Export im Binnenmarkt der Europäischen Union
Eckhard Höffner
Unterabschnitte
Inverkehrbringen ist die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines Produktes auf dem Markt der Europäischen Gemeinschaft bzw. in den EWR-Staaten für den Vertrieb oder die Benutzung im Gebiet der Gemeinschaft. Die Inbetriebnahme erfolgt mit der erstmaligen Benutzung durch den Endbenutzer im Gebiet der Gemeinschaft.
Inverkehrbringen
Der Begriff Inverkehrbringen bezieht sich nicht auf eine Produktart, sondern auf jedes einzelne Produkt, unabhängig davon, ob es als Einzelstück oder in Serie hergestellt wurde. Dementsprechend müssen auch Sonderanfertigungen
- wenn sie in den Anwendungsbereich einer Richtlinie des neuen Konzepts fallen - ein Konformitätsverfahren durchlaufen und den Anforderungen der anwendbaren Richtlinien entsprechen, sofern sie in den Verkehr gebracht werden. Die Überlassung des Produkts erfolgt entweder durch den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten an den in der Gemeinschaft niedergelassenen Importeur oder an die Person, die für den Vertrieb des Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt zuständig ist. Das Produkt kann dem Endverbraucher oder -benutzer auch direkt vom
Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten überlassen werden.
Das Produkt gilt als überlassen, sobald seine Übergabe oder Übereignung stattgefunden hat.
Diese Überlassung kann entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen, wobei die Rechtsgrundlage keine Rolle spielt. Von der Überlassung eines Produkts ist daher z. B. im Falle des Verkaufs, der Verleihung, der Vermietung, des Leasings und der Schenkung auszugehen.
Nur in engen Ausnahmefällen liegt kein »Inverkehrbringen« vor. Dies gilt in erster Linie dann, wenn das Produkt im Machtbereich des Herstellers bzw. Importeurs bleibt oder wenn das Produkt sich lediglich »auf der Durchreise« befindet. Keine Fälle des Inverkehrbringens sind:
- wenn ein Hersteller aus einem Drittland ein Produkt seinem in der EU niedergelassenen Bevollmächtigten überlässt, den er damit beauftragt hat, dafür zu sorgen, dass das Produkt die Richtlinie erfüllt;
- wenn ein Produkt einem Hersteller für weitere Vorgänge überlassen wird (z. B. Montage, Verpackung, Verarbeitung oder Etikettierung);
- wenn das Produkt vom Zoll (noch) nicht zum freien Verkehr abgefertigt oder einem anderen Zollverfahren unterworfen worden ist (z. B. Transit, Lagerhaltung oder vorübergehende Einfuhr), oder wenn es sich in einem Zollfreigebiet befindet;
- wenn das Produkt in einem Mitgliedstaat für den Export in ein Drittland hergestellt wurde;
- wenn das Produkt auf Fachmessen, Ausstellungen oder Demonstrationsveranstaltungen gezeigt wird oder
- wenn sich das Produkt im Lager des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten befindet, wo es noch nicht für die Weitergabe an Dritte bereitgestellt wird, sofern die jeweils anwendbaren Richtlinien keine anders lautenden Bestimmungen enthalten.
Die Inbetriebnahme erfolgt bei der erstmaligen Benutzung eines Produkts durch den Endbenutzer. Im Falle der Inbetriebnahme des Produkts am Arbeitsplatz gilt der Arbeitgeber als Endbenutzer. Produkte müssen bei der Inbetriebnahme die anwendbaren Richtlinien und anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft erfüllen. Diese Regelungen betreffen zumeist solche Produkte, die erst mit der Montage vor Ort als fertiggestellt anzusehen sind.
Die Überprüfung der Behörden, ob die Produkte den Richtlinien entsprechen und - falls zutreffend - ordnungsgemäß installiert, gewartet und zweckgerecht verwendet werden, sollte auf Produkte beschränkt bleiben, die nur benutzt werden können, nachdem eine Montage, ein Einbau oder eine andere Behandlung vorgenommen wurde, und bei denen durch die Vertriebsbedingungen (z. B. Lagerung, Transport) die Eigenschaft der Produkte beeinflusst werden kann.![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
Bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen müssen die Produkte, die ausgestellt werden, grundsätzlich noch nicht den Anforderungen der Richtlinien nach dem neuen Konzept entsprechen. Die bloße Ausstellung oder Präsentation stellt noch kein Inverkehrbringen dar. Jedoch kann es erforderlich sein, dass ein sichtbares Schild oder ein anderer Hinweis deutlich darauf hinweist, dass die Produkte nicht den Anforderungen der entsprechenden Richtlinie entsprechen und erst erworben werden können, wenn der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter die Übereinstimmung hergestellt hat.![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)