Handbuch China

FiFo Ost

Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Folgen der berechtigten Nutzung des CE-Kennzeichens

Das CE-Kennzeichen soll die Übereinstimmung eines Produkts mit den in der Gemeinschaft geltenden Produktsicherheitsvorschriften signalisieren. Mit der CE-Kennzeichnung eines Produkts erklärt der Verantwortliche, dass

  • das Produkt allen anzuwendenden Gemeinschaftsvorschriften entspricht und
  • die vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren erfolgreich durchgeführt wurden.
Mit der CE-Kennzeichnung wird - vom Hersteller - die Konformität mit allen Verpflichtungen bescheinigt, die der Hersteller in Bezug auf ein Produkt aufgrund der Gemeinschaftsrichtlinien, in denen die Anbringung vorgesehen ist, zu erfüllen hat. Die Mitgliedstaaten haben durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass nur Produkte in den innergemeinschaftlichen Verkehr gebracht werden, die die Voraussetzungen erfüllen (Marktaufsicht).

Daher dürfen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von mit der CE-Kennzeichnung versehenen Produkten nicht einschränken, es sei denn, die Maßnahmen sind gerechtfertigt, weil das Produkt nachweislich nichtkonform ist.[*] Es handelt sich um eine Art EG-Reisepass für Waren, mit der Folge, dass die Grenze überschritten werden darf und allenfalls noch Stichproben im Rahmen der üblichen Marktaufsicht zulässig sind.

Die CE-Kennzeichnung besagt aber nichts über die Herkunft des Produktes. Auch Hersteller aus anderen Staaten können die CE-Kennzeichnung auf ihren Produkten anbringen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Genauso wenig ist das Zeichen ein Beleg für eine außergewöhnliche Güte, Qualität oder Überwachung, sondern nur ein Zeichen, dass die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden.[*]



RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)
 
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