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Export im Binnenmarkt der Europäischen UnionEckhard HöffnerAnwendungsbereichDie Richtlinie zur Produktsicherheit bzw. deren Umsetzung in nationales Recht - in Deutschland das Gesetz zur Regelung der Sicherheitsanforderungen an Produkte und zum Schutz der CE-Kennzeichnung (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG Die erste Richtlinie zur Produktsicherheit 92/59/EWG, anwendbar ab 1994, wird zum 15. Januar 2004 aufgehoben. Viele der Bestimmungen sind jedoch unverändert geblieben. An deren Stelle tritt die Richtlinie 2001/95/EG vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (die hier besprochen wird). Die neue Richtlinie findet auch Anwendung, wenn gebrauchte Produkte in den Verkehr gebracht werden. Sie fordert, dass die Hersteller nur sichere Produkte in den Verkehr bringen. Die Richtlinie ist ausdrücklich als Auffangregelung konzipiert. In den Erwägungsgründen unter Ziffer 5 heißt es: »Es ist sehr schwierig, Gemeinschaftsvorschriften für alle gegenwärtigen und künftigen Produkte zu erlassen; für diese Produkte sind umfassende horizontale Rahmenvorschriften notwendig, die - insbesondere bis zur Überarbeitung der bestehenden speziellen Rechtsvorschriften - Lücken schließen und gegenwärtige und künftige Rechtsvorschriften vervollständigen, um insbesondere das nach Artikel 95 des Vertrages geforderte hohe Schutzniveau für die Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher zu gewährleisten.«Die Richtlinie hat den Zweck, auch solche Produkte zu erfassen, die im Rahmen von Dienstleistungs- oder Mischverträgen Dritten überlassen werden. Hierunter fallen bspw. solche Fälle, in denen etwa der Anbieter von Telekommunikationsleistungen zugleich Endeinrichtungen wie (Mobil-)Telefone anbietet. RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt) |
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