von privaten Anbietern eingesammelt, die gegen eine gewisse Beteiligung die Vorsteuererstattung versprechen. Auch die Außenhandelskammern arbeiten mit so einem Unternehmen (FGS, Bonn) zusammen, das die Vorsteuer im Ausland geltend macht. Weitere Informationen erhält man von der zuständigen IHK. I(n jedem Fall müssen die Originalrechnungen vorgelegt werden.
Nach Art. 17 Abs. 2 lit a der 6. USt-RL kann von der an das Finanzamt zu zahlende Umsatzsteuer nur die im Inland an Dritte gezahlte Mehrwertsteuer abgezogen werden. Die im Ausland gezahlte Mehrwertsteuer kann jedoch nicht gegenüber dem inländischen Fiskus geltend gemacht werden. Unternehmen mit Niederlassungen und Steuerpflicht in den jeweiligen Staaten haben keine Schwierigkeiten, können sie doch die Vorsteuererstattung über die Niederlassung in dem jeweiligen Staat geltend machen. Hingegen sind die kleinen und mittleren Unternehmen
Mehrwertsteuer, die im Ausland bezahlt wurde, kann hingegen im Inland nicht gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden. Jedoch können diese Zahlungen grundsätzlich von dem ausländischen Staat verlangt werden, wobei
- die Verfahren zur Vorsteuererstattung
- und die Art der Aufwendungen, bei denen eine Vorsteuererstattung möglich ist,
von Staat zu Staat variieren. Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehört die gezahlte Mehrwertsteuer für
Messekosten, Übernachtungen, Büro- oder Ersatzmaterialen, Kraftstoff, Mietwagen, Kosten für Seminare, Präsentationsveranstaltungen, oder auch »Grüne Punkt« in Frankreich oder Deutschland sowie weitere Leistungen. Nach den vorstehend geschilderten Grundsätzen sind solche Rechnungen mit der Umsatztsteuer auszuweisen.
Als Beispiel kann Deutschland dienen: Ein Unternehmer, der bei einem deutschen Finanzamt im allgemeinen Besteuerungsverfahren (§ 18 Abs. 1 bis 4a UStG) geführt wird, macht die nach § 15 UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge bei diesem Finanzamt geltend (§ 16 Abs. 2 Satz 1 UStG). Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um einen in- oder einen ausländischen Unternehmer handelt. Werden von einem Unternehmen in Deutschland jedoch keine Umsätze erwirtschaftet, so muss er auch keine Umsatzsteuererklärung abgeben und kann umgekehrt die in Deutschland gezahlte Umsatzsteuer nicht geltend machen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch ein ausländischer Unternehmer
die in Deutschland gezahlte Umsatzsteuer im Rahmen des besonderen Vorsteuer-Vergütungsverfahrens (§ 18 Absatz 9 UStG) zurückerhalten. Der Vergütungsantrag ist binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist. Der Unternehmer hat die Vergütung selbst zu berechnen und die Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachzuweisen. Der Vergütungsantrag ist vom Unternehmer eigenhändig zu unterschreiben. Für die Vergütung der Umsatzsteuer an ausländische Unternehmer im Rahmen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens ist nach § 5 Absatz 1 Nr. 8 Finanzverwaltungsgesetz grundsätzlich das Bundesamt für Finanzen (Bonn) zuständig. Deutschland hält für
ausländische Unternehmen umfangreiche Informationen im Internet unter http://www.bff-online.de/ bereit, unter anderem auch Informationen zu den Behörden, die zentral für die Vergütung von Umsatzsteuer in den jeweiligen Staaten zuständig sind.
Das deutsche Modell entspricht in etwa den meisten Regelungen in den anderen Mitgliedstaaten:![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
- Der Unternehmer muss nachweisen, das er die Vorsteuererstattung in seinem Sitzstaat in Anspruch nehmen darf (Unternehmerbescheinigung, Umsatzsteuer-Identifikations-Nr.).
- Er hat einen Antrag entsprechend einem Formblatt auf Erstattung der Vorsteuern beim jeweils in den anderen Staaten zuständigen zentralen Finanzamt zu stellen.
![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
- Die Rechnungen müssen im Original mit dem Antrag auf Erstattung der Vorsteuer eingereicht werden.
- Frist zur Abgabe ist zumeist der 30. Juni des Folgejahres.
RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)