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Export im Binnenmarkt der Europäischen UnionEckhard HöffnerKennzeichnungDie Hersteller, die sich nach den wesentlichen Anforderungen der nach dem neuen Konzept erlassenen Richtlinien richten, können die CE-Kennzeichnung auf ihren Produkten anbringen. Mit der Anbringung an einem Produkt bekundet die natürliche bzw. juristische Person, die die Anbringung der CE-Kennzeichnung vorgenommen oder veranlasst hat, dass das Produkt allen geltenden Vorschriften entspricht und es den vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen wurde. Die CE-Kennzeichen finden sich bspw. auf Maschinen, aber auch auf Kinderbüchern. Die CE-Kennzeichnung muss vom Hersteller bzw. seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten angebracht werden. Für Produkte, die der CE-Kennzeichnung unterliegen, ist sie zwingend vorgeschrieben und anzubringen, bevor ein Produkt in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, es sei denn, spezielle Richtlinien sehen anders lautende Bestimmungen vor. Hierfür ist in der Regel eine Konformitätsprüfung notwendig. Für die CE-Kennzeichnung gelten folgende Prinzipien:
Die Konformitätsbewertung erfolgt in der Regel in zwei Schritten, die sich auf die Entwurfsphase und auf die Fertigungsphase beziehen. Die Entscheidung sieht acht Bewertungsverfahren, so genannte Module, vor, die sich auf unterschiedliche Weise auf diese beiden Phasen beziehen: interne Fertigungskontrolle, EG-Baumusterprüfung, Überprüfung der Konformität mit der Bauart, Qualitätssicherung der Produktion, Qualitätssicherung des Produkts, Prüfung der Produkte, Einzelprüfung und die umfassende Qualitätssicherung. RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt) |
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