Export im Binnenmarkt der Europäischen Union
Eckhard Höffner
Unterabschnitte
Die Richtlinien decken insbesondere die Anforderungen zum Schutz vor Gefahren ab. Die Mitgliedstaaten können nicht im gleichen Bereich, jedoch auf anderen Gebieten zusätzliche Anforderungen stellen, etwa im Bereich zum Schutz von Arbeitnehmern, Verbrauchern oder der Umwelt. Diese nationalen Vorschriften dürfen jedoch keine Veränderungen des Produkts oder der Bedingungen für das Inverkehrbringen verlangen. So können etwa auf der Verpackung besondere Hinweise erforderlich sein. Das wesentliche Ziel - baugleiche Produkte innerhalb des Binnenmarkts verkehrsfähig zu machen - soll hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
Die von der Gemeinschaft erlassenen Richtlinien nach dem neuen Konzept decken folgende Bereiche ab:
Auf der Website zur neuen Konzeption
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, wo die Europäische Kommission, die EFTA, das CEN, das CENELEC und das ETSI die jeweils aktuellen Informationen anbieten, waren im August 2003 insgesamt 21 Richtlinien aufgeführt. Nicht dazu gehören die Regelungen zur Produkthaftung, Geräuschimmissionen, Produktsicherheit sowie Vorschaltgeräte.
Von den im Folgenden aufgezählten Richtlinien unterfallen nicht alle unmittelbar der so genannten »neuen Konzeption«. Zu nennen sind die Regelungen zur Produkthaftung, die Geräuschimmissionen und die Vorschaltgeräte. Nach den Regelungen zur allgemeinen Produktsicherheit (Richtlinie 92/59/EWG
) kann keine CE-Kennzeichnung vergeben werden. Die Richtlinie über die Bauprodukte erlaubt hingegen die CE-Kennzeichnung, obwohl dort verbindliche technische Normen entsprechend der alten Konzeption vorgesehen sind.
Ferner führt die Website die Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle
sowie die Richtlinien über Schiffsausrüstung (96/48/EG) und Hochgeschwindigkeitsbahnen (96/48/EG) auf, die keine CE-Kennzeichnung, dafür eine andere Konformitätskennzeichnung ermöglichen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt die bislang erlassenen Richtlinien.
Die Richtlinien haben in der Regel den gleichen Aufbau. Im Anwendungsbereich wird festgelegt, welche (i) Produkte unter die Richtlinie fallen bzw. (ii) welche Gefahren durch die Richtlinie geregelt werden sollen. Die wesentlichen Anforderungen werden in den Anhängen zu den Richtlinien festgelegt und alles, was zur Erreichung des Ziels der Richtlinie notwendig ist.
Da die Richtlinien alle Gefahren im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse abdecken sollen, ist es zur Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oft erforderlich, dass mehrere Richtlinien und auch andere Vorschriften des Gemeinschafs- und nationalen Rechts angewendet werden.
Die Richtlinien sind in Deutschland in nationales Recht umgesetzt worden. Nach dem neuen Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, das in 2004 in Kraft treten wird, werden die Verordnung übernommen. Hierzu gehören:
Verordnungen zum Gerätesicherheits-Gesetz (GSGV):
- GSGV: Niederspannungs-Richtlinie (TechArbmGV 1)
- GSGV: Spielzeug (SpielzSiV)
- GSGV: Maschinenlärm
- GSGV: ./.
- GSGV: ./.
- GSGV: Druckbehälter
- GSGV: Gasverbrauchseinrichtungen
- GSGV: Persönliche Schutzausrüstungen
- GSGV: Maschinen
- GSGV: Sportboote
- GSGV: Explosionsschutz
- GSGV: Aufzüge
- GSGV: Aerosolverpackungen
- GSGV: Druckgeräte
Als eigenständige Gesetze bzw. Verordnungen wurden erlassen:
- Gesetz über die allgemeine Produktsicherheit (ProdSichG)
- Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)
- Bauprodukte-Gesetz (BauPG)
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- 32. Bundesimmissionsschutz-Verordnung (BImSchV)
- Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG)
- Heizanlagen-Verordnung (HeizAnlV)
- Engergieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG)
- Verordnung über Energiverbrauchshöchstwerte von Haushaltskühl- und -gefriergeräten (EnVHV)
- Gesetz über Funkanlagen u. Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG)
- Medizinprodukte-Gesetz (MPG)
- Medizingeräte-Verordnung (MedGV)
- Verordnung über die Änderung waffenrechtlicher Verordnungen (WaffRV ÄndVO)
- Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (ElexV)
RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)