Handbuch China

FiFo Ost

Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Betroffene Erzeugnisse

Die Pflicht zur Anbringung der CE-Kennzeichnung erstreckt sich auf alle Produkte, die unter Richtlinien fallen, die diese Kennzeichnung vorsehen, und für den gemeinschaftlichen Markt bestimmt sind. Demnach sind folgende Produkte mit der CE-Kennzeichnung zu versehen:

  • alle neuen Produkte, unabhängig davon, ob sie in den Mitgliedstaaten oder in Drittländern hergestellt wurden,
  • aus Drittländern importierte gebrauchte Produkte und Produkte aus zweiter Hand und
  • wesentlich veränderte Produkte, die als neue Produkte unter die Richtlinien fallen.
Zwischen den Richtlinien bestehen Unterschiede, was konkret als Produkt anzusehen ist. Hierunter können Fertigprodukte, Ausrüstungsgegenstände, Geräte, Einrichtungen, Instrumente, Vorrichtungen oder Bestandteile (einzelne Einheiten) davon fallen. Eine Kombination von Produkten aus Teilen, die selber die CE-Kennzeichnung tragen (müssen), muss selber nicht zwingend die Anforderungen der Richtlinien für die Bestandteile erfüllen.

Wird ein umgebautes oder modifiziertes Produkt als neues Produkt eingestuft, muss es den Bestimmungen der anwendbaren Richtlinien entsprechen, wenn es in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen wird. Dies ist anhand des entsprechenden Konformitätsbewertungsverfahrens, das in der betreffenden Richtlinie festgelegt ist, zu überprüfen, sofern das aufgrund der Risikobewertung für notwendig erachtet wird. Ergibt die Risikobewertung, dass die Art der Gefahr und das Risiko zugenommen haben, so sollte das modifizierte Produkt in der Regel als neues Produkt bezeichnet werden. Derjenige, der an dem Produkt bedeutende Veränderungen vornimmt, ist dafür verantwortlich zu überprüfen, ob es als neues Produkt zu betrachten ist.

Produkte, die (z. B. nach Auftreten eines Fehlers) instand gesetzt worden sind, ohne dass ihre ursprüngliche Leistung, Verwendung oder Bauart verändert worden ist, werden nicht als neue Produkte im Sinne der Richtlinien des neuen Konzepts angesehen. Bei diesen Produkten ist demnach keine Konformitätsbewertung erforderlich, ganz gleich, ob das Originalprodukt vor oder nach dem Inkrafttreten der Richtlinie in den Verkehr gebracht wurde. Dies trifft selbst dann zu, wenn das Produkt zu Reparaturzwecken vorübergehend in ein Drittland ausgeführt wurde. Um solche Tätigkeiten handelt es sich oft, wenn ein defektes oder verschlissenes Teil durch ein Ersatzteil ausgetauscht wird, das mit dem Originalteil entweder identisch oder ihm zumindest ähnlich ist (beispielsweise können infolge technischer Fortschritte oder der ausgelaufenen Herstellung des alten Teils Veränderungen eingetreten sein). Daher sind Instandhaltungsarbeiten im Grunde aus dem Geltungsbereich der Richtlinien ausgenommen.


RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)
 
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